Überbrückungshilfe III gilt auch für Umsatzausfälle in der Schweiz
Deutsche Firmen können sich jetzt auch ausländische Umsätze für die Überbrückungshilfe anrechnen lassen. Das hat das Bundesfinanzministerium gegenüber der SPD-Bundestagsabgeordneten und Parlamentarischen Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter klargestellt. Von dieser Neuregelung der Überbrückungshilfe III profitieren insbesondere Firmen im Grenzgebiet, die ihre Geschäfte in der Schweiz abwickeln. Betroffene Firmen können diese Hilfen auch rückwirkend für November und Dezember 2020 beantragen.
„Das sind gute Nachrichten für die vielen grenzüberschreitend tätigen Unternehmen bei uns, beispielsweise die Handwerker und Veranstaltungstechniker. Sie haben in den vergangenen Monaten unter Auftragseinbußen und Schließungen gelitten, ohne entsprechenden Anspruch auf Coronahilfen zu haben. Jetzt werden ihre ausländischen Umsätze bei der Bemessung des wirtschaftlichen Schadens mitberücksichtigt“, sagt Rita Schwarzelühr-Sutter.
Unternehmen, die keine außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) in Anspruch genommen haben, können laut Bundesfinanzministerium rückwirkend für die Monate November und Dezember 2020 die Überbrückungshilfe III beantragen, die im Vergleich zur Überbrückungshilfe II großzügigere Regelungen vorsieht. Wie in der zweiten Phase der Überbrückungshilfe umfasse die Umsatzdefinition der Überbrückungshilfe III auch Dienstleistungen, bei denen der Leistungsort nicht im Inland liegt.
„Statt einen Wirtschaftsgipfel mit Verbänden zu inszenieren, sollte das Bundeswirtschaftsministerium die Hilfsanträge jetzt unbürokratisch bearbeiten und die Gelder zügig auszahlen. Nur so können wir bis zur Wiederöffnung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Unternehmen verkraftbar machen“, fordert die SPD-Abgeordnete aus Waldshut.