Mit bundesweit einheitliche Regelungen gegen die 3. Corona-Welle kämpfen

Um die dritte Corona-Welle in Deutschland zu brechen, hat das Kabinett gestern bundesweit einheitliche Regelungen beschlossen. Sie sollen für alle einheitlich gelten. Dazu soll das Infektionsschutzgesetz erneut geändert werden. Der Bundestag muss dieser Änderung zustimmen, bevor das Gesetz den Bundesrat passieren kann. Der wichtigster Punkt: die bundesweite Notbremse. Wo die 7-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner*innen) an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese sollen so lange in Kraft bleiben bis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann werden die Auflagen am übernächsten Tag wieder aufgehoben.

Vizekanzler Olaf Scholz und Kanzlerin Angela Merkel hatten in den zurückliegenden Tagen mit vielen Kabinettskolleg*innen, Ministerpräsident*innen und Abgeordneten gesprochen, um eine Einigung für ein gemeinsames Vorgehen von Bund und Ländern zu erzielen. Jetzt wird eine bundesweite Corona-Notbremse kommen. „Das ist im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger“ begründete Olaf Scholz die Entscheidung: „Wir haben große Aussichten, die Pandemie im Sommer hinter uns zu lassen, wenn Millionen Bürgerinnen und Bürger geimpft sind. Aber wir müssen verhindern, dass die Infektionszahlen noch einmal hochgehen“. Was bedeutet die Notbremse im einzelnen:

  • PRIVATE KONTAKTE Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen extra. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt das nicht. Bei Veranstaltungen zu Todesfällen dürfen bis zu 15 Personen zusammenkommen.
  • AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN Zwischen 21 und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind unter anderem  gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier, die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung sowie die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender oder die Versorgung von Tieren.

  • FREIZEITEINRICHTUNGEN wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen
  • LÄDEN Geschäfte oder Märkte mit Kundenkontakt müssen schließen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. In geschlossenen Räumen müssen Kunde*innen eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.
  • KULTUR UND ZOOS Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.

  • SPORT Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen.

  • GASTRONOMIE Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt Ausnahmen unter anderem für Speisesäle in Rehazentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. Zwischen 21 und 5 Uhr ist nur die Auslieferung zulässig.