Rita Schwarzelühr-Sutter – Newsletter 1/2021

 

Die Schul- und Kitaschließungen aufgrund der Corona-Pandemie sind für Eltern eine große Belastung. Nun bekommen sie zusätzliche Unterstützung.

Um die Eltern in der Pandemie zu entlasten, hat der Bundestag in dieser Woche die Verdopplung der Kinderkrankentage beschlossen. „Mit unserem heutigen Beschluss weiten wir den Anspruch auf das Kinderkrankengeld aus. Damit schaffen wir eine schnelle und rückwirkende Lösung, die den Eltern die nötige Planungssicherheit gibt“, sagte die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Bärbel Bas.  „Die Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen, brauchen dringend Unterstützung und die bekommen sie jetzt“, so Bas.

Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.

Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen. Der Bund leistet zur Kompensation dieser Ausgaben zum 1.4.2021 einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro. Wie hoch die Kosten tatsächlich ausfallen, hängt davon ab, wie viele Eltern Kinderkrankengeld beantragen.

Es sei wichtig, dass die Kosten dieser Unterstützungsleistung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen würden, sagte Fraktionsvizin Bas. „Es handelt sich um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Daher ist der vorgesehene Kostenausgleich durch Steuermittel folgerichtig“.

Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?

Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein?

Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

 Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?

Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

Die Spielregeln für Internetgiganten werden verschärft: Mit der Verabschiedung der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen sich die großen digitalen Plattformen wie Google, Amazon oder Facebook neuen Regeln unterwerfen.

Digitalisierung hat viele Vorteile – und sie hat zu großen Produktivitätsfortschritten geführt. Allerdings wurden in den vergangenen Jahren in vielen Bereichen monopolartige Strukturen begünstigt. Einige wenige sehr, sehr große digitale Plattformunternehmen bestimmen den Markt in Angebot und Nachfrage. So verhindern sie einen fairen Wettbewerb.

Mit der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird jetzt ein scharfes Schwert geschaffen, um eben diese großen digitalen Plattformen mit ihrer überragenden marktübergreifenden Bedeutung besser regulieren zu können. Das Ziel ist: ein besserer und gerechterer Wettbewerb – von dem alle profitieren.

Mit dem neuen Paragrafen 19a GWB wird der Handlungsspielraum des Bundeskartellamts an entscheidender Stelle erweitert und verschärft: künftig kann proaktiver gehandelt und diesen Unternehmen wettbewerbsschädigendes Verhalten bereits vorab untersagt werden. Der neue Paragraf erlaubt es dem Kartellamt erstmals, eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ von Digitalplattformen festzustellen und ihnen daraufhin bestimmte Praktiken zu untersagen.

Beispielsweise soll sichergestellt werden, dass die Internetriesen ihre eigenen Produkte auf ihren Plattformen nicht bevorzugt vor Produkten von Konkurrenten anbieten. Bei der Darstellung von Suchergebnissen sollen Konzerne Angebote von Wettbewerbern nicht schlechter behandeln dürfen als die eigenen Produkte. Kartellverfahren sollen beschleunigt werden, damit die Behörden zügiger für einen fairen Wettbewerb sorgen können.

Mit der Novelle werden nicht nur innovative Standards gesetzt, das deutsche Wettbewerbsrecht wird auch fit für die digitale Realität gemacht. Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, begrüßte den Parlamentsbeschluss. „Der deutsche Gesetzgeber ist hier international Vorreiter.“ Ähnliche Instrumente würden zwar auch auf europäischer Ebene diskutiert, aber der Gesetzgebungsprozess stehe hier noch ganz am Anfang. „Wir werden künftig bestimmte Verhaltensweisen der Big-Tech-Unternehmen schon früher untersagen können, also quasi bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.“

Deutschland dürfte mit diesem Gesetz weltweit eine Vorreiterrolle einnehmen und international die Spielregeln der Digitalisierung und Globalisierung entscheidend mitbestimmen. Dies ist nicht zuletzt an dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Gesetzespaket zur Regulierung digitaler Dienste, dem Digital Services Act beziehungsweise Digital Markets Act, zu sehen. Die Europäische Kommission hat das deutsche Gesetzgebungsverfahren hier sehr genau beobachtet und in den europäischen Regelungsvorschlag mit einfließen lassen. Auch in anderen Ländern wird das Vorhaben sehr aufmerksam verfolgt.

Weltweit stehen Parlamente, Regierungen und Behörden vor der Herausforderung, den wettbewerbsschädigenden Verhaltensweisen digitaler Plattformen Einhalt zu gebieten und zugleich Marktchancen und neue Geschäftsfelder für junge Unternehmen zu erhalten.

 


 

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