Grenzgänger können ebenfalls mehr Kinderkrankengeld beanspruchen

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Die vom Bundeskabinett beschlossene Ausweitung des Kinderkrankengelds gilt somit auch für deutsche Eltern, die in der Schweiz arbeiten und in Deutschland freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.

„Das ist eine wichtige Entlastung für viele Mütter und Väter in der Grenzregion, die ohnehin schon unter Druck stehen. Wir unterstützen die Familien in dieser Zeit der Ungewissheit und Beschränkungen“, sagt die SPD-Bundestagsabgeordnete und Parlamentarische Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter.

Laut Bundesgesundheitsministerium sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern anspruchsberechtigt, wenn sie selbst Anspruch auf Krankengeld haben und wenn ihre Kinder gesetzlich versichert sind. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Bund und Länder hatten am 5. Januar beschlossen, den Anspruch auf Kinderkrankengeld für Eltern von 10 auf 20 Tage je Elternteil in diesem Jahr auszuweiten. Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenversicherung normalerweise, wenn Eltern wegen der Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen können. Es beträgt bis zu 90 Prozent des Nettoverdienstes.

Eltern und Alleinerziehende können die Krankentage nun auch nehmen, wenn ihre Kinder nicht krank sind, sondern wegen eingeschränkten Schul- und Kitabetriebs zu Hause bleiben müssen. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Dafür muss die Bescheinigung, dass das Kind aufgrund einer Empfehlung oder Anordnung nicht in die Schule oder Kita gehen konnte, der Krankenkasse vorgelegt werden. Die Regelung gilt rückwirkend zum 5. Januar.

Privat versicherte Grenzgänger in die Schweiz, für die die Ausweitung der Kinderkrankentage und des Kinderkrankengeldes nicht gilt, können unter Umständen Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen. Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg haben im Zuge der Corona-Pandemie die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz übernommen. Anträge können über das Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden.