Rita Schwarzelühr-Sutter – Newsletter 21/2020

 

Die Einigung zur Novellierung des EEG mit der Union ist gelungen. Die SPD-Fraktion hat wichtige Punkte aus ihrem Zukunftspakt für Erneuerbare Energien durchgesetzt.

Deutschland steigt als einziges Land weltweit gleichzeitig aus der Atom- und Kohle-Energieversorgung aus. Wir sind in einem neuen Zeitalter angekommen – dem der erneuerbaren Energien. Strom kommt nicht mehr aus dem Kraftwerk, sondern von Solarpanels auf den Dächern und Windrädern auf den Feldern und auf dem Meer. Nur so können wir die Voraussetzungen für die Einhaltung der Klimaziele und eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung gemeinsam schaffen. Damit das gelingt, muss das Erneuerbare-Energien-Gesetz reformiert werden.

Das ist nun mit der Einigung zur Novellierung des EEG mit der Union gelungen. Das Gesetz ist am Donnerstag beschlossen worden. Dabei hat die SPD-Fraktion wichtige Punkte aus ihrem Zukunftspakt für Erneuerbare Energien durchgesetzt, für die sie seit Jahren gestritten hat.

Die Energiewende wird zu einem Mitmach-Projekt für alle gemacht. Dazu gehören die Erleichterung des Eigenverbrauchs, angemessene Anschlussregelungen für Altanlagen und ein verbindlicher Bund-Länder-Kooperationsmechanismus. In der Novelle des EEG konnten folgende Punkte verankert werden:

  • Die Kommunen und ihre Bürger*innen erhalten breite Beteiligungsmöglichkeiten, indem sie von der Wertschöpfung Erneuerbarer Energien direkt profitieren können. Gemeinden, die von der Errichtung einer Windenergieanlage im Umkreis von 2,5 km betroffen sind, können zukünftig 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die eingespeiste Strommenge erhalten. Zusätzlich wird die Gewerbesteuerzerlegung noch einmal angepasst, damit die Kommune, in der ein Windparkt steht, auch tatsächlich profitiert und nicht der Standort der Projektgesellschaft.
  • Mieterstrom wird entbürokratisiert und erleichtert. Mieterstrom-Modelle basieren auf dem Zusammenspiel zwischen Vermieter*innen, Mieter*innen und Stromanbieter*innen. Der/die Vermieter*innen produziert Strom aus erneuerbaren Quellen und verkauft ihn direkt oder über einen Stromanbieter*innen an seine Mieter*innen. Künftig können sich mehrere Parteien oder sogar ein ganzes Quartier eine Erneuerbaren Energien-Anlage unbürokratisch teilen. So können auch Mieter*innen endlich von der Energiewende profitieren. Für die/den Vermieter*innen wurden Erleichterungen bei der Befreiung von der Gewerbesteuer verankert. Damit wird das Modell unbürokratischer und attraktiver gemacht.
  • Der Verbrauch vonselbst produziertem Sonnenstromwird günstiger gemacht. Dafür wurde die Leistung, ab der auf diesen Strom die Ökostrom-Umlage in vollem Umfang fällig wird, von 10 auf 30 Kilowatt Peak (Maß zur Messung der Leistung von Photovoltaikanlagen) höht. Diese Solaranlagen mit weniger als 30 Kilowatt Peak werden komplett von der EEG-Umlage befreit.
  • Es wird sichergestellt, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach 20 Jahren aus der Förderung fallen (Ü20-Anlagen), weiter betrieben werden können. Dafür sind folgende Punkte wichtig:

Windkraftanlagen, die älter als 20 Jahre sind und keine EEG-Vergütung mehr erhalten, bekommen die Möglichkeit, über eine erhöhte Marktwertprämie, Ausschreibungen oder Direktvermarktung (PPA-Verträge) länger am Netz zu bleiben.

Bei Ü20-Solaranlagen entfällt die Pflicht zur Installation teurer Messgeräte (Smart-Meter). Zusätzlich werden für diese Anlagen die Möglichkeiten zum Eigenverbrauch erleichtert. So lohnt es sich, am Netz zu bleiben.

  • Es wird ein verbindlicher Koordinierungsmechanismuszwischen Bund und Ländern eingerichtet. Jedes Jahr berichten die Länder ihren Stand beim Ausbau der Erneuerbaren Energien. Das schafft Transparenz. So ist für jeden ersichtlich, ob wir auf dem Weg sind, unsere Ausbauziele zu erreichen.
  • Wasserstoff,der aus Erneuerbaren Energien hergestellt wird, wird von der EEG-Umlage befreit. Das ist ein wichtiger Schritt für den Markthochlauf von grünem Wasserstoff.

Die SPD-Fraktion will mehr erreichen

Aber klar ist auch: Die SPD-Fraktion will mehr erreichen. Deshalb haben sich Sozialdemokraten und Union neben dem Gesetzentwurf auf einen Entschließungsantrag geeinigt, in dem sie weitere Maßnahmen vereinbart haben, die im ersten Quartal 2021 umgesetzt werden.

Auch die Klimabeschlüsse des Europäischen Rates vom 11. Dezember 2020 machen es erforderlich, den Ausbau der Erneuerbaren Energien noch deutlicher als bisher vorgesehen zu forcieren. Die 27 Staats- und Regierungschefs der EU haben beschlossen, dass der Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 55 Prozent unter den Wert von 1990 sinken soll. Bisher galt ein Ziel von minus 40 Prozent. Gegenwärtig laufen die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament, dass eine Minderung um 60 Prozent vorgeschlagen hat.

Anhebung der Ausbauziele

Notwendig ist die Anhebung der Ausbauziele für die Windenergie an Land sowie die Photovoltaik gegenüber der jetzigen EEG-Planung, ein verlässlicher Plan zur schrittweisen Reduzierung und langfristigen Beendigung der Förderung von Erneuerbaren Energien im Stromsektor und die schrittweise Absenkung der EEG-Umlage auf Null mittels eines alternativen, haushaltsneutralen Finanzierungsmodells.

Damit der Ausbau auch wirklich passieren kann, soll das Planungs- und Genehmigungsrecht insbesondere mit Blick auf das Repowering weiter reformiert werden. Zudem ist klar, dass das ganze Finanzierungs- und Fördersystem grundsätzlich reformiert werden muss. Das geht nicht über Nacht und nur mit sorgfältiger Beratung. Die SPD-Fraktion ist bereit, die Weichen neu zu stellen und mit Nachdruck dafür zu sorgen, dass die Punkte aus dem Entschließungsantrag in den kommenden Wochen in Gesetze gegossen werden.

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ist beschlossen: Am 1. Januar tritt es in Kraft. Dann sind Werkverträge und Leiharbeit in der Branche verboten.

Ab dem 1. Januar sind in der Fleischindustrie Werkverträge und Leiharbeit verboten, um die Beschäftigten besser zu schützen. „Wir beenden die organisierte Verantwortungslosigkeit, die sich über Werkverträge und Leiharbeit breitgemacht hat“, sagte Arbeitsminister Hubertus Heil in der Bundestagsdebatte zu dem Gesetz, das am Mittwoch beschlossen wurde. „Wir räumen gründlich auf in der Fleischindustrie.“

In den Schlachthöfen herrschten Arbeitsverhältnisse, die auch vor der Pandemie schon ein Skandal gewesen seien. „Es geht darum, dass wir Schluss machen mit Gammelunterkünften. Wir sorgen für scharfe Kontrollen des Arbeitsschutzes. Wir beenden den Lohnbetrug in der Fleischindustrie. Weil es um die Menschenwürde der Beschäftigten geht“, so Heil.

Die SPD-Fraktion habe sich von der Fleisch-Lobby nicht beirren lassen: „Wir haben Kurs gehalten“, sagte Katja Mast, stellvertretende Vorsitzende der SPD-Fraktion. „Gute Arbeitsbedingungen sind uns nicht Wurst“. Arbeit dürfe nicht krank machen, und die Unternehmen trügen dafür die Verantwortung. Dieses Gesetz gebe es so nur, weil die SPD Teil dieser Bundesregierung sei.

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz adressiere in einmaliger Art und Weise die Verantwortung an die Inhaber der Fleischfabriken und sorge durch Kontrollen für die Einhaltung der Vorschriften. „Damit wird ein Geschäftsmodell beendet, dass es viel zu lange gab. Ein Geschäftsmodell, dass durch Corona nochmal seine übelsten Seiten offenbart hat“, so Mast.

Werkverträge werden mit dem Gesetz im Kernbereich der Fleischindustrie genauso verboten, wie die Leiharbeit beim Schlachten und Zerlegen. In der Fleischverarbeitung gilt auch ein grundsätzliches Verbot der Arbeitnehmerüberlassung. Nur per Tarifvertrag können in engen Grenzen und auf drei Jahre befristet Vereinbarungen getroffen werden. „Das stärkt die Tarifbindung in einer Branche mit wenigen Tarifverträgen und baut deshalb die Rechte der Arbeitnehmer aus. Wir grenzen das Handwerk klar ab. Wir stehen damit für den Wert der Arbeit“, erläutert die SPD-Fraktionsvizin.

Die eklatanten Mängel und Versäumnisse in der Fleischbranche wurden von massenhaften Corona-Ausbrüchen in Schlachthöfen offengelegt. Beim Schutz der Gesundheit besteht dringender Handlungsbedarf – es geht hier um elementare Arbeitnehmerrechte. Das Gesetz soll mit einheitlichen Kontrollstandards und höheren Bußgeldern für verlässlichen Arbeitsschutz sorgen. Außerdem muss in außergewöhnlichen Notlagen die Handlungsfähigkeit sichergestellt werden. In der Fleischindustrie wird die elektronische und manipulationssichere Aufzeichnung der Arbeitszeit zur Pflicht gemacht und der Einsatz von Fremdpersonal beim Schlachten und Zerlegen verboten. Nicht zuletzt wird die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften verbessert. Die Regelungen im Detail:

Arbeitsschutzaufsicht

Die staatliche Arbeitsschutzaufsicht der Länder soll die Einhaltung des Arbeitsschutzes durch Betriebsbesichtigungen sicherstellen – allerdings geschieht dies aktuell nach Anzahl und Prüfgründlichkeit sehr unterschiedlich. Nun werden für alle Branchen bundesweit einheitliche Maßstäbe für die Prüfungen festgelegt: Die Anzahl der zu besichtigenden Betriebe soll schrittweise deutlich erhöht werden, sie muss Jahr für Jahr gesteigert werden, bis eine Mindestquote für Kontrollbesichtigungen in den Betrieben erreicht ist.

In Betrieben mit besonderem Gefährdungspotenzial müssen Kontrollschwerpunkte gesetzt werden. Ist die vorgegebene Prüfquote flächendeckend erreicht, soll unmittelbar geprüft werden, ob sie noch weiter angehoben und wie die staatliche Arbeitsschutzaufsicht noch weiter verbessert werden kann. Die Bundesregierung wird bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine Bundesfachstelle „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ einrichten, die sich um eine verbesserte Datenlage und mehr Transparenz in Sachen Arbeitsschutzkontrollen kümmert.

Und auch die Beschäftigten können sich darauf verlassen: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind keine Glückssache. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann darum künftig in außergewöhnlichen Notlagen wie der aktuellen Pandemie z  eitlich befristet besondere Arbeitsschutzanforderungen festlegen.

Kein Arbeitszeitbetrug in der Fleischindustrie

Die Arbeitgeber müssen für den Schutz der Gesundheit ihrer Beschäftigten bei der Arbeit sorgen. Arbeitsschutz nicht ernst zu nehmen, ist kein Kavaliersdelikt. Wer als Arbeitgeber gegen Arbeitszeitregelungen verstößt, hat derzeit mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro zu rechnen. Dieser Höchstbetrag wurde seit 1994 nicht verändert. Aber Bußgelder müssen vorbeugend und leitend wirken. Darum wird der Bußgeldrahmen aktualisiert und der Höchstbetrag auf 30.000 Euro verdoppelt.

Das Überschreiten etwa von Höchstarbeitszeiten ist keine Lappalie, es kann die Gesundheit gefährden. Gerade in der Fleischindustrie ist das aber leider keine Seltenheit. Auch Mindestlohnvorschriften werden in der Fleischindustrie häufig unterlaufen. Darum werden die Arbeitgeber dort zur manipulationssicheren elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit verpflichtet. So kann die Einhaltung von Vorschriften effektiver kontrolliert werden und so stärken wir Arbeitnehmer*innenrechte. Diese Aufzeichnungen und weitere für eine Kontrolle des Arbeitszeitgesetzes nutzbaren Unterlagen sollen auch von den Arbeitsschutzbehörden der Länder eingesehen werden können.

Verbot von Leiharbeit und WerkverträgenMit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz wird das Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft umgesetzt, das die Bundesregierung am 20. Mai 2020 verabredet hat. Auch Arbeitgeber in der Fleischwirtschaft haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten. Undurchsichtige Strukturen führen jedoch bisher häufig dazu, dass Verantwortlichkeiten verwischt werden: So wurden etwa bei einem großen industriellen Betrieb die Kontrollen erheblich dadurch erschwert, dass die Arbeiter bei bis zu 30 unterschiedlichen Werkvertragsunternehmen angestellt waren. Solche Konstruktionen werden künftig nicht mehr möglich sein. Beim „Kerngeschäft“ – dem Schlachten und der Zerlegung von Fleisch – dürfen künftig nur noch Arbeitnehmer*innen des eigenen Unternehmens eingesetzt werden. Werkverträge sind ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr möglich und Leiharbeit ist ab dem 1. April 2021 in der Fleischwirtschaft verboten. Nur Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten sind davon ausgenommen. Eine auf drei Jahre befristete Ausnahmeregelung macht es auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich, Auftragsspitzen ausschließlich in der Fleisch-Verarbeitung (nicht beim Schlachten und Zerlegen) durch Leiharbeitnehmer*innen aufzufangen – allerdings nur unter strengen Auflagen und Kontrolle:

  • Das entleihende Unternehmen muss tarifgebunden sein.
  • Für die Leiharbeitskräfte gelten vom ersten Tag an die gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich Lohn wie für die Stammbelegschaft, die Arbeitszeit muss ebenso elektronisch und manipulationssicher dokumentiert werden. Zur Arbeitszeit zählen demnach auch dienstlich erforderliche Rüst-, Umkleide- sowie Waschzeiten.
  • Die Höchstüberlassungsdauer der Leiharbeitskraft ist auf vier Monate begrenzt, vorangegangene Einsätze beim entleihenden Unternehmen werden mitgezählt, wenn sie weniger als sechs Monate zurückliegen. Auch durch einen Tarifvertrag kann von dieser Regelung nicht abgewichen werden.

Dabei darf der Einsatz der Leiharbeitskräfte höchstens acht Prozent des Arbeitszeitvolumens der Stammbelegschaft in der Verarbeitung ausmachen. So sollen gefährliche und menschenunwürdige Zustände beendet, Tarifpartnerschaft in der Fleischverarbeitung wiederbelebt und dadurch weiteren Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen der Weg geebnet werden. Zur besseren Kontrollierbarkeit müssen die Unternehmen die Behörden der Zollverwaltung über Beginn und Ende des Einsatzes von Leiharbeitskräften informieren.

Damit sich ausländische Arbeitnehmer*innen in ihrer Sprache über ihre Rechte und geltende Arbeitsschutzbedingungen informieren können, haben wir die Beratung „Faire Mobilität“ bereits im Rahmen der Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz verstetigt.

Verbesserungen bei der Unterbringung

Nicht nur in der Fleischindustrie bestehen Missstände bei der Unterbringung von ausländischen Arbeitskräften. Beschämende Berichte zeigten zuletzt Behelfs-Container-Unterkünfte oder Zimmer, in denen ausländische Arbeitnehmer*innen zusammengepfercht auf wenigen Quadratmetern zusammenleben müssen – und dafür unverhältnismäßig viel bezahlen.

Deshalb werden zur Verbesserung der Wohnsituation dieser Beschäftigten die bestehenden Bestimmungen für die Unterbringung durch den Arbeitgeber überarbeitet und in die Arbeitsstättenverordnung neue branchenübergreifende Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte aufgenommen, die auch dann gelten, wenn die Unterkünfte außerhalb des Betriebsgeländes liegen. Außerdem werden die in vielen Branchen üblichen Koppelungen arbeitsvertraglicher Regelungen mit Vereinbarungen zur Unterbringung oder Vermittlung von Wohnungen durch den Arbeitgeber erfasst.

Hierzu wird der Arbeitgeber verpflichtet, eine Dokumentation zu den von ihm oder in seinem Auftrag bereitgestellten Gemeinschaftsunterkünften zu erstellen, in denen Angaben zur Lage, den untergebrachten Beschäftigten sowie der jeweiligen Dauer der Unterbringung anzugeben sind. Auch mit einer flankierenden Änderung des Bundesmeldegesetzes werden die Kontroll- und Vollzugsmöglichkeiten der zuständigen Landesbehörden in diesem Bereich verbessert.

Das Jahressteuergesetz enthält viele Änderungen, die Bürger auch mit Blick auf die Corona-Krise entlasten. Wichtige Änderungen gibt es auch für Alleinerziehende.

Home-Office-Pauschale, mehr Entlastung für Alleinerziehende, weniger Steuerschlupflöcher: Mit dem Jahres-steuergesetz 2020, das in dieser Woche beschlossen wurde, werden wichtige steuerliche Verbesserungen eingeführt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Steuerliche Erleichterungen in der Corona-Pandemie

Einführung einer Homeoffice-Pauschale: In der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch viele Selbständige im Homeoffice. Oft fehlen dabei die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmern. Um auch diesen Erwerbstätigen einen Abzug ihrer beruflich veranlassten Mehrkosten zu ermöglichen, wird eine Homeoffice-Pauschale eingeführt.

Auch wer kein echtes Arbeitszimmer hat, kann nun einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, wenn ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird. Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale auf 120 Tage bzw. auf 600 Euro im Jahr beschränkt.

Für die Tage im Homeoffice kann die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte natürlich nicht geltend gemacht werden.

Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten auch, mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag verrechnet. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirkt sich die Homeoffice-Pauschale somit erst aus, wenn sie neben den anderen Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr übersteigt. Die Anrechnung auf den Arbeitnehmerpauschbetrag ist gerecht, denn sonst würden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice gegenüber denjenigen, die nicht zu Hause arbeiten können, etwa Handwerker, Kassiererin, Krankenhauspersonal oder Pflegekräfte, ungerechtfertigt bevorteilt.

Die Pauschale ist auf die Jahre 2020 und 2021 befristet.

Verlängerung der Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt worden. Diese Steuerbefreiung wurde bis Ende 2020 beschränkt.  Sie wird nun bis Ende 2021 verlängert.

Steuererleichterungen bei Corona-Sonderzahlungen: Aufgrund der Corona-Krise werden steuerfreie Unterstützungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt. Diese Beihilfen und sind in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei.

Da die Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, wäre eine im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlte Corona-Sonderzahlung nicht mehr steuerfrei.

Um die Steuerfreiheit auch von später ausgezahlten Corona-Sonderzahlungen zu erhalten, wird die Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Förderung ehrenamtlich Tätiger und ihrer Vereine

Mit dem Jahressteuergesetz werden viele Entlastungen für ehrenamtlich Tätige und Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine umgesetzt:

Erhöhung der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale: Um die ehrenamtlich Engagierten zu entlasten, werden der Übungsleiterpauschbetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Mit der Steuerbefreiung ist auch eine entsprechende Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen verbunden.

Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine: Es werden eine ganze Reihe von Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine eingeführt.

Die Freigrenze, bis zu der gemeinnützige Vereine Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit steuerfrei erzielen können, wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Das hilft den Vereinen bei der Mittelbeschaffung für ihren gemeinnützigen Zweck.

Die Grenze für eine vereinfachte Spendenbescheinigung wird von 200 Euro auf 300 Euro angehoben.

Die Pflicht zur „zeitnahen Mittelverwendung“ für kleine gemeinnützige Vereine mit Einnahmen von weniger als 45.000 Euro wird abgeschafft. Das entlastet diese Vereine von Bürokratie, da die Mittelverwendungsrechnung künftig entfällt.

Erweiterung des Spektrums der gemeinnützigen Zwecke: Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in der Abgabenordnung wurde um wichtige Zielsetzungen erweitert. So werden künftig auch Vereine und Organisationen als gemeinnützig anerkannt, die sich für die folgenden Zielsetzungen engagieren:

  • Klimaschutz;
  • Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
  • Förderung der lokalen Kommunikation, der technischen Bildung sowie des Aufbaus und Betriebs eines lokalen freien Funknetzes (Freifunk).

Klarstellung zur politischen Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen: Die politische Tätigkeit gemeinnütziger Vereine leistet einen wichtigen Beitrag für ein lebendiges demokratisches Zusammenleben.

In den Beratungen über das Jahressteuergesetz wollte die SPD-Fraktion deshalb für die politische Betätigung von gemeinnützigen Vereinen klare Regeln vereinbaren. Zwar wurden einige Verbesserungen erreicht, etwa dass künftig auch der Klimaschutz als gemeinnütziger Zweck anerkannt wird. Der gewünschte größere Wurf für mehr Rechtssicherheit politisch tätiger gemeinnütziger Vereine – Sportvereine, Kulturvereine, Sozialvereine – war allerdings mit der Union unter keinen Umständen konsensfähig. Damit bleibt diese Aufgabe auf der Tagesordnung.

Weitere Änderungen

Dauerhafte Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende: In vielen Lebenslagen haben es Alleinerziehende besonders schwer. Schon durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhöht – aber befristet bis 2021.  Mit dem Jahressteuergesetz gilt der höhere Entlastungsbetrag nun dauerhaft.

Schließung des Steuerschlupfloches bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Anleger nutzen die bisher bestehende Möglichkeit, sonstige Kapitalforderungen (insbesondere Zertifikate) ohne Gewinnrealisation in andere Wertpapiere umzuwandeln. Sie konnten auf diese Weise bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits voll steuerlich abzugsfähige Verluste und andererseits steuerfreie Gewinne in ähnlicher Höhe erzeugen. Dieser Missbrauch wird nun durch die Streichung der Umtauschmöglichkeit bei sonstigen Kapitalforderungen beendet.

Verlängerung der Verfolgungsverjährung bei schwerer Steuerhinterziehung: Die Verfolgungsverjährung in Fällen schwerer Steuerhinterziehung wird von zehn auf 15 Jahre verlängert.

Rückwirkende Einziehung bereits heute verjährter Steueransprüche: Außerdem wird die strafrechtliche Möglichkeit zu einer rückwirkenden Einziehung von bereits vor dem 1. Juli 2020 verjährter Steueransprüche eingeführt. Eine rückwirkende Regelung ist nur unter ganz besonderen Umständen, etwa einer erheblichen Schädigung des Gemeinwesens, verfassungsrechtlich zulässig. Die rückwirkende Einziehung von bereits vor dem 1. Juli 2020 verjährten Steueransprüchen muss deshalb auf Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung “in großem Ausmaß“ beschränkt werden. Dies sind Fälle mit einem Steuerschaden von mehr als 50.000 Euro.

Damit wird sichergestellt, dass Steuerhinterzieher, etwa Beteiligte an Cum-Ex-Geschäften, auch dann nicht davonkommen, wenn ihre Taten erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden.

Für die SPD-Bundestagsfraktion ist klar: Dispokredite dürfen nicht zur Schuldenfalle werden. In einem Positionspapier beschreibt sie, wie die Zinsen gesetzlich begrenzt werden sollten.

In ihrem Positionspapier „Dispozinsen gesetzlich begrenzen“ wendet sich die SPD-Bundestagsfraktion gegen hohe Zinsen bei Kontoüberziehungen. Verbraucherinnen und Verbraucher müssten für Kontoüberziehungen mit durchschnittlich knapp zehn Prozent pro Jahr unverhältnismäßig hohe Zinsen zahlen, kritisieren die SPD-Abgeordneten. Bei konstant niedrigen Refinanzierungskosten sei das für Banken ein lukratives Geschäftsmodell – für viele Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch eine enorme Kostenbelastung.

„Für die SPD-Bundestagsfraktion ist klar: Dispokredite dürfen nicht zur Schuldenfalle werden. Wir setzen uns deshalb dafür ein, dass Dispozinsen gesetzlich begrenzt werden. Wir wollen, dass der Zinssatz für vereinbarte Kontoüberziehungen maximal sechs Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz liegen darf. Bezugszinssatz sollte dabei der Basiszinssatz oder auch der niedrigste Zinssatz für Ratenfinanzierungen sein“, heißt es in dem Papier, das in dieser Woche beschlossen wurde. Für darüberhinausgehende geduldete Kontoüberziehungen sollten Banken keine Zusatzzinsen mehr verlangen dürfen. Zudem müsse sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher möglichst lückenlos über Kosten und Alternativen aufgeklärt werden.

Gerade in der Corona-Pandemie müssten immer mehr Menschen auf einen Dispositionskredit zurückgreifen. Die hohen Kosten der Kontoüberziehung seien für Kundinnen und Kunden auf den ersten Blick häufig kaum einzuschätzen. Obwohl in vielen Fällen günstigere Finanzierungsmöglichkeiten beispielsweise durch Ratenkredite bestünden, wiesen Banken auf Alternativen meist erst zu spät hin. „Wir setzen uns dafür ein, dass Banken schon nach dreimonatiger Kontoüberziehung auf günstigere Alternativen hinweisen müssen. Zudem sollen Kreditinstitute künftig schon bei Einräumung der Kontoüberziehung übersichtlich darstellen, welchen Einfluss die Höhe und die Dauer der Inanspruchnahme auf die Zinskosten haben“, steht in dem Positionspapier.

Darüber hinaus solle geprüft werden, welche Auswirkungen das erste nach dem Zahlungskontengesetz zertifizierte Vergleichsportal auf die Höhe der Dispozinsen hat. Auf dieser Grundlage solle überprüft werden, ob noch weitergehende Maßnahmen zur Steigerung der Preistransparenz ergriffen werden müssen.

Das Positionspapier zum Download:

https://www.spdfraktion.de/system/files/documents/fraktionsbeschluss_dispodeckel_20201215.pdf

Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens unterstützt insbesondere jene, die wegen der Corona-Pandemie Insolvenz anmelden mussten.

Jede*r Schuldner*in soll eine zweite Chance erhalten und nach einer finanziellen Notlage schnell wieder auf die Beine kommen. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, das in dieser Woche beschlossen wurde, wird die Dauer des Verfahrens von sechs auf drei Jahre verkürzt – sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher*innen. Für diese Gleichbehandlung hat sich die SPD-Bundestagsfraktion besonders eingesetzt. Die Verkürzung gilt dabei rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Für den Zeitraum ab 17.12.2019 gelten abgestufte verkürzte Fristen.

Damit werden unter anderem auch diejenigen Schuldner*innen unterstützt, die es wegen der Corona-Pandemie besonders schwer haben und die ein Insolvenzverfahren eröffnen müssen. Das kürzere Verfahren soll aber nicht dazu führen, dass im Falle einer zweiten Insolvenz eine zweite Restschuldbefreiung schneller erteilt wird. Deshalb unterliegt die erneute Erteilung einer Sperrfrist von elf Jahren und dauert insgesamt fünf Jahre.

Ebenso werden im Rahmen des Gesetzes die während der Pandemie begrenzten Aktionärsrechte bei Haupt- und Mitgliederversammlungen wieder gestärkt und Rechtssicherheit für Vereine geschaffen.

Und auch die Risikoverteilung in Gewerbemietverhältnissen während der Pandemie wird klargestellt. Es wird vermutet, dass die staatlich angeordneten Schließungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen, so dass Mieter*innen einen Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages haben. Entscheidend bleiben aber weiterhin die Umstände des Einzelfalls. Fälle, bei denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden im Verfahren beschleunigt, damit schneller Rechtssicherheit erreicht werden kann.

 


 

Information für die Menschen am Hochrhein und im Hochschwarzwald