Aktive Veredelung – Auswirkungen auf Autowerkstätten am Hochrhein – Antwort aus BMF

Seit dem 1. Mai 2016 gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Zollkodex der Union (UZK) mit zahlreichen zollrechtlichen Neuerungen. Hierzu gehört auch das Zollverfahren der aktiven Veredelung. Das Zollverfahren der aktiven Veredelung ist für Fahrzeuge anzuwenden, die aus einem Drittland, in die EU verbracht und in der EU wertsteigenden Maßnahmen unterzogen werden.

Die neuen zollrechtlichen Regelungen betreffen allerdings auch Schweizer Kunden, die ihre Fahrzeugen in deutschen Werkstätten und Autohäusern wertsteigernden Maßnahmen unterziehen möchten. Dazu gehört beispielsweise schon die Montage einer Anhängerkupplung. Für die Einfuhr bereits zugelassener Fahrzeuge wird von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern sowie deutschen Unternehmen die Hinterlegung einer Barsicherheit in Höhe von 10 Prozent des Zollwerts verlangt.

Ziel dieser zollrechtlichen Bestimmung war es eigentlich, dem bestehenden Autoschmuggel, beispielsweise aus dem Westbalkan, ein wirkungsvolles Mittel entgegenzusetzen. Die neuen Zollvorschriften sollten vermeiden, dass Waren durch einen Verkauf innerhalb der europäischen Union verbleiben und somit unter Umgehung der Einfuhrabgaben in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen.

Gegen Betrügereien müssen wir selbstverständlich entschieden vorgehen, aber mit diesem Bürokratiemonster ist man über das Ziel hinausgeschossen. Die zusätzliche Kaufkraft der Schweizer Kunden spielt in unserer Grenzregion eine bedeutende wirtschaftliche Rolle. Deshalb hab ich mich an den geschäftsführenden Bundesfinanzminister Peter Altmaier gewandt.

Dem BMF zufolge ist „die besondere Situation an der Grenze zur Schweiz und die Auswirkungen der zollrechtlichen Regelungen, insbesondere auf die Fahrzeugbranche, […] bekannt“. Bei der aktiven Veredelung handele es sich um ein antragsgebundenes Zollverfahren, welches an gewisse Voraussetzungen geknüpft sei. Weiterhin führt das Ministerium aus, dass eine „Reduzierung der Sicherheitsleistung […] nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden [kann]. Sofern deutsche Betriebe entsprechende Bewilligungen beantragen, werden mögliche Vereinfachungen bzw. Reduzierungen von Sicherheitsleistungen selbstverständlich geprüft.“ Zudem bestehe laut Ministerium die Möglichkeit, auf die Erhebung einer Sicherheit bei einem Einfuhrabgabenbetrag von bis zu 1000 Euro Zoll zu verzichten.

Das Bundesministerium führt zudem aus, dass „in praktischen Anwendungsund Abgrenzungsfragen […] die Zollstellen die betroffenen Unternehmen [unterstützen], soweit dies möglich ist“. Die Generalzolldirektion wurde gebeten, die IHK Hochrhein-Bodensee, die IHK Südlicher Oberrhein und die Handwerkskammer Freiburg zu einer Informationsveranstaltung einzuladen.

Damit sich die neue Zollpraxis nicht negativ auf das Kfz-Gewerbe und das Arbeitsplatzangebot in der gesamten Grenzregion auswirkt, brauchen wir eine gute Informationspolitik sowohl für die Betriebe als auch für die Kunden und die Verlässlichkeit, dass pragmatische Lösungen am Ende keine bösen Überraschungen mit sich bringen.