Nachbesserungen für Brauereigasthöfe

„Gerade in Baden-Württemberg haben wir viele mittelständische Brauereien mit angeschlossenen Gaststätten. Für sie wird jetzt der Zugang zu den November- und Dezemberhilfen verbessert und vereinfacht. Das ist auch im Wahlkreis Waldshut-Hochschwarzwald eine weitere Hilfe für einzelne  Gaststätten, die weiter unter den Belastungen durch die Corona-Pandemie leiden“, sagt die SPD-Bundestagsabgeordnete Rita Schwarzelühr-Sutter zu dieser Anpassung der Coronahilfen.

Brauereigaststätten waren bisher in den meisten Fällen von außerordentlichen Wirtschaftshilfen ausgenommen, weil sie zusammen mit den Brauereien als Mischbetrieb bewertet wurden. Nach der Neuregelung der Bestimmungen spielt diese Abhängigkeit bei der Bewilligung von November- und Dezemberhilfe keine Rolle mehr. Künftig ist jetzt der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften.

Diese Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Gaststätten, die in Verbindung mit einer anderen Unternehmen stehen, beispielsweise Cafés in Buchläden. Und auch Gaststätten, die an eine Brauerei angeschlossen sind, sind damit jetzt eigenständig! nachträglich antragsberechtigt. Bisher waren sie nur dann antragsberechtigt, wenn 80 Prozent des Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt vom Teil-Lockdown betroffene Aktivitäten entfallen waren.

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III bleibt es bei den bereits bestehenden Regelungen. Hier können Brauereigaststätten abgelaufenes Fassbier analog zu den Warenwertabschreibungen des Einzelhandels für Saisonware und verderbliche Ware abschreiben. Eine doppelte Förderung ist allerdings ausgeschlossen. Wurde für November/Dezember 2020 bereits Überbrückungshilfe III beantragt bzw. hat das antragstellende Unternehmen für diesen Zeitraum bereits Corona-Hilfen erhalten, werden diese angerechnet. Die Antragsteller können den für sie besseren Anspruch nutzen.