Energieversorger erhalten finanziellen Ausgleich zum Atomausstieg

Die Bundesregierung hat sich mit den vier Energieversorgungsunternehmen (EVU) EnBW, E.ON/PreussenElektra, RWE und Vattenfall auf Eckpunkte eines finanziellen Ausgleichs für den beschleunigten Atomausstieg nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima 2011 verständigt. Gleichzeitig sollen alle damit in Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten beigelegt werden.

Dass ein Ausgleich erforderlich ist, hatte das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 6. Dezember 2016 und 29. September 2020 festgestellt – den Atomausstieg selbst hatte es bestätigt. Zwischen den Beteiligten herrschte seit Längerem Uneinigkeit darüber, wie und in welcher Höhe der Ausgleich zu erfolgen hat. Dies führte zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, unter anderem vor dem Bundesverfassungsgericht und einem internationalen Schiedsgericht.

Die Einigung hat keine Auswirkungen auf den Atomausstieg. Es bleibt dabei, dass das letzte deutsche Atomkraftwerk spätestens Ende 2022 vom Netz geht. Die Bundesrepublik Deutschland zahlt einen Ausgleich in Höhe von insgesamt etwa 2,428 Milliarden Euro, davon 1,425 Mrd. Euro an Vattenfall, 880 Mio. Euro an RWE, 80 Mio. Euro an EnBW und 42,5 Mio. Euro an E.ON/PreussenElektra.

Diese Zahlungen gleichen einerseits die Reststrommengen aus, welche die Unternehmen nicht mehr in konzerneigenen Anlagen erzeugen können (RWE und Vattenfall), andererseits kompensieren sie  Investitionen der Unternehmen, die im Vertrauen auf die 2010 in Kraft getretene Laufzeitverlängerung erfolgten und durch den Atomausstieg entwertet wurden (EnBW, E.ON/PreussenElektra, RWE).

Mit der Einigung auf die Ausgleichszahlung verpflichten sich die Unternehmen, sämtliche anhängigen Klageverfahren zurückzunehmen. Die Eckpunkte stehen derzeit noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Gremien der Unternehmen. Sie werden in den kommenden Tagen detailliert in einem Vertrag geregelt. Die endgültige Regelung soll durch ein Gesetz des Deutschen Bundestages (das 18. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes) erfolgen. Sie steht zudem unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Prüfung durch die Europäische Kommission.