Staatsvertrag zum Flughafen Zürich
23.07.2012 – Der von Bundesverkehrsminister Ramsauer ausgehandelte und unterzeichnete Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz lässt die Region in der momentanen Fassung im Regen stehen. Nur durch Änderungen und eine Präzisierung im Anhang oder im Protokoll lassen sich noch Verbesserungen erreichen. Darunter fallen vor allem die Ausgestaltung des sogenannten ‚gekröpften Nordanflugs‘ und die Flugflächen für die Überflüge und Abflüge über Südbaden.
„Die fehlende zahlenmäßige Beschränkung der An- und Abflüge ermöglicht der Schweiz eine umfassende Abwicklung des Flugverkehrs über Südbaden. Die Bevölkerung wird im Unklaren darüber gelassen, in welchem Umfang der Flugverkehr vom und zum Flughafen Zürich zukünftig abgewickelt wird“, erklärt Rita Schwarzelühr-Sutter. Ähnlich vage ist die mögliche Ausgestaltung des „gekröpften Nordanflugs“. „Für ein Anflugregime über den ‚Gekröpften‘ ist unbedingt ein festgelegter Mindestabstand zur Grenze von 2,5 Nautischen Meilen nötig, um nicht die Gemeinden zwischen Bad Säckingen und Hohentengen noch stärker zu belärmen als bisher“, so die SPD-Bundestagsabgeordnete.
Unverständlich ist auch, warum keine Festschreibung der Flughöhe durch Flugflächen beim Nordanflug mehr vorgesehen ist. Daneben soll die vorgeschriebene Flugfläche bei Abflügen von 150 auf 120 abgesenkt werden. Trotz der im Staatsvertrag vorgesehenen, umfangreicheren Tagesrandzeiten bei Anflügen, ist eine Ausweitung der Lärmbelastung durch Abflüge in der gleichen Zeit möglich. „Wenn man bedenkt, dass mit der geplanten Verlängerung der Piste 32/14 nach Norden nur der Aufsetzpunkt nicht verlegt wird, sind Abflüge über diese Piste umso attraktiver. Auch hierbei zeigt sich, dass eine Konkretisierung unumgänglich ist“, stellt Rita Schwarzelühr-Sutter fest.
Darüber hinaus sind weitere Sachverhalte nicht oder nicht abschließend geklärt: Es stellt sich die Frage nach der möglichen aber nicht einbezogenen Entlastung des süddeutschen Luftraums durch eine Neuordnung der Flugrouten. Gleichzeitig ist eine weitere Nutzung des Warteraums RILAX ohne Alternativvarianten vorgesehen und es wurde auf das Recht verzichtet, wesentliche Änderungen im Nachhinein in den Staatsvertrag aufnehmen zu können. Im Rahmen der dynamischen Entwicklung des Luftverkehrs ist das Fehlen einer solchen Klausel bei einem für Jahrzehnte ausgelegten Vertrag unverständlich.