Kautionspflicht für deutsche Firmen im Baselland
16.12.2008 – Mit immer neuen Regelungen im Rahmen der flankierenden Maßnahmen macht die Schweiz deutschen Firmen Schwierigkeiten. Nun hat der Kanton Baselland für alle Arbeitgeber eine Kautionspflicht von 20.000 Franken zugunsten der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle (ZPK) beschlossen. Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme auf einer Schweizer Bank hinterlegt werden. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung von Kontrollkosten, Konventionalstrafen oder Gerichtskosten fällig werden sollte. In einem Brief an den Mittelstandsbeauftragten der Bundesregierung hat die Waldshuter SPD-Abgeordnete Rita Schwarzelühr-Sutter den Staatssekretär aufgefordert, sich gegenüber der Schweiz für eine Rücknahme der Regelung auszusprechen.
„Diese neue Regelung betrifft alle kleinen und mittleren Unternehmen des Baselgebiets, die im Ausbaugewerbe – also als Gipser, Maler oder Plattenleger – tätig sind“, so Schwarzelühr-Sutter. „Die Schweizer Firmen werden aber nur aus Gründen der Nichtdiskriminierung in die Pflicht genommen. Eigentliche Adressaten der neuen Bestimmung sind die ausländischen Unternehmen, deren Angestellte in Baselland arbeiten“, betonte die Waldshuter Bundestagsabgeordnete.
Für deutsche Unternehmen, die nur von Fall zu Fall im Kanton Baselland tätig sind, bedeute diese Entscheidung eine Marktzutrittsbeschränkung und entspräche einem völligen Ausschluss, argumentierte die SPD-Frau. Alle anderen deutschen Firmen, die ohnehin nur bis zu 90 Tage im Kalenderjahr in der Schweiz tätig sein dürfen, würden durch die neue bürokratische Schranke überproportional getroffen und damit diskriminiert.
„Jetzt muss abgeprüft werden, ob die Schweiz mit der Kautionsregelung gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU verstößt“, so Schwarzelühr-Sutter. Allein die Tatsache, dass aus rechtlichen Gründen die Kaution nur von ausländischen Unternehmen und Firmen aus dem Kanton Baselland selbst, nicht aber von Firmen aus anderen Schweizer Kantonen eingefordert werden könne, erscheine angesichts des Prinzips der Gleichbehandlung fragwürdig.