Bildung muss umsatzsteuerfrei sein

Der Landkreis Waldshut ist von einer dichten Bildungsstruktur geprägt. Volkshochschulen und Musikschulen sorgen dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Zugang zu Bildung und Teilhabe an lebenslangem Lernen haben. Bildung darf daher nicht zusätzlich mit einer Umsatzsteuer belastet werden.

Eine Neuregelung ist sinnvoll, denn die Regelungen waren in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Die Anpassung dient also der Rechtssicherheit und Klarheit. Außerdem soll mit der Neuregelung auch Verwaltungsaufwand vermieden werden: Bisher sieht das nationale Recht für bestimmte private Bildungseinrichtungen ein Bescheinigungsverfahren vor – darauf soll zukünftig verzichtet werden.

Hintergrund ist der „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ der Bundesregierung. Hierbei sollen die Regelungen für Bildungsleistungen im nationalen Umsatzsteuergesetz (UStG) vollständig an die für alle Mitgliedstaaten der EU verbindlichen Vorgaben der sogenannten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 20106 über das gemeinsame Mehrwertsteuer-System) angepasst werden. Durch die Neuregelung sollen alle Bildungsleistungen, die bisher steuerfrei sind, vollständig unter die neu gefasste Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG fallen. Manche Bildungseinrichtungen befürchten nun, dass mit diesem Gesetz auf ihre Bildungsangebote eine Umsatzsteuer erhoben wird.

Für die SPD-Bundestagsfraktion ist jedoch völlig klar: wir stimmen dem Gesetz nur zu, wenn sichergestellt ist, dass Bildungsleistungen wie bisher von der Umsatzsteuer befreit sind. Bildungsleistungen sollten auch künftig unabhängig von der Rechtsform des Anbieters steuerfrei sein.