Die neuen Quarantäneregeln bleiben an der Grenze alltagsgerecht

Seit dem 8. November 2020 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung zur Einreise-Quarantäne. Eine wesentliche Änderung ist die Verkürzung der Quarantänezeit auf 10 Tage (bisher 14). Im Gegenzug ist die sofortige Quarantänebefreiung durch ein negatives Testergebnis bei der Einreise nicht mehr generell möglich. Dafür gibt es aber die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit einem negativen Testergebnis zu verkürzen. Der entsprechende Test darf allerdings frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Darüber hinaus gibt es eine Reihe alltagsgerechter  Ausnahmen von den neuen Regeln, die am Sonntag in Kraft getreten sind.

Die neue Corona-Verordnung zur Einreise basiert auf einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Vorgehen an allen Landesgrenzen gewährleisten soll. Die Verkürzung der Quarantänezeit auf 10 Tage wird begründet mit der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass COVID-typische Symptome im Durchschnitt fünf Tage, spätestens jedoch zehn Tage nach der Infektion auftreten.

Bei der Einreise aus einem Corona-Risikogebiet gelten deshalb ab sofort folgende Regeln:

  • Grundsätzlich Quarantänepflicht für 10 Tage – nach fünf Tagen mit einem negativen Testergebnis verkürzbar

Ausnahmen:

  • Grenzpendler/Grenzgänger sind von der Quarantänepflicht weitgehend ausgenommen.
  • Wer seinen Wohnsitz in der Grenzregion hat, kann für weniger als 24 Stunden einreisen, ohne dass  eine Quarantäne notwendig wird.
  • Baden-Württemberger können ohne Quarantänepflicht und ohne besonderen Grund für weniger als 24 Stunden in eine Risiko-Grenzregion reisen.
  • Ohne Quarantänepflicht bleibt auch, wer bis zu 72 Stunden Verwandte 1. Grades in einem Risikogebiet besucht hat, wer im Gesundheitswesens arbeitet oder eine dringende medizinische Behandlung braucht.
  • Von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind mit einem Negativtest folgende Berufsgruppen: Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten, die an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen.
  • Mit Blick auf die wirtschaftlichen Belange ist unter Vorlage eines Negativtests auch von der Quarantänepflicht befreit, wer sich bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder dafür nach Baden-Württemberg einreisen muss.
  • Von der Quarantänepflicht sind unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften auch die Saisonarbeiter ausgenommen, sofern ihre Beschäftigung mindestens drei Wochen dauert.

Die Ausnahme von der Quarantänepflicht muss jeweils glaubhaft versichert werden. Für bestimmte Ausnahmen sind Bescheinigungen notwendig, mit der die zwingende Notwendigkeit der Einreise nachgewiesen werden.  Beispielsweise müssen Grenzpendler und Grenzgänger (die nicht unter die 24-Stunden-Ausnahme für den Reiseverkehr in/aus den Grenzregionen fallen) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung vorlegen können.

 

Hier geht´s zur aktuellen Einreise-Quarantäne-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“ in der ab 8. November gültigen Fassung (PDF)

Und hier werden die häufigsten Fragen zur neuen Verordnung beantwortet:

FAQ zur Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“