Rita Schwarzelühr-Sutter
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Anlaufstellen zu Fragen rund um das Coronavirus

26. März 2020/in Allgemein /von Archiv

Wir befinden uns in einer Situation, wie wir sie alle noch nicht erlebt haben. Es ist nur verständlich, dass viele Menschen die aktuellen Entwicklungen zum Coronavirus umtreiben und ihre zahlreichen Fragen auch an mich herantragen. Ich möchte, dass Sie gut informiert sind. Deshalb möchte ich Ihnen gerne hier einen Überblick geben, wo sie gute und verlässliche Informationen erhalten und an wen Sie sich mit ihren Fragen nach den Themenbereichen Gesundheit, Arbeit und Wirtschaft, Mieter*innen und Vermieter*innen sowie Familien wenden können:

 

Gesundheit
  • Das Bundesgesundheitsministerium stellt tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus auf seiner Internetseite und seinen Accounts in den sozialen Medien bereits. Auch weiterführende Informationen wie Links zu anderen Ministerien oder aber die Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) finden sich auf der Seite des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

  • Das Robert-Koch-Institut (RKI) zeigt täglich die neuesten Entwicklungen rund um das Coronavirus und dessen Ausbreitung auf. Hier erhalten Sie detaillierte Informationen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html

  • Zur Abklärung von Corona-Infektionen sind Arztpraxen und Gesundheitsämter zuständig. Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist, finden Sie unter Eingabe Ihrer Postleitzahl auf den Seiten der Robert-Koch-Institut heraus: https://tools.rki.de/PLZTool/

Für meinen Wahlkreis und meine Betreuungswahlkreise sind dies insbesondere das:

  • Gesundheitsamt Landkreis Waldshut
  • Gesundheitsamt Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
  • Gesundheitsamt Landkreis Konstanz
  • Gesundheitsamt Landkreis Lörrach
  • Gesundheitsamt Landkreis Rottweil
  • Gesundheitsamt Landkreis Tuttlingen
Arbeit und Wirtschaft

Das Bundesarbeitsministerium informiert, welche arbeitsrechtlichen Folgen die Einschränkungen durch Corona für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen haben und was sie für den deutschen Arbeitsmarkt bedeuten:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html


An wen können sich Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie Unternehmen wenden, die wegen Corona Direktzuschüsse beantragen wollen oder einen Kredit brauchen?
Das Bundesfinanzministerium informiert umfangreich über das Corona-Hilfsprogramm:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-03-13-Corona-FAQ.html


An wen können sich Künstlerinnen und Künstler wenden?
Du leidest als Künstler*in, Publizist*in oder abgabepflichtiges Unternehmen unter Einnahmeausfällen durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets etc.? Die Künstlersozialversicherung (KSK) gibt wichtige Tipps:
https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html
Lässt sich die Schätzung des gemeldeten voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens im laufenden Jahr nicht verwirklichen, weil zum Beispiel Aufträge storniert werden, besteht jederzeit die Möglichkeit, der KSK die geänderte Einkommenserwartung zu melden.

Mit diesem Formular können Sie Ihr Jahreseinkommen korrigieren:
https://bit.ly/2Qo8CBt

Sie haben Fragen zur Künstlersozialversicherung (auskunft@kuenstlersozialkasse.de) oder zur Künstlersozialabgabe
(abgabe@kuenstersozialkasse.de)? Dann kontaktiere die KSK bitte per E-Mail.

Der Weg zu Finanzhilfen der staatlichen Förderbank KfW führt in der Regel über die eigene Hausbank. Die KfW hat jedoch einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten zusammengestellt:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken (VDB) gibt Informationen für kleinere und mittlere Unternehmen:
https://vdb-info.de/aktuelles
Auch die Förderbanken der Bundesländer stehen Unternehmen helfend zur Seite: https://www.investitionsbank.info/


An wen können sich Unternehmen wenden, um Kurzarbeit zu beantragen?
Die Bundesagentur für Arbeit informiert über Kurzarbeitergeld, wie man Kurzarbeit anzeigt oder beantragt:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Alles Wichtige rund um das Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Wie kann mein Unternehmen die Krise überleben? Hilfreiche Links und Tipps für Unternehmen zu Themen wie Kurzarbeit, Kreditprogrammen und zur Verschiebung von IHK-Prüfungen bietet der Deutsche Industrie- und
Handelskammertag (DIHK):
https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594
Die Industrie- und Handelskammern vor Ort helfen bei Fragen zur aktuellen Situation in der Region.

Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) informiert über die neuen Regelungen zur Kurzarbeit zur Unterstützung
von Betrieben und ihren Beschäftigten in Folge der Corona-Krise – ein Ratgeber für Betriebsräte, Personalräte und
Beschäftigte:
https://www.dgb.de/themen/++co++881aa716-6869-11ea-93e9-52540088cada


Wo können sich Bürger*innen und Unternehmen informieren?
Das Bundeswirtschaftsministerium hat zur Information von Unternehmen unter 030 18615 1515 und für Bürger*innen unter 030 18615 6187 eine Hotline eingerichtet, die montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr erreichbar ist.
Auf seiner Internetseite hält das Ministerium Informationen bereit:
https://www.bmwi.de/Navigation/DE/Home/home.html


Wo kann man sich als Arbeitgeber informieren?
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) fasst alle wichtigen Informationen zusammen und
hält einen Leitfaden bereit: https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/de_corona

Auch die Interessenvereinigung Mittelständische Wirtschaft bietet Unternehmer*innen eine Hilfestellung an:
https://www.imw-ev.de/wisl_s-cms/_redaktionell/4/News/986/_Was_UnternehmerInnen_in_der_Corona_Krise_
jetzt_unbedingt_wissen_muessen.html

Mieter*innen und Vermieter*innen

Die Covid19-Pandemie stellt unsere Gesellschaft vor große Herausforderungen und es gilt jetzt, gemeinsam und solidarisch deren Auswirkungen zu bewältigen. Dazu gehört es auch dafür zu sorgen, dass niemand unverschuldet seine Wohnung oder seine Firmenräume ver-liert. Wir werden deshalb in dieser Woche Änderungen im Mietrecht beschließen, damit Miete-rinnen und Mieter von Wohnräumen aber auch Gewerberäumen keine Angst haben müssen, wegen Covid19-bedingter Einkommensausfälle oder Umsatzeinbußen ihre Wohnung oder ihre Geschäftsräume zu verlieren.

Konkret regeln wir, dass Vermieterinnen und Vermieter wegen im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 ausbleibender Mietzahlungen weder ordentlich noch außerordentlich kün-digen können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nichtzahlung der Mieterin oder des Mie-ters seinen Grund in der Covid19-Pandemie hat. Dies muss die Mieterin oder der Mieter darle-gen, etwa durch Vorlage von Unterlagen über die Umsatzentwicklung ihres/seines Unterneh-mens oder der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Aufgrund der umfangreichen Hilfen des Bundes und der Länder, wie der Ausweitung des Kurzarbeitergeldes, Direktzuschüssen, günstigen Krediten und den Steuererleichterungen, gehen wir davon aus, dass sich der Personenkreis betroffener Mieterinnen und Mieter in Gren-zen hält. Auch sind die Mieten nur bis zum 30.06.2020 gestundet, müssen also nachbezahlt werden. Denn wir wissen, dass viele Vermieterinnen und Vermieter auf die Mieteinnahmen angewiesen sind, etwa weil die vermietete Wohnung der Altersvorsorge dient. Bei Vermietern, die die Mieteinnahmen zur Finanzierung des Wohnungskaufes benötigen, kommt das eben-falls jetzt neu beschlossene Leistungsverweigerungsrecht bei Darlehensverträgen in Betracht. Danach kann eine Verbraucherin oder ein Verbraucher die Zahlung von Darlehensraten ver-weigern, wenn sie oder er diese wegen der Covid19-Pandemie nicht mehr bezahlen kann.

Letztlich müssen wir in dieser schwierigen Zeit allen Mieterinnen und Mietern sowohl von Wohnraum als auch von Gewerberäumen die Sicherheit geben, dass sie ihre Wohnung oder ihre Firmenräume nicht wegen unverschuldeter Covid19-bedingter Einkommenseinbußen ver-lieren. Es geht jetzt darum, Mieterinnen und Mietern sowie Firmen ein größtmögliches Maß an Sicherheit zu bieten.

Mieter*innen können sich an ihren örtlichen Mieterverein wenden:
https://www.mieterbund.de/beratung/mieterverein-vor-ort.html
Und natürlich direkt an ihren Vermieter bzw. ihre Vermieterin, um eine individuelle Lösung zu finden.

Familien

An wen können sich Eltern wenden?

Wer wegen Schul- oder Kitaschließung seine Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, wird gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert. Das soll im Infektionsschutzgesetz geregelt werden. Das Infektionsschutzgesetz soll befristet bis zum Ende der Schulschließung, aber längstens für sechs Wochen, nicht mehr nur direkt von der Krankheit Betroffene absichern, sondern auch erwerbstätige Eltern, die mit den Folgen der ausfallenden Betreuung klarkommen müssen und Lohnausfälle aufgrund der Kinderbetreuung im Pandemie-Fall haben. Wenn erwerbstätige Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben sowie Urlaub ausgeschöpft sind, erhalten sie weiter Geld vom Arbeitgeber, das diesem wiederum in Höhe des Kurzarbeitergeldes (in der Regel 67 Prozent des Bruttoeinkommens) von den zuständigen Behörden ersetzt wird. So werden Familien vor übermäßigen Einkommenseinbußen geschützt.
Außerdem wird der Zugang zum Kinderzuschlag vereinfacht, um Familien schnell zu helfen, die wegen der Krise Einkommensausfälle haben. Mit dem Kinderzuschlag werden Eltern unterstützt, wenn das Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht für den der gesamten Familie reicht. Bei Neuanträgen wird nun vorübergehend nur das letzte Monatseinkommen geprüft – statt wie sonst das Einkommen der vergangenen sechs Monate. Damit sollen die Folgen von Lohneinbußen oder Arbeitslosigkeit abgemildert und sowohl Beschäftigte als auch selbständige Eltern erreicht werden.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich nicht arbeiten kann, weil meine Kinder wegen Schul- und Kitaschließung
betreut werden müssen?

Notbetreuung:
Eltern, die die Betreuung ihrer Kita- oder Schulkinder in den kommenden Wochen anders nicht organisieren können,
haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Notbetreuung in Kita, Schule und/oder Hort. In der
Regel müssen dafür beide Elternteile oder der alleinerziehende Elternteil, bei dem ein Kind überwiegend lebt, bestimmten, derzeit dringend benötigten Berufsgruppen angehören: Polizei, Feuerwehr, Medizin, Pflege, öffentlicher
Nahverkehr usw.

Nähere Informationen sowie Anträge gibt es in der Regel auf den Internetseiten der Städte und Gemeinden oder in
den Einrichtungen selbst.

Lohnersatzleistung:
Maßnahme ist in Planung, Informationen folgen in Kürze

 

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Schlagworte: NL2007, NLSONDER2
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