Rita Schwarzelühr-Sutter – Newsletter 01 / 2020

Das Parlament hat am Donnerstag über eine Reform der Organspende entschieden. Ziel ist es, dass sich mehr Menschen als Organspender registrieren als bisher.

Seit Jahren hat Deutschland einen Mangel an Organspenden und deutlich geringere Spenderzahlen als andere europäische Länder. Laut der Deutschen Stiftung Organtransplantation gehört Deutschland mit einer durchschnittlichen Rate von 11,2 Spendern pro eine Million Einwohner zu den Schlusslichtern im internationalen Vergleich. Der Bundestag hat deshalb am Donnerstag ein Gesetz verabschiedet, mit dem die Organspenderzahlen künftig gesteigert werden sollen (Drs. 19/11087).

Zur Wahl standen den Abgeordneten zwei konkurrierende Gesetzentwürfe, die jeweils von Abgeordneten verschiedener Fraktionen erarbeitet wurden (Gruppenanträge). Da es sich bei der Organspende um eine grundlegende ethische Frage handelt, wurden für die Entscheidung keine Fraktionspositionen festgelegt. Die Gesetzentwürfe standen für zwei unterschiedliche Ansätze – die entscheidende Frage: Sollen die Menschen einer späteren Organspende wie bisher aktiv zustimmen, oder sollen alle automatisch Organspender sein, wenn sie nicht widersprechen?

Zustimmungslösung oder Widerspruchslösung?

Der Bundestag hat sich in namentlicher Abstimmung mit einer Mehrheit dafür ausgesprochen, die bisherige sogenannte Zustimmungslösung beizubehalten und weiterzuentwickeln. Den am Donnerstag beschlossenen Gesetzentwurf hat eine Gruppe von Abgeordneten um die SPD-Abgeordnete Hilde Mattheis erarbeitet.

Das Gesetz setzt weiterhin auf eine freiwillige Entscheidung und ausdrückliche Zustimmung zu einer späteren Organspende. Die Bürgerinnen und Bürger sollen aber verstärkt informiert und zu einer Entscheidung animiert werden. Ziel ist es, dass sich möglichst alle Bürgerinnen und Bürger mit der Frage der Organspende auseinandersetzen und ihre Entscheidung dokumentieren. Um das zu erreichen, sollen sie regelmäßig zu ihrer Haltung zur Organspende befragt werden, etwa wenn sie beim Amt einen neuen Ausweis beantragen. Das Gesetz sieht zudem vor, dass ein bundesweites Onlineregister eingerichtet wird. Hier werden alle Menschen verzeichnet, die sich für eine Organspende entschieden haben.

Spende muss Spende bleiben

In der Debatte sprach sich Mattheis für eine Stärkung der Zustimmungsregelung aus: „Eine Spende muss eine Spende bleiben.“ Es sei ein aktiver, freiwilliger und selbstbestimmter Akt der Solidarität. Zudem betonte Mattheis, dass keineswegs sicher sei, dass es mit der Widerspruchslösung zu höheren Zahlen bei der Organspende komme. „Es gibt keinen signifikanten Zusammenhang zwischen der Wirkung einer Widerspruchslösung und den Spenderzahlen.“ Höhere Zahlen in anderen Ländern erklärten sich vor allem mit besseren Strukturen in den Krankenhäusern.

Ähnlich sah es die ehemalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD). Dass die Spenderzahlen in Deutschland so gering seien, liege nicht an der Zustimmungslösung. „Es liegt an den Strukturen in den Krankenhäusern, die nicht so sind, wie wir sie gerne hätten. Wenn 86 Prozent der Bürgerinnen und Bürger sagen, dass sie spendebereit sind, müssen wir uns überlegen, wie wir es schaffen, dass sie ihre Organe auch tatsächlich spenden“, sagte sie in der Debatte. Es komme bei der Organspende darauf an, dass die Menschen Vertrauen in das System hätten. „Mit der positiven Zustimmung erreichen wir hier viel mehr als mit der Widerspruchslösung.“

Bundestag lehnt Widerspruchslösung ab

Abgelehnt hatte der Bundestag zuvor einen alternativen Gesetzentwurf, den eine Gruppe um den SPD-Abgeordneten Karl Lauterbach vorgelegt hatte. Sie forderten darin die Einführung einer Widerspruchslösung – und damit eine grundsätzliche Änderung im System der Organspende: Alle Bürgerinnen und Bürger gelten zunächst als potenzieller Organspender, sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen. Im Zweifel können auch die nächsten Angehörigen über eine Organspende entscheiden, wenn sie glaubhaft machen können, dass die Betroffenen kein Spender sein wollten.

Deutschland sei bei Organspenden Schlusslicht in Europa, sagte Lauterbach in der Bundestagsdebatte. „Dabei haben wir eigentlich eine hohe Spendenbereitschaft.“ Was fehle, sei eine einfache, unbürokratische Regelung, wie man zum Spender wird. Diese Regelung sei die Widerspruchslösung, für die sich auch fast alle mit dem Thema betroffenen Ärzteorganisationen einsetzten. „Es gibt damit keine Pflicht zur Spende, sondern eine Plicht, nein zu sagen, wenn man nicht spenden will.“

Auch der SPD-Abgeordnete Thomas Oppermann plädierte für die Widerspruchslösung. In allen Ländern, in denen sie gelte, seien die Organspenderzahlen höher als in Deutschland. „Das Selbstbestimmungsrecht wird durch die Widerspruchslösung nicht beeinträchtigt“, so Oppermann. Im Gegenteil: Die Menschen würden dazu animiert, ihr Selbstbestimmungsrecht auszuüben und eine Entscheidung zu treffen.

„Das Recht auf Leben ist stärker zu bewerten als das Recht, sich nicht entscheiden zu müssen“, sagte Matthias Bartke (SPD). Das Problem bei der Organspende seien nicht diejenigen, die nein sagen, sondern diejenigen, die sich nicht entscheiden. „Keine Entscheidung ist in diesem Fall eben doch eine Entscheidung – eine gegen die Organspende.“

Das Wichtigste zusammengefasst: Die Zahl der Organspender in Deutschland soll mit regelmäßigen Abfragen und der Einrichtung eines Onlineregisters gesteigert werden. Der Bundestag hat am Donnerstag mit 432 von 669 abgegebenen Stimmen für einen Entwurf einer Abgeordnetengruppe votiert, der vorsieht, dass Bürger künftig stärker sensibilisiert werden und ihre Spendebereitschaft in einem Online-Register festhalten können. Abgelehnt wurde der Vorschlag einer Widerspruchsregelung, nach der jeder Bürger Organspender geworden wäre, wenn er dem nicht zuvor widersprochen hat.

Immer öfter ist zu sehen, dass Flaggen bestimmter Länder voller Hass verbrannt werden. Mit einem Gesetzentwurf des Bundesrates, den das Parlament am Mittwoch in erster Lesung debattiert hat, sollen nicht-deutsche staatliche Symbole zukünftig noch besser geschützt werden (Drs. 19/14378).

Die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten ist bereits nach § 104 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Jedoch wird in § 104 Absatz 1 StGB das Zerstören oder Beschädigen der Flagge eines ausländischen Staates derzeit nur dann unter Strafe gestellt, wenn sie auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigt wird. Diese genannten Voraussetzungen erfüllt beispiels-weise das öffentliche Verbrennen einer ausländischen Staatsflagge während einer Demonstration jedoch nicht.

  • 104 StGB hat einen doppelten Schutzzweck: Geschützt ist zum einen das Ansehen ausländischer Staaten, zum anderen das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an guten Beziehungen zu anderen Staaten. Denn das öffentlichkeitswirksame Verbrennen einer ausländischen Flagge, zum Beispiel bei einer Demonstration, kann sowohl das Ansehen des ausländischen Staates als auch die guten Beziehungen zu dem Staat beeinträchtigen und soll aus diesem Grund zukünftig strafbar sein.

Der neue Tatbestand beschränkt sich auf das Zerstören und Beschädigen, weil dadurch symbolhaft das Existenzrecht des betroffenen Staates in Frage gestellt wird. Betroffen von der neuen Regelung sind auch Flaggen, die offenkundig in Anlehnung an die offizielle Staatsflagge hergestellt worden und diesen ähnlich sind.

Es bedarf nicht der Ermächtigung der Bundesregierung

Eva Högl, zuständige SPD-Fraktionsvizechefin, und der Berichterstatter für das Thema, Helge Lindh, erläutern die Haltung der SPD-Bundestagsfraktion: „Es ist unerträglich, wenn in Deutschland Flaggen von Staaten verbrannt werden. Das gilt insbesondere im Fall der israelischen Flagge. Vor dem Hintergrund der schrecklichen nationalsozialistischen Verbrechen dürfen wir nicht tatenlos dabei zusehen, wenn in Deutschland öffentlich israelische Flaggen oder jüdische Symbole zerstört oder beschädigt werden. Auch in anderen Staaten würde das Ansehen Deutschlands Schaden nehmen, wenn wir es zuließen, dass Flaggen verbrannt werden. Deshalb soll das öffentliche Verbrennen von Flaggen ausländischer Staaten unter Strafe gestellt werden.“

Högl und Lindh führen auch aus, was noch mit dem geplanten Gesetz beschlossen wer-den soll: „Wir wollen die im Fall des Böhmermann-Gedichtes relevante Ermächtigung der Bundesregierung zur Durchführung von Strafverfahren aufgrund von Anzeigen ausländischer Staatsorgane beseitigen. Die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Deutschland haben ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Erfahrung, um die Frage der Einleitung eines Strafverfahrens beurteilen zu können. Dazu bedarf es nicht der Ermächtigung der Bundesregierung. Diese Voraussetzung soll deshalb gestrichen werden.“

Heißt: Die bisherige Prozessvoraussetzung, wonach die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt, entfällt. Das Erfordernis des Strafverlangens der ausländischen Regierung stellt sicher, dass Strafverfahren unterbleiben, die dem Interesse des verletzten Staates zuwiderlaufen (zum Beispiel wenn der verletzte Staat befürchtet, dass durch ein Strafverfahren und die damit verbundene öffentliche Erörterung der Schaden noch vergrößert wird).

Das Wichtigste zusammengefasst: Der Bundestag hat einen Vorschlag des Bundesrates debattiert, durch den künftig die Verbrennung von Flaggen ausländischer Staaten und auch der EU-Flagge unter Strafe gestellt werden soll. Denn das schadet nicht nur dem Ansehen des betroffenen Staates, sondern auch dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschlands.

Ein Gesetzentwurf der Koalition soll zu einer weiteren Verbesserung der Luftsicherheit führen. Am Mittwoch hat sich der Bundestag in erster Lesung mit der Vorlage befasst (Drs. 19/16428).

Der Hintergrund: Angriffe sogenannter Innentäter können heute eine große Bedrohung für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs darstellen. Zum Schutz vor derartigen Angriffen wird die Zuverlässigkeit aller Personen überprüft, die in besonderer Weise Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs nehmen können.

Hierzu sollen die Rahmenbedingungen dieser so genannten luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungen maßgeblich verbessert werden. Im Wesentlichen sollen die Möglichkeiten des Informationsaustausches zwischen den Luftsicherheits- und an-deren Behörden (insbesondere der Bundespolizei und den Zollbehörden) zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung von luftsicherheitsrelevanten Personen erweitert werden.

Darüber hinaus werden die gesetzlichen Grundlagen für ein bundesweites Luftsicherheitsregister geschaffen, um die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erleichtern und zu modernisieren. Eine Evaluierung des Gesetzesvorhabens ist innerhalb von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten vorgesehen.

Das Wichtigste zusammengefasst: Personen, die in dem hochsensiblen Bereich Luftsicherheit tätig sind, müssen besonders auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden. Die Möglichkeiten des Informationsaustausches zwischen den Luftsicherheits- und anderen Behörden, zum Beispiel der Bundespolizei, sollen dementsprechend verbessert werden.

Am Freitag hat der Bundestag in 2/3. Lesung einen Gesetzentwurf zur Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings verabschiedet (Drs. 19/13836).

Das Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte ist seit dem Jahre 2004 als sogenanntes Cybergrooming strafbar. Da die Norm jedoch bereits vorbereitende Handlungen des Täters unter Strafe stellt, wird dieser Tatbestand nach geltendem Recht ausdrücklich von der Versuchsstrafbarkeit ausgenommen. Der Straftatbestand greift deshalb bisher dann nicht, wenn der Täter irrig glaubt, auf ein Kind einzuwirken, tatsächlich aber mit einem Erwachsenen, zum Beispiel einem Elternteil oder Ermittler, kommuniziert.

Mit dem neuen Gesetz stellt das Parlament nun den Versuch des Cybergroomings in Zukunft unter Strafe, wenn die Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken.

Zudem erweitern die Abgeordneten die Handlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verdachts der Kinderpornographie. Die einschlägigen Foren verlangen von den Nutzern zumeist, dass diese bei der erstmaligen Registrierung und dann in regelmäßigen Abständen als „Vertrauensbeweis“ selbst kinderpornographisches Material zur Verfügung stellen. Den Ermittlungsbehörden ist nach geltendem Recht der Zugang zu diesen Foren daher erheblich erschwert.

Die neue Regelung soll den Strafverfolgungsbehörden nun unter engen Voraussetzungen erlauben, kinderpornographische Schriften künstlich (computergeneriert) herzustellen und für Ermittlungen zu verwenden. Die Nutzung von echten Bildern bleibt selbstverständlich verboten. Diese dürfen auch nicht zur Herstellung der künstlichen Bilder verwendet werden.

Das Wichtigste zusammengefasst: Die Koalition will mit einem neuen Gesetz Kinder und Jugendliche im Internet besser schützen. Täter können dann noch effektiver verfolgt werden, wenn sie mit dem Ziel im Netz unterwegs sind, sexuellen Missbrauch oder die Herstellung von Kinderpornografie anzubahnen. Künftig soll es auch strafbar sein, wenn die Täter nur glauben, mit einem Kind zu kommunizieren – tatsächlich aber mit verdeckten Ermittlern oder den Eltern Kontakt haben.

Wohnungslosigkeit gehört zu den schlimmsten Formen von Armut. Sie führt nicht nur zu sozialer Ausgrenzung, sondern bringt die betroffenen Menschen in eine extrem kritische Lage. Die Politik muss daher wirksam gegen Wohnungslosigkeit vorgehen. Bund, Länder und Kommunen sind hier gleichermaßen gefordert. Allerdings stehen bislang keine belastbaren Daten und Statistiken darüber zur Verfügung, wie viele Menschen tatsächlich von Wohnungslosigkeit betroffen sind. Das soll sich ändern.

Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag in 2./3. Lesung den Gesetzentwurf der Koalition zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung beschlossen (Drs. 19/15651). Dabei sollen unter anderem das Alter, Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Haushaltsgröße erfasst sowie dokumentiert werden, in welcher Art Unterkünfte die betroffenen Menschen seit wann leben.

Das Parlament kommt damit langjährigen Forderungen sozialpolitischer Verbände und der Bundesländer nach. Mit einem Änderungsantrag greifen die Abgeordneten die Anregung der Ausschussanhörung auf, die Statistik mittelfristig – soweit möglich – auf eine breitere Datengrundlage zu stellen. Außerdem soll sich die Berichterstattung auch auf Straßenobdachlosigkeit und Menschen, die bei Verwandten oder Freunden unterkommen, beziehen. Und es soll eine Revisionsklausel geben, die eine Anpassung des Gesetzes an die gesammelte Datenlage ermöglichen soll.

Mit der neuen, gesetzlich geregelten Bundesstatistik schafft die Koalition erstmals eine solide Datengrundlage zur Wohnungslosigkeit in Deutschland. Die Statistik soll dazu beitragen, um vor Ort passende Maßnahmen und Präventionsprogramme auf den Weg zu bringen, die Wohnungs- und Obdachlosigkeit vermeiden.

Die Wohnungslosen-Statistik ist ein wichtiger erster, längst überfälliger Schritt, der auch dem Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung eine bessere Aussagekraft in Bezug auf dieses Thema ermöglicht.

Das Wichtigste zusammengefasst: Ein neues Gesetz sieht vor, erstmals 2022 eine genaue Statistik darüber zu erfassen, wie viele Menschen in Deutschland ohne Wohnung und dementsprechend in für sie vorgesehenen Notunterkünften der Städte und Gemeinden untergebracht sind. Die Statistik soll dazu beitragen, um vor Ort passende Maßnahmen und Präventionsprogramme auf den Weg zu bringen, die Wohnungs- und Obdachlosigkeit vermeiden.

 


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