Generalzolldirektion konkretisiert Abgrenzung von Zollverfahren zur aktiven Veredelung
Im Nachgang zu den am 9. April in Weil am Rhein stattgefundenen Gesprächen zwischen Abgeordneten, Bundesfinanzministerium, Generalzolldirektion, der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern, äußerte sich die Generalzolldirektion heute in einem Schreiben zu der Abgrenzung der Tätigkeiten in den Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung und der aktiven Veredelung im Falle der Einfuhr von Fahrzeugen aus der Schweiz.
Durch diese Auflistung der Generalzolldirektion einzelner Tätigkeiten erfolgt eine Klarstellung, welche Arbeiten unter die jeweiligen erforderlichen Zollverfahren fallen. Dies trägt entscheidend zur Rechtssicherheit der betroffenen Kfz-Werkstätten bei. Diese werde zeitnah auch auf der Internetseite des Zolls eingestellt. Ich erwarte allerdings auch, dass in der Umsetzung eine möglichst einfache Handhabung vor Ort für die Bürger und Zollbeamten erfolgt.
In dem Schreiben teilte die Generalzolldirektion außerdem mit, dass man auf nationaler Ebene bereits die Möglichkeiten der weiteren Vereinfachung ausgereizt habe und sich nun für eine Veränderung auf EU-Ebene einsetze. Hier bedürfe es möglicher Änderungen an den EU-Rechtsakten selbst, welche aufgrund der Harmonisierung der zollrechtlichen Vorschriften durch die Europäische Kommission vorgeschlagen werden müssten. Ich werde mich dafür einsetzen, dass das EU-Recht zugunsten weitergehender Vereinfachungsmöglichkeiten verändert und praktikabler werden soll.