Bundesumweltministerium sorgt für deutliche Verbesserung für Sportvereine

01.02.2017 „Sportangebote vor allem für Kinder und Jugendliche haben in Städten und Gemeinden eine wichtige soziale, integrative und gesundheitliche Funktion. Deshalb dürfen sie nicht an den Stadtrand gedrängt werden. Das Bundesumweltministerium hat jetzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Sportanlagenläremschutzverordnung für eine deutliche Verbesserung für Sportvereine gesorgt. Diese wurde am vergangenen Donnerstag vom Bundestag beschlossen“, erklärt die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter.
„Der Lärmschutz in Ruhezeiten, wie ihn die bisherige Regelung für Sportanlagen in Wohngebieten vorsieht, hat dazu geführt, dass Sportvereine ihr Trainingsangebot für Jugendliche häufig reduzieren mussten“, sagt Rita Schwarzelühr-Sutter. „Oftmals konnten sie deshalb auch keine neuen Mitglieder aufnehmen. Dazu kommt, dass viele Schulen im Rahmen ihrer Ganztagsangebote mit Sportvereinen zusammenarbeiten und die Sportflächen am Nachmittag durch Schulen genutzt werden. Durch die bestehende Lärmschutzverordnung war bislang eine Verlagerung von Vereinstrainingszeiten in den Abend nur begrenzt möglich oder sogar nicht umzusetzen.“
„Die geänderte Lärmschutzverordnung erleichtert nun Sport in Wohngegenden“, berichtet Rita Schwarzelühr-Sutter weiter. „Dazu werden die Lärmschutzwerte in den abendlichen Ruhezeiten von 20:00 bis 22 Uhr und am Nachmittag von Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 und 15:00 um fünf Dezibel erhöht. Das entspricht den Werten, die ansonsten tagsüber gelten. Außerdem kann der Mindestabstand von einem neuen Spielfeld zur Wohnbebauung geringer als die bislang gültigen 150 Meter ausfallen.“
Rita Schwarzelühr-Sutter betont, dass der Sportbetrieb auf Anlagen, die vor 1991 genehmigt oder zulässigerweise ohne Genehmigung errichtet worden sind, nun rechtlich besser abgesichert sei. „Der Bonus für Altanlagen gilt auch bei Umbauten, Änderungen der Nutzung und einer leichten Überschreitung der Lärmschutzwerte. Darunter fallen beispielsweise das Verlegen von Kunstrasen oder Renovierungen. Die Maßnahmen werden in der geänderten Verordnung aufgelistet. Das bedeutet, dass Modernisierungsmaßnahmen nicht dazu führen, dass der Sportbetrieb dadurch eingeschränkt werden kann“, so die Staatssekretärin.