Mit bundesweit einheitliche Regelungen gegen die 3. Corona-Welle kämpfen
Um die dritte Corona-Welle in Deutschland zu brechen, hat das Kabinett gestern bundesweit einheitliche Regelungen beschlossen. Sie sollen für alle einheitlich gelten. Dazu soll das Infektionsschutzgesetz erneut geändert werden. Der Bundestag muss dieser Änderung zustimmen, bevor das Gesetz den Bundesrat passieren kann. Der wichtigster Punkt: die bundesweite Notbremse. Wo die 7-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner*innen) an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese sollen so lange in Kraft bleiben bis die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann werden die Auflagen am übernächsten Tag wieder aufgehoben.
Vizekanzler Olaf Scholz und Kanzlerin Angela Merkel hatten in den zurückliegenden Tagen mit vielen Kabinettskolleg*innen, Ministerpräsident*innen und Abgeordneten gesprochen, um eine Einigung für ein gemeinsames Vorgehen von Bund und Ländern zu erzielen. Jetzt wird eine bundesweite Corona-Notbremse kommen. „Das ist im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger“ begründete Olaf Scholz die Entscheidung: „Wir haben große Aussichten, die Pandemie im Sommer hinter uns zu lassen, wenn Millionen Bürgerinnen und Bürger geimpft sind. Aber wir müssen verhindern, dass die Infektionszahlen noch einmal hochgehen“. Was bedeutet die Notbremse im einzelnen:
- FREIZEITEINRICHTUNGEN wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen
- LÄDEN Geschäfte oder Märkte mit Kundenkontakt müssen schließen. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. In geschlossenen Räumen müssen Kunde*innen eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.