Flughafen Zürich: CDU zündet Nebelkerzen mit Einspruch gegen Teilgenehmigung

„Im November 2014 habe ich beim Schweizer Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) gegen das von der Flughafen Zürich AG  beantragte Gesuch für die Betriebsreglementsänderung Einsprache erhoben. Die vor zwei Jahren eingereichten Einsprachen gegen das Betriebsreglement 2014 behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht noch einmal eingebracht werden“, erklärt die SPD-Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter.

„Der jetzt von den örtlichen CDU-Abgeordneten erfolgte Einspruch gegen  die Teilgenehmigung des Betriebsreglements 2014 ist daher nichts anderes als eine Nebelkerze. Denn rechtlich verbindliche Einsprüche gegen die Teilgenehmigung  können nur Bürgerinnen und Bürger einreichen, die ihren Wohnsitz in  den von der Teilgenehmigung betroffenen Schweizer Gemeinden Neerach und Winkel haben“, so Rita Schwarzelühr-Sutter weiter.

„Das von der Schweiz beantragte Ostanflugkonzept als Ganzes lehne ich nach wie vor ab: Die geplante lärmintensive Auflinierung sämtlicher Anflüge aus allen Himmelsrichtungen ausschließlich über Deutschem Hoheitsgebiet, unabhängig davon auf welcher Piste anschließend gelandet wird, darf nicht zugelassen werden. Diese Lastenverschiebung nach Südbaden würde eine dauerhafte Nordausrichtung des gesamten Flughafenbetriebs besiegeln. Der Antrag verstößt gegen den Völkerrechtsgrundsatz, dass jedes Land die Lasten seiner Einrichtungen zuerst selber zu tragen hat. Eine Ausrichtung des Flugverkehrs nach Norden, wie im beantragten Betriebsreglement beabsichtigt, widerspricht diesem Grundsatz“, betont die SPD-Bundestagsabgeordnete.

Die Flughafen Zürich AG hat dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Ende 2013 das Betriebsreglement 2014 zur Genehmigung eingereicht. Da die darin enthaltene Entflechtung der An- und Abflugrouten im Osten ohne Zustimmung von Deutschland nicht umgesetzt werden kann, soll nun der von Deutschland unabhängige Teil des Betriebsreglements genehmigt werden. Aufgrund neuer Lärmberechnung muss die Teilgenehmigung nochmals öffentlich aufgelegt werden.