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„Auch Tageszulassungen profitieren von neu-er E-Fahrzeug-Sonderabschreibung – mehr Planungssicherheit für Unternehmen“

11. Juli 2025/in Allgemein /von Misheel Enkh-Amgalan

Die neue Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge wird auch auf Fahrzeuge mit Tageszulassung anwendbar sein, wenn diese erstmals in das Betriebsvermögen übernommen werden. Damit wird der Kreis der Unternehmen, die von der steuerlichen Förderung profitieren können, deutlich erweitert.

Laut einer aktuellen Klarstellung des Bundesfinanzministeriums gelten auch Fahrzeuge mit vorheriger Tageszulassung beim Händler als „neu“, solange sie bisher nicht in einem anderen Betriebsvermögen genutzt oder abgeschrieben wurden.

Das schafft Klarheit und verhindert Verunsicherung bei Betrieben, die auf kurzfristig verfügbare Fahrzeuge setzen. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist es wichtig, flexibel auf Angebote reagieren zu können.

 

Hintergrund: Investitionsbooster stärkt Standort Deutschland

 

Mit dem sogenannten „Investitionsbooster“ will die Bundesregierung die Wirtschaft ankurbeln und Investitionen in klimafreundliche Technologien erleichtern. Zentrales Element ist die neue degressive Sonderabschreibung, die es Unternehmen ermöglicht, bis zu 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im ersten Jahr steuerlich geltend zu machen. Damit sollen Betriebe gezielt unterstützt werden, ihre Fuhrparks auf moderne und emissionsfreie Fahrzeuge umzustellen und gleichzeitig ihre Liquidität zu stärken.

 

Mit der neuen Regelung wird die Elektromobilität in den Betrieben entscheidend gefördert und ein wichtiger Beitrag für mehr Klimaschutz und eine zukunftsfähige Wirtschaft geleistet.

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