Rita Schwarzelühr-Sutter – Newsletter 18/2020

 

Der Bundestag hat das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet. Wie werden mit dem Gesetz die Grundrechte der Bürger geschützt? Wieviel Mitsprache hat der Bundestag jetzt? Gibt es eine Impfpflicht? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Da die in den Ländern beschlossenen Corona-Schutzmaßnahmen teilweise massiv in die Grundrechte der Bürger*innen eingreifen, hat die SPD-Bundestagsfraktion von Anfang an einen klareren und bundesweit einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen der Länder gefordert und in den parlamentarischen Beratungen auch durchgesetzt. Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz, das am Mittwoch beschlossen wurde, werden dazu Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen.

Die derzeitige Lage ist in jeglicher Hinsicht außergewöhnlich: Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist eine weitreichende Reduzierung von Kontakten erforderlich, da sich das Virus oftmals symptomfrei und daher zunächst unerkannt weiterverbreitet. Bei wem sich ein schwerer Verlauf entwickelt, lässt sich im Vorwege nicht sagen.

Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen sind darum auf ein solidarisches Handeln der gesamten Gesellschaft angewiesen. Aber auch jüngere Menschen haben teilweise mit massiven Spätfolgen einer COVID-19-Erkrankung zu kämpfen, die es zu verhindern gilt. Den Staat trifft diesbezüglich eine Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zum Schutz von Gesundheit und Leben.

Zur Erfüllung dieser grundgesetzlichen Pflicht ergreifen die Landesregierungen derzeit umfangreiche Schutzmaßnahmen, die eine unkontrollierte Weiterverbreitung des Coronavirus verhindern sollen. Diese sind notwendig, um die zweite Infektionswelle zu brechen, die trotz des erheblich ausgeweiteten Schutzes vulnerabler Gruppe zu einer Zunahme der schweren Verläufe und Todesfälle geführt hat und unser Gesundheitssystem an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit treibt.

Notwendig ist es aber auch, die Maßnahmen kontinuierlich auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Dabei dürfen nicht nur gesundheitspolitische Ziele eine Rolle spielen, sondern auch die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen. Der Bundestag hat die Pflicht, die Regierung zu kontrollieren und den Spielraum, innerhalb dessen sich die Regierung bewegen darf, präzise zu definieren. Genau diese Aufgabe wird mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz erfüllt.

Was wird im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz geändert?

Ziel der Änderungen am Infektionsschutzgesetz ist es, einen effektiveren Grundrechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger, eine stärkere parlamentarische Kontrolle der Exekutive und mehr Rechtssicherheit im Corona-Krisenmanagement zu erreichen. Hierzu wird in dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz in einem neuen § 28a IfSG konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen, welche Grundrechte wie lange und zu welchem Zweck im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeschränkt werden dürfen.

Bislang sah das Gesetz eine sehr weite Generalklausel vor. Dieser Spielraum wird nun durch den Deutschen Bundestag auf Drängen der SPD inhaltlich und prozessual eingeengt und die Bundesregierung dem Bundestag gegenüber einer regelmäßigen Berichtspflicht über die Entwicklung der Pandemie unterworfen.

Darüber hinaus werden Anpassungen im Infektionsschutzgesetz vorgenommen, um die Länder, die Gesundheitsämter, die Krankenhäuser oder die Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bei der Bekämpfung der Pandemie weiter zu unterstützen. Vorbereitet wird außerdem der Start der Impfstrategie zum 16. Dezember, die Testkapazitäten werden erhöht, beispielsweise durch die Einbeziehung der veterinärmedizinischen Labore, und die Überwachung der Impfungen in den Impfzentren wird sichergestellt.

Außerdem werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Krankenhäuser noch im Dezember weitere finanzielle Hilfe erhalten können. Das ist wichtig, weil Krankenhäuser zunehmend COVID-19-Patienten zu behandeln haben und dafür die notwendigen personellen und sachlichen Kapazitäten bereithalten müssen.

 Durch welche Änderungen sollen die Grundrechte in der Pandemie geschützt werden?

Statt einer unbestimmten Generalklausel sieht der neue § 28a IfSG nun eine Auflistung von 17 konkreten Maßnahmen vor, die einzeln oder zusammen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden können. Diese Maßnahmen wurden auf Grundlage der Erfahrungen der Länder in der Virusbekämpfung ausgewählt (z.B. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, Untersagungen und Beschränkungen von Sportveranstaltungen oder Schließungen oder Beschränkungen des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen).

Das Gesetz legt außerdem fest, welche Maßnahmen mit welcher Eingriffsschwere bei welchem Infektionsgeschehen von den Bundesländern getroffen werden können. Hierdurch schaffen wir einen klareren Rechtsrahmen: Die Landesregierungen erhalten konkretere rechtliche Leitplanken, innerhalb derer sie sich bewegen dürfen, und das Corona-Krisenmanagement wird für die Bürgerinnen und Bürger transparenter gestaltet.

Besonders grundrechtssensible Bereiche wie die Religions- oder Versammlungsfreiheit können nur eingeschränkt werden, wenn eine wirksame Eindämmung des Corona-Virus auf andere Art nicht gewährleistet werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von Ausgangssperren (nach denen das Verlassen der Wohnung nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig wäre) oder Besuchsverbote in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Auch diese Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn kein milderes Mittel erfolgsversprechend ist. Die Schutzmaßnahmen dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen. Ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss immer gewährleistet bleiben.

Außerdem wird klargestellt, dass die Länder bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit zu berücksichtigen haben und dass Schutzmaßnahmen nur angeordnet werden können, solange und soweit es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Damit wird der Verordnungsgeber zu einer strikten Wahrung der Verhältnismäßigkeit gezwungen. Detailliert regeln wir auch die Kontaktdatenerhebung: Hier gibt der Bundestag den Landesregierungen vor, dass Daten nur zum Zwecke der Nachverfolgung erhoben werden dürfen und diese spätestens vier Wochen nach Erhebung zu löschen sind.

Eine Verbesserung des Grundrechtsschutzes wird auch durch neue Verfahrensvorschriften erreicht. So müssen die Rechtsverordnungen der Länder, mit denen Corona-Schutzmaßnahmen angeordnet werden, in Zukunft begründet werden. Dies hat nicht nur den ganz großen Vorteil, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Erwägungsgründe besser nachvollziehen können.

Es führt auch dazu, dass die jeweilige Landesregierung bei Erlass der Verordnung die Erforderlichkeit der Maßnahmen nochmals eingehend prüfen muss. Die Maßnahmen sind in Zukunft auch grundsätzlich auf zunächst vier Wochen zu befristen und können nur mit einer erneuten Entscheidung der Landesregierung verlängert werden. Befristungen lösen einen neuen Handlungs- und politischen Rechtfertigungsbedarf bei Gesetz- und Verordnungsgeber aus und frischen damit die Legitimation der getroffenen Maßnahmen auf.

Diese Verbesserungen des Grundrechtsschutzes sind entscheidend auf die Initiative der SPD zurückzuführen.

Wie wird eine stärkere Rolle des Bundestages sichergestellt?

Durch den Beschluss des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes gibt der Bundestag den Landesregierungen konkretere rechtliche Leitplanken vor.

Zukünftig muss die Bundesregierung den Bundestag regelmäßig über die Entwicklung der epidemischen Lage unterrichten, was ein wichtiges Instrument der parlamentarischen Kontrolle ist. Ein informiertes Parlament kann kritischere Fragen stellen, konkretere Position beziehen und wenn nötig die Bundesregierung zu einem bestimmten Handeln auffordern oder sogar Entscheidungen der Bundesregierung per Gesetz zurückholen.

In den sozialen Netzwerken ist von einem Ermächtigungsgesetz die Rede, stimmt das?

Der hier gezogene Vergleich ist für uns Sozialdemokratinnen und -demokraten unerträglich. Mit dem Ermächtigungsgesetz begann die Nazi-Diktatur, die im Holocaust endete. Dieser Vergleich ist ein Hohn für alle Opfer des Nationalsozialismus.

Er ist auch inhaltlich falsch: Das Parlament macht den Landesregierungen mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz strengere Vorgaben, als dies bislang der Fall war. Es handelt sich also eher um ein Begrenzungsgesetz. Auch hat das Parlament in den Verhandlungen auf eine Streichung des viel zu weiten § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG gedrungen, der bislang dem Bundesgesundheitsminister weitreichende Befugnisse eingeräumt hatte. Die Befugnisse der Regierung werden also deutlich reduziert.

Es wird auch behauptet, dass alle Corona-Maßnahmen seit März 2020 verfassungswidrig gewesen seien, stimmt das?

Nein. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass zu einer Zeit, in der über Art und Ausmaß der Gefährlichkeit von COVID-19 sowie über die zu ihrer Abwehr ergreifenden Maßnahmen Unklarheit herrscht, zur effektiven Gefahrenabwehr Schutzmaßnahmen zunächst auch auf eine Generalklausel gestützt werden können. Eine solche Generalklausel zum Infektionsschutz findet sich in § 28 IfSG. Hierin hatte der Bundesgesetzgeber bewusst eine offene Formulierung gewählt, um den Infektionsschutzbehörden insbesondere bei einem dynamischen Infektionsgeschehen ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen an die Hand zu geben. Dass § 28 IfSG bislang eine taugliche Rechtsgrundlage war, haben mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt.

Weil sich jetzt aber abzeichnet, dass die Eingriffe kein kurzfristiges Provisorium mehr darstellen, sondern möglicherweise länger andauern, ist es verfassungsrechtlich notwendig, das Corona-Krisenmanagement auf eine konkretere gesetzliche Grundlage zu stellen, die Vorgaben macht und Grenzen zieht. Dieser Zeitpunkt kam für uns in dem Moment, in dem absehbar war, dass es eine zweite Infektionswelle geben wird.

Stimmt es, dass die Maßnahmen auf Dauer angelegt sind?

Nein. Die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG zu ergreifen, ist an die Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag gekoppelt. Diese ist zunächst befristet bis zum 31.03.2021.

Durch eine Änderung im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz wird für die epidemische Lage nationaler Tragweite nun zudem eine Definition eingefügt, sodass der Bundestag eine weitere Feststellung des Fortbestehens der Lage nur vornehmen kann, wenn entweder die WHO weiterhin eine Pandemie ausgerufen hat oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in Deutschland stattfindet. Das Vorliegen dieser Parameter ist rechtlich überprüfbar. Entgegen vieler Behauptungen in den sozialen Medien würde dieses Kriterium auch keine „Schnupfen“-Pandemie erfüllen. Vielmehr ist in § 2 Abs. 3a IfSG als bedrohliche übertragbare Krankheit eine übertragbare Krankheit zu verstehen, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann. Eine von einer Pandemie losgelöste Grundrechtsbeeinträchtigung kann es darum nicht geben.

Außerdem schreiben wir wie schon ausgeführt den Landesregierungen vor, dass deren Rechtsverordnungen nur befristet erlassen werden dürfen.

Stimmt es, dass es eine Impfpflicht geben soll?

Nein. Eine Impfpflicht wird im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz nicht geregelt und ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Gesetz. Richtig ist, dass die Bundesregierung in § 36 Abs. 10 IfSG eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erhält, in der Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren, zur Vorlage einer Impfdokumentation verpflichtet werden können.

Das heißt aber nicht, dass ungeimpfte Personen, beispielsweise Deutsche, die in Risikogebieten Urlaub machen wollen oder gemacht haben, nicht wieder einreisen dürften, ohne sich „zwangsimpfen“ zu lassen. Für diese Einreisenden gelten dann aber weiter die Sicherheitsbestimmungen wie Quarantäne und Testpflicht. Das gilt für Menschen, die über eine Schutzimpfung verfügen, dann selbstverständlich nicht.

Voraussichtlich ab Dezember wird in Deutschland ein SARS-CoV-2-Impfstoff zunächst in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, auf den dann, in einem ersten Schritt für bestimme Bevölkerungsgruppen, ein Anspruch besteht. Durchgeführte Impfungen müssen, wie alle anderen Schutzimpfungen auch, gemäß § 22 IfSG in den Unterlagen des impfenden Arztes und in einem persönlichen Dokument dokumentiert werden (Impfausweis, Impfbescheinigung, Impfzertifikat, Impfpass, certificate of vaccination, immunization card, vaccination card). Bei Einreise muss das zuständige Gesundheitsamt Klarheit darüber haben, ob die eingereiste Person über einen Impfschutz verfügt oder nicht. Das Gesundheitsamt muss ja auch wissen, ob die Person getestet worden ist oder nicht. Davon hängen gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen ab.

Sollte die Bundesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen, wäre diese zudem an das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 5 IfSG geknüpft und würde außer Kraft treten, wenn die Lage nicht mehr besteht. Es wird noch einmal ganz klargestellt: Mir dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz wird ein Anspruch auf die Schutzimpfung geregelt. Eine Impfpflicht ergibt sich hieraus nicht. Eine Impfpflicht stand und steht nicht zur Debatte, eine solche will niemand.

Stimmt es, dass mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz der Einsatz der Bundeswehr im Innern geregelt wird?

Nein. Auch im bisher geltenden Infektionsschutzgesetz gab es die angesprochene Vorschrift, § 54 a IfSG „Vollzug durch die Bundeswehr“, bereits. Hier geht es nicht darum, dass die „Bundeswehr im Rahmen einer Pandemie in Deutschland gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt“ werden soll.

Die Vorschrift richtet sich ausschließlich nach innen, in die Bundeswehr hinein. Zweck der Vorschrift ist es, den Infektionsschutz von Soldatinnen und Soldaten zu gewährleisten. Für den Infektionsschutz der Soldatinnen und Soldaten sind nicht die öffentlichen Gesundheitsämter, sondern ist die Bundeswehr selbst zuständig.

Die Anpassung des § 54a IfSG war notwendig, um Zuständigkeitsfragen innerhalb der Bundeswehr z.B. im Zusammenhang mit landkreisübergreifenden Übungen sowie für Angehörige ausländischer Streitkräfte und für Soldatinnen und Soldaten außerhalb ihrer Dienstausübung zu klären. Die Regelungen dienen dazu, die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch während einer Pandemie aufrechtzuhalten.

Die Besonderheiten des militärischen Auftrages erfordern besondere Maßnahmen (z.B. Quarantäne vor oder nach einem Auslandseinsatz), die von den zuständigen Stellen der Bundeswehr mit den öffentlichen Gesundheitsbehörden abgestimmt werden müssen.

Die SPD-Fraktion hat die Störungen durch von Abgeordneten der AfD-Bundestagsfraktion in das Reichstagsgebäude eingeschleusten Personen auf das Schärfste verurteilt.

Nach den Störungen durch von Abgeordneten der AfD-Bundestagsfraktion in das Reichstagsgebäude eingeschleusten Personen hat die SPD-Fraktion diese aufs Schärfste verurteilt. In einer Aktuellen Stunde, die am Freitagmorgen dazu im Bundestag einberufen wurde, bezeichnete Dirk Wiese, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Fraktion, die Vorfälle als Teil eines Systems. „Das, was wir an diesem Mittwoch erlebt haben, das war kein Einzelfall, der zufällig passiert ist, weil man unachtsam gewesen ist bei der Überprüfung derjenigen, die man als Gäste mit in den Bundestag nehmen darf“. Diese Rechtfertigung, die er gerade von Herrn Gauland gehört habe, sei scheinheilig. „Das, was hier am Mittwoch stattgefunden hat, passte in das System, wie die AfD hier im Deutschen Bundestag auftritt, es war wieder einmal eine bewusste Grenzüberschreitung in voller Absicht“, so Wiese.

Während der Bundestagsdebatte zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes waren am Mittwoch auf den Fluren des Reichstagsgebäudes Abgeordnete von Besuchern bedrängt, belästigt, gefilmt und beleidigt worden. Mehrere Besucher waren von drei AfD-Abgeordneten eingeladen worden.

Die SPD-Abgeordnete Susann Rüthrich sagte: „Wir sind ein offenes, ein demokratisches, ein transparentes Haus, wie unsere Gesellschaft auch, und es sind Mitglieder dieses Hauses und ihre Mitarbeiter, die diese Offenheit sabotieren. Diese Destruktion hat System“. Aus den Reihen der AfD-Fraktion höre man nicht nur Reden, die voller Verachtung seien, man sehe auch diese Taten. Rüthrich appellierte an die Wählerinnen und Wähler: „Wenn Sie, verehrte Bürgerinnen und Bürger, die Demokratie wahren wollen, dann können Sie diese Destrukteure nicht wählen“.

Die AFD-Abgeordneten hätten zu nichts eine Lösung beizutragen, würden aber auf allen Ebenen diejenigen am Arbeiten hindern, die ernsthaft um Lösungen ringen. „Rechtsextreme wollen nicht dafür gewählt werden, um für das Gelingen der Demokratie zu sorgen, sondern um deren Scheitern herbei zu fantasieren, und dann alles dafür zu tun.“, so Rüthrich.

Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, Carsten Schneider, hatte bereits zuvor zu rechtsstaatlicher Härte gegen die AfD aufgerufen und deren Beobachtung durch den Verfassungsschutz begrüßt. „Die Demokraten müssen auf rechtsstaatlichem Wege Härte gegenüber den Feinden unserer parlamentarischen Demokratie zeigen“, sagte Schneider. „Bei den Vorfällen in der Bundestagssitzung und drumherum hat die AfD am Mittwoch erneut ihre anti-demokratische Fratze gezeigt. Sie steht nicht auf dem Boden unseres Grundgesetzes“, sagte Schneider. „Es ist deshalb auch richtig, dass es eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz gibt.“ Ziel der AfD sei es gewesen, den Bundestag und die Abgeordneten in ihrer Arbeit zu diskreditieren und das Parlament als Bühne für Propaganda zu benutzen.

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) erwägt nach den Störungen juristische Schritte gegen die Beteiligten. Er habe die Verwaltung gebeten, „alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, gegen die Täter und diejenigen vorzugehen, die ihnen Zugang zu den Liegenschaften des Bundestages verschafft haben“, heißt es in einem Schreiben Schäubles an alle Abgeordneten.

In der Aktuellen Stunde am Freitag wandte sich die SPD-Abgeordnete Barbara Hendricks mit klaren Worten direkt an die Abgeordneten der AfD: „Wir wissen, dass in Ihren Reihen Nazis sind. Und wir wissen, dass in Ihren Reihen Menschen sind, die so tun, als seien sie Nazis. Um der Provokation willen“. Hendricks zitierte den Staatsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde aus dem Jahr 1976: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann“. Die SPD-Abgeordnete wandelte dieses Zitat dann in folgende Worte ab: „Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat ist gefährdet. Wenn eine kleine, aber lautstarke Minderheit an diesen Voraussetzungen nicht nur nicht mitwirken will, sondern andere daran hindern will, diese Voraussetzungen unserer Demokratie zu stärken, werden dies die Demokraten in diesem Parlament nicht zulassen.“

Im Herbst ist die Zahl die Zahl der Corona-Neuinfektionen wieder gestiegen. Corona-Schutzmaßnahmen sollen diese Dynamik unterbrechen. Was hat die Politik in den letzten Wochen beschlossen, um die Pandemie und ihre Folgen im Griff zu behalten? Ein Überblick.

Nach einem moderaten Infektionsgeschehen im Sommer hat die Ausbreitung des Corona-Virus im Herbst wieder erheblich zugenommen – mit einer steilen Kurve nach oben. Auch die Zahl der belegten Intensivbetten hat sich in den letzten Wochen vervielfacht. Immer häufiger kommt es zur dif­fusen Ausbreitung von Corona-Infektionen, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Viele Gesundheitsämter sind an ihrer Kapazitätsgrenze und können Kontakte nicht mehr nachverfolgen. Wenn die­se Dynamik nicht gebrochen wird, stößt unser Gesundheitssystem in kurzer Zeit an die Belastungsgrenze.

Das wirkungsvollste Mittel im Kampf gegen das Virus ist das besonnene Verhalten der Bürgerinnen und Bürger. Der Umgang unserer Gesellschaft mit der Pan­demie ist in hohem Maße geprägt von Verantwortung und gegenseitiger Rücksichtnahme. Insbesondere ältere Menschen und chronisch Kranke sind auf diese Solidarität angewiesen.

Stärkung des Gesundheitswesens

Mit vier Milliarden Euro unterstützt der Bund die Schaf­fung von 5000 neuen Stellen für Amtsärzte und andere Fachkräfte in den Gesundheitsämtern. Außerdem wurde ein »Zukunftsprogramm Krankenhäuser« für Investitionen in Kliniken beschlossen. Drei Milliarden Euro kommen aus dem Bundeshaushalt, eine Milliarde Euro von den Bundesländern und Krankenhausträgern.

Kontakte reduzieren

Um eine akute Gesundheitsnotlage zu verhindern, müs­sen die sozialen Kontakte erheblich reduziert werden. Nur so lässt sich das Infektionsgeschehen bremsen. Bund und Länder haben zunächst für November verschiede­ne Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Virus zu dämpfen. Neben Kontaktbeschränkungen

gehört dazu auch die vorübergehende Schließung von Freizeiteinrichtungen und Gastronomiebetrieben. Schulen und Kindergärten sollen aber geöffnet bleiben. Auch das Wirtschafts- und Berufsleben soll weiterlaufen.

 Rechtssicherheit von Schutzmaßnahmen

Maßnahmen, die Bund und Länder zum Schutz der Gesundheit verordnen, greifen in Grundrechte ein. Da absehbar ist, dass die pandemische Lage noch länger andauern könnte, hat die SPD-Fraktion durchgesetzt, dass die Voraussetzungen und Grenzen von grund­rechtseinschränkenden Maßnahmen gesetzlich präzisiert werden. Das schafft Rechtssicherheit und mehr Transparenz. Klar ist, dass solche Maßnahmen immer geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Seit Juni gibt es eine Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Sie können mit Zuschüssen für betriebliche Fixkosten unterstützt werden, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb wegen der Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten. In der zwei­ten Phase von September bis Dezember 2020 wurde das Programm noch einmal ausgeweitet. Inzwischen steht fest, dass das Programm in einer dritten Phase bis Mitte 2021 verlängert wird. Außerdem soll es spezielle Unterstützungsmaßnahmen vor allem für die Kultur-, Reise- und Veranstaltungsbranche geben. Soloselbständige, die keine anderen Fixkosten geltend machen können, aber auch hohe Umsatzeinbußen haben, erhalten ab Januar eine pauschale »Neustarthilfe« von bis zu 5000 Euro, die auch direkt beantragt werden kann.

Für die Zeit der vorübergehenden Schließun­gen ab Anfang November 2020 wurde darüber hinaus eine außerordentliche Wirtschaftshilfe aufgelegt. Damit werden gezielt Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, die von den Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind. Konkret werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Das hilft beispielsweise Restaurants, Kneipen und Hotels, aber auch öffentlichen Einrichtungen wie kommunalen Theatern oder Schwimmbädern.

Kurzarbeitergeld verlängert

Das Kurzarbeitergeld sichert Millionen Arbeitsplätze. Die Sonderregelungen, die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführt wurden, werden ins nächste Jahr hinein ver­längert. Auch 2021 gilt: Kurzarbeitergeld kann einfacher und länger in Anspruch genommen werden. Wer länger in Kurzarbeit ist, bekommt mehr Geld.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Schon im Frühjahr hat die Koalition den Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozial-hilfe erleichtert. Insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbständige mit hohen Einnahmeausfällen kön­nen einfacher finanzielle Unterstützung vom Staat be­kommen. Diese Regelung wurde jetzt bis Ende März 2021 verlängert.

Die Vermögensprüfung ist dabei weitgehend ausgesetzt. Sie findet nur statt, wenn jemand über mehr als 60.000 Euro Vermögen verfügt, das kurzfristig ver­wertbar ist. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 30.000 Euro. Auch Altersvorsorge­anlagen bleiben unberücksichtigt.

Unterstützung für berufstätige Eltern

Für Eltern, die nicht arbeiten können, weil Kitas oder Schulen schließen müssen, wurde ein Anspruch auf Entschädigung im Infektionsschutzgesetz geschaf­fen. Beide Elternteile können damit unter bestimmten Voraussetzungen jeweils für bis zu zehn Wochen (Allein­erziehende bis zu 20 Wochen) 67 Prozent des Nettoeinkommens erhalten. Die Regelung wurde nun bis Ende März 2021 verlängert. Außerdem wurde der An­spruch auf Fälle erweitert, bei denen sich ein Kind wegen Corona in Quarantäne befindet.

Wenn Kinder krank sind, haben berufstätige Mütter und Väter in bestimmten Fällen Anspruch auf Kinderkrankengeld als Lohnersatzleistung von ihrer Krankenversicherung. Die Bezugszeit des Kinderkranken­geldes wurde für 2020 für jeden Elternteil von 10 auf 15 Tage erhöht (für Alleinerziehende auf 30 Tage).

Akut-Hilfe für pflegende Angehörige

Viele Menschen müssen sich wegen der Corona-Pandemie verstärkt um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Sie erhalten dabei akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote. Wer coronabedingt Angehörige pflegt und erwerbstägig ist, hat bis zum 31.12.2020 das Recht, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzu-bleiben.

Sie erhalten bis zu 20 Arbeitstage lang Pflege­unterstützungsgeld als Lohnersatz und damit doppelt so lange wie üblich.

Handlungsfähigkeit von Unternehmen und Verbänden

Damit Unternehmen, Vereine und Stiftungen weiterhin beschlussfähig und somit handlungsfähig sind, wurden die vorübergehenden Erleichterungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungs­eigentumsrecht bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Vorbereitungen für Impfungen haben begonnen

Sobald ein erster Impfstoff gegen SARS-CoV-2 zugelassen ist, soll möglichst sofort mit den Impfungen begonnen werden. Verträge über den Bezug des Impfstoffes von Biontech sind geschlossen. Die Kosten trägt der Bundeshaushalt. Mit den Ländern gibt es eine Vereinbarung über den Aufbau von bundesweit 60 Impfzentren, und es ist geklärt, welchen Bevölkerungs-gruppen die Impfungen zuerst angeboten werden. Die Impfungen werden auf jeden Fall freiwillig sein.

Das Kurzarbeitergeld sichert Arbeitsplätze. Auch im nächsten Jahr gilt: Kurzarbeitergeld kann einfacher und länger in Anspruch genommen werden. Wer länger in Kurzarbeit ist, bekommt mehr Geld.

Das Kurzarbeitergeld sichert Millionen Arbeitsplätze in Zeiten der Pandemie. Es baut sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen Brücken über die Zeit der Krise. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und die SPD-Bundestagsfraktion haben gleich zu Beginn der Pandemie dafür gesorgt, dass das Kurzarbeitergeld leichter in Anspruch genommen werden kann. Außerdem wurde der Bezug auf bis zu 24 Monate verlängert, das Kurzarbeitergeld erhöht und Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.

Nachdem die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke von rund sechs Millionen erreicht hatte, nahm der Arbeitsausfall über die Sommermonate wieder ab und lag im August bei 2,58 Millionen. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch hoch. Und auch angesichts wieder steigender Infektionszahlen ist klar, dass wir das Kurzarbeitergeld weiterhin brauchen. Da die Sonderregelungen Ende 2020 ausgelaufen wären, hat der Bundestag mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz nun Anschlussregelungen für das nächste Jahr beschlossen. Beschäftige und Unternehmen erhalten damit Planungssicherheit über den Jahreswechsel hinaus.

Konkret sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:

  • Regulär erhalten Beschäftigte für die Arbeitszeit, die sie in Kurzarbeit sind, 60 Prozent ihres Nettogehalts (mit Kindern 67 Prozent). Wenn Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise weniger als 50 Prozent arbeiten, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent (bzw. auf 77 Prozent) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent). Diese Sonderregelung gilt bis Ende 2021 für alle Beschäftigten, wenn die Kurzarbeit bis Ende März 2021 beginnt.
  • Bestimmte Hinzuverdienste werden weiterhin nicht mit dem Kurzarbeitergeld verrechnet.
  • Arbeitgeber erhalten stärkere Anreize, Beschäftigten in Kurzarbeit berufliche Weiterbildung zu ermöglichen.
  • Tritt trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung in der aktuellen Pandemie Arbeitslosigkeit ein, wirkt sich dies nicht negativ auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus.

Parallel dazu wird über Verordnungen geregelt, dass Kurzarbeitergeld auch im nächsten Jahr leichter in Anspruch genommen und länger bezogen werden kann.

Mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz werden die finanziellen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch Schulkinder bis in den Nachmittag betreut werden können.

Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Ein vergleichbarer bundesweiter Anspruch für Kinder im Grundschulalter existiert aber bislang noch nicht. Berufstätige Eltern von Grundschulkindern stehen deshalb nicht selten vor einem Problem: Wer kümmert sich nach Schulschluss um ihr Kind? Das soll sich ändern: Mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz, das der Bundestag beschlossen hat, sollen die finanziellen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Kinder im Grundschulalter ab 2025 bis in den Nachmittag betreut werden.

Für den Ausbau verlässlicher und bedarfsgerechter Bildungs- und Betreuungsangebote war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen, dass der Bund die Länder mit zwei Milliarden Euro fördert und hierfür ein Sondervermögen in entsprechender Höhe einrichtet. Im Zuge des Konjunkturpakets wurde darüber hinaus vereinbart, dass der Ausbau der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote mit weiteren Bundesmitteln in Höhe von bis zu 1,5 Milliarden Euro gefördert werden soll.

„Für uns ist eine gute Ganztagsschule eine Frage der Gerechtigkeit. Sie erhöht die Bildungschancen aller Kinder und sie erhöht die Chancengleichheit. Der soziale Hintergrund entscheidet in der Ganztagsschule weniger über den Bildungserfolg, als ohne Ganztag. Eltern können Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren“, sagt der bildungspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Oliver Kaczmarek.

Der im Koalitionsvertrag für 2025 vereinbarte Rechtsanspruch selbst wird nach einer abschließenden Einigung zwischen Bund und Ländern in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht.

Über die konkreten Schritte dahin wird derzeit mit den Ländern verhandelt.

Vereinbart worden ist, dass die Betreuung für die Kinder von Klasse 1 bis 4 an fünf Tagen in der Woche, acht Stunden am Tag gesichert werden muss, inklusive einer verlässlichen Ferienbetreuung und maximal vier Wochen Schließ­zeit im Jahr.

Familienministerin Franziska Giffey zufolge wird auch ein Stufenmodell ab 2025, bei dem man Schritt für Schritt mehr Klassen­stufen einbezieht, diskutiert. „Das Entschei­dende ist, dass wir damit beginnen, denn der Bedarf bei den Eltern ist da. Auch für die Erwerbsquote von Frauen ist eine gute Kinderbetreu­ung ein echter Gamechanger“, sagt Giffey.

Nun wird es darum gehen, zügig in kindgerechte Räume und vor allem auch in kompetentes Personal zu investieren. Eine gute Ganztagsförderung braucht Strukturen, in denen Kinder- und Jugendhilfe sowie Schule gut und auf Augenhöhe zusammenarbeiten können.

Die SPD-Bundestagsfraktion ist überzeugt: Eine Ganztagsbetreuung, die Bildung, Erziehung und Betreuung zusammendenkt, ist ein wichtiger Baustein für mehr Chancengerechtigkeit und eine notwendige Entlastung für Familien bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, sollen mit einem neuen Rechtsrahmen Insolvenzen abwenden können.

Der Regierungsentwurf für eine Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts, der in dieser Woche in die 1. Lesung ging, sieht die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Der Entwurf beinhaltet zugleich eine weitreichende Fortentwicklung des geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Unternehmen sollen sich unter anderem auf der Grundlage eines von Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans sanieren können. Ebenso soll noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verhandlungen zu dem Plan selbst zu führen und den Plan selbst zur Abstimmung zu stellen.

Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden nach Inkrafttreten des Gesetzes weitergehende Erleichterungen geschaffen: Sie unterliegen ab dem 1. Januar 2021 zwar wieder der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Allerdings wird der Überschuldungsprüfung künftig ein gelockerter Maßstab zugrunde gelegt, der auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt.

 


 

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