Rita Schwarzelühr-Sutter – Newsletter 3/2021

 

Um die Menschen in der Pandemie weiter zu unterstützen, will der Bundestag weitreichende Hilfen auf den Weg bringen. Kinderbonus, Corona-Zuschuss oder auch der verlängerte erleichterte Zugang zur Grundsicherung sollen durch die Krise führen.

Die Corona-Pandemie hält das Land weiter im Griff, der Lockdown wurde verlängert. Das hat finanzielle Folgen, die diejenigen besonders hart treffen, die ohnehin wenig haben. Deshalb hat sich der Koalitionsausschuss auf ein weitreichendes Maßnahmepaket geeinigt, von dem vor allem Geringverdiener, Grundsicherungsempfänger sowie Künstlerinnen und Künstler und Solo-Selbstständige profitieren. Die Gesetze, die die Maßnahmen umsetzen sollen, wurden in dieser Woche in erster Lesung vom Bundestag beraten.

Dass uns die Krise nun schon so lange im Griff hält, hat auch zur Folge, dass etwa durch den aktuell lang andauernden Lockdown im Alltag auch höhere Ausgaben entstehen. Um dies stemmen zu können, sollen Erwachsene, die Existenz sichernde Leistungen beziehen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen oder Leistungen aus dem sozialen Entschädigungsrecht) im ersten Halbjahr 2021 pauschal einmalig einen Corona-Zuschuss in Höhe von 150 Euro erhalten. Wer Leistungen aus der Grundsicherung bezieht, wird darüber hinaus ein Schreiben der Krankenkasse bekommen und sich damit kostenfrei zehn FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen können.

Besonders Familien sind vom Lockdown betroffen – gerade wenn sie wenig verdienen. Durch das Homeschooling steigt die Stromrechnung, auch der Verbrauch an Schreibwaren. Viele Familien, die sowieso knapp bei Kasse sind, sind damit finanziell überfordert, sie verfügen in der Regel nicht über Reserven, um unvorhersehbare Mehrausgaben über längere Zeit zu finanzieren. Darum soll es wie schon im Jahr 2020 einen Kinderbonus geben. Dieser wird in Höhe von 150 Euro je Kind mit dem Kindergeld gezahlt. Dieser Kinderbonus kommt auch hilfebedürftigen Familien zugute, weil er bei Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Allerdings wird der Kinderbonus, wie auch das Kindergeld, im Rahmen der bei der Einkommensteuerveranlagung durchzuführenden Günstigerprüfung mit der Entlastung durch die steuerlichen Kinderfreibeträge verrechnet. Hochverdienende erfahren deshalb durch den Kinderbonus keine zusätzliche Entlastung.

Gleichzeitig soll es Kommunen für die Zeit der Pandemie weiter ermöglicht werden, gemeinschaftliches Mittagessen über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) flexibel bereitzustellen, z.B. per Lieferung nach Hause oder Abholung – entstehende Mehrkosten werden getragen. Diese bisher bis zum 31. März 2021 befristete Sonderregelung für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung soll daher bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag wird noch bis zum Jahresende verlängert.

Wenn die Schulen geschlossen sind und Distanzunterricht stattfindet, brauchen alle Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme geeignete digitale Endgeräte. Kinder aus hilfebedürftigen Familien dürfen dann nicht im Nachteil sein. Wenn ihnen kein digitales Endgerät zur Verfügung steht, das ihnen die Teilnahme am Distanzunterricht ermöglicht, können sie nun beim Jobcenter einen Zuschuss erhalten. Das Jobcenter kann die Kosten im Einzelfall als Mehrbedarf im SGB II in Höhe von bis zu 350 Euro anerkennen.

Die Einschränkungen auf Grund der COVID-19-Pandemie führen auch dazu, dass Menschen, die ihren Lebensunterhalt bislang aus eigener Kraft sichern konnten, nun auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind. Insbesondere bei (Solo-)Selbstständigen, Kulturschaffenden oder Menschen, die für geringe Löhne arbeiten, kann es dadurch finanziell eng werden. Mit dem Sozialschutzpaket I wurde deshalb ein vereinfachter Zugang zu den Grundsicherungssystemen geschaffen – befristet bis zum 31. März 2021. Diese Regelung soll jetzt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Damit wird sichergestellt, dass niemand pandemiebedingt seine Wohnung aufgeben muss oder das, was etwa für das Alter zurückgelegt ist.

Für Kreativschaffende, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten bedeuten die erheblichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens infolge der Corona-Pandemie und die anhaltende wirtschaftliche Krisensituation im Kunst- und Kulturbereich nach wie vor besondere Belastungen, die bis weit in das laufende Jahr reichen werden. Darum stellt der Bund im Rahmen des Programms „Neustart Kultur“ eine weitere Milliarde Euro für Kulturschaffende bereit.

Damit außerdem nicht pandemiebedingt ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung verloren geht, wurde die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro im Künstlersozialversicherungsgesetz schon für das Jahr 2020 ausgesetzt. Diese gesetzliche Regelung wird nun mit dem Sozialschutzpaket III auch auf das Jahr 2021 übertragen.

Soziale Dienstleister und Einrichtungen haben aufgrund der Corona-Pandemie große finanzielle Einbußen. Dazu zählen Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen, Anbieter von Sprachkursen, aber auch freie Kita-Träger und Wohlfahrtsverbände. Bundesweit können viele ihre Arbeit nicht mehr erbringen und auch keine finanziellen Leistungen mehr von den Leistungsträgern (Kommunen und Länder) erhalten. Im Gegensatz zu kommerziellen Anbietern dürfen sie kaum Risikorücklagen bilden und können meist auch keine Kredite aufnehmen. Um ihren weiteren Bestand zu sichern, die wirtschaftlichen Folgen abzufedern und eine Insolvenz zu verhindern, hat die Bundesregierung einen Schutzschirm aufgespannt. Dieser Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) soll bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden.

Für die besonders von Schließungen betroffenen Restaurants und Cafés wird der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis 31. Dezember 2022 verlängert.  Auch Unternehmen werden nochmal entlastet: durch die Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro auf zehn Millionen Euro bzw. von zehn Millionen Euro auf 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung).

Mit der Ausweitung des Geldwäsche-Straftatbestands wird es der organisierten Kriminalität erschwert, Nutzen aus ihrem gewaschenen Vermögen zu ziehen.

Die SPD-Bundestagsfraktion setzt sich gegen Geldwäsche ein: Der Bundestag hat in dieser Woche eine Ausweitung des Geldwäsche-Straftatbestands beschlossen. Durch eine Erweiterung des Tatbestands und eine umfassende Möglichkeit, kriminelles Vermögen abzuschöpfen, werden die Voraussetzungen für die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche verbessert.

Aus dem Jahresbericht der Anti-Geldwäsche-Einheit des Bundes für 2019 geht hervor, dass die Zahl der Verdachtsfälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland stark gestiegen ist. Der SPD-Fraktion zufolge ist ein härteres und effektiveres Vorgehen notwendig, da das „gewaschene“ Geld häufig zur Ermöglichung neuer Straftaten führt.

Bislang war Geldwäsche nur bei bestimmten festgelegten Vortaten strafbar. Künftig ist Geldwäsche strafbar, unabhängig davon, aus welcher Straftat die Gelder stammen. Die entstanden Strafbarkeitslücken werden mit dem Gesetz geschlossen und die Strafverfolgung deutlich effektiver.

„Wir müssen effektiver gegen organisierte Kriminalität vorgehen und weiten deshalb denn Straftatbestand der Geldwäsche aus“, sagt der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Johannes Fechner. Ziel sei es zu verhindern, dass illegale Gelder aus Straftaten in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden und Straftäter so von ihren Straftaten auf Dauer profitieren können.

Bereits in der letzten Wahlperiode hat die SPD-Bundestagsfraktion eine grundlegende Erweiterung der Vermögensabschöpfung durchgesetzt. Daran halten die Abgeordneten fest und stellen somit weiterhin sicher, dass Kriminelle keinen Nutzen aus Ihrem gewaschenen Vermögen ziehen können. Auch künftig können Mieten aus einem mit ‚gewaschenen‘ Erlösen aus kriminellen Handlungen erworbenen Wohnhaus eingezogen werden.

„Kriminalität darf sich nicht auszahlen. Mit diesem Gesetz setzen wir genau dort an“, sagt Fechner.

Künftig sollen die Ausnahmerechte, die der Regierung schnelle Entscheidungen ermöglichen, nur noch begrenzt für drei Monate vom Parlament verlängert werden können.

Mit Blick auf das anhaltende Infektionsgeschehen in der Corona-Pandemie beabsichtigen die Regierungsfraktionen, die Feststellung einer „epidemischen Lage mit nationaler Tragweite“ um drei Monate zu verlängern. Diese ermöglicht der Bundesregierung, in wichtigen gesundheitlichen Bereichen Rechtsverordnungen zu erlassen, wie etwa zu Testungen, zur Versorgung mit Schutzmasken oder zur Impfreihenfolge. An die Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Bundestag sind auch die Befugnisse für die Länder zur Anordnung der Corona-Schutzmaßnahmen geknüpft. Sie ist damit auch Voraussetzung für die Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarungen. Den entsprechenden Gesetzesentwurf berietet der Bundestagam Freitag in Erster Lesung.

Der Bundestag hatte mit dem ersten Bevölkerungsschutzgesetz am 27. März 2020 nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 18. November 2020 deren Fortbestehen festgestellt. Die Feststellung gilt bisher bis zum 31. März. Um diese verlängern zu können und weitere gesetzliche Fristen anzupassen, haben die Abgeordneten einen entsprechenden Gesetzesentwurf am Freitag in Erster Lesung beraten.

Angesichts der weiterhin dynamischen Infektionslage, auch bedingt durch Mutationen, sei es nötig, die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bis Ende Juni 2021 zu verlängern.

Dem Gesetzentwurf zufolge soll der Bundestag die epidemische Lage nationaler Tragweite künftig befristet für maximal drei Monate feststellen. Jede Verlängerung muss demnach erneut vom Bundestag beschlossen werden. Damit solle der parlamentarische Diskurs gestärkt werden.

Diese Vorschrift und insbesondere auch die Länderbefugnisse sollen bis zum Jahresende durch die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina extern evaluiert werden, um Reformbedarf zu ermitteln.

„Das Parlament will ganz bewusst die pandemische Lage verlängern, weil wir jetzt noch in einer Situation sind, in der wir diese Rechtsinstrumentarien brauchen, um gut und schnell reagieren zu können“, sagt Sabine Dittmar, gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion. Aber es liege in der Hand des Parlaments, die pandemische Lage festzustellen, sie für beendet zu erklären oder sie auch zu verlängern, so Dittmar. „Das heißt, wenn die pandemische Lage erloschen ist, dann der Bundesregierung automatisch alle Möglichkeiten genommen sind, Rechtsverordnungen außerhalb des Rahmens zu erlassen.“

 


 

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