Keine Ausnahmegenehmigung für Abtransport von Schadholz über die Sauschwänzlebahn

Das Regierungspräsidium Freiburg lehnt eine Winterbefahrung der Sauschwänzlebahn durch die Bahnbetriebe Blumberg ab, weil die rechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Mopsfledermaus schwerer wiegen als die Interessen Holzvermarktung und Waldschutz.

Ich halte die Entscheidung zugunsten gefährdeter Arten wie der Mopsfledermaus für richtig. Funde dieser Fledermaus sind sehr selten, deswegen steht sie auf der Roten Liste gefährdeter Arten der Weltnaturschutzunion IUCN. Die Mopsfledermaus wird von der Europäischen Union in den Anhängen II und IV der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie geführt und gilt somit als streng zu schützende Art von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhalt besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. In Deutschland ist die Mopsfledermaus als eine Verantwortungsart innerhalb der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt der Bundesregierung eingestuft.

Eine Anfrage bei der für den Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes zuständigen Stelle hatte ergeben, unter welchen Bedingungen der Abtransport von Borkenkäferholz über die so genannte Sauschwänzlebahn (Weizen–Blumberg) im Winter möglich wäre.

Darum hatten die Bahnbetriebe Blumberg gebeten, die mit dem Abtransport von großen Mengen borkenkäferbefallenen Schadholzes beauftragt worden sind. Ein Ausweichen auf Lastkraftwagen sei aus ihrer Sicht weder den Straßenanwohnern zuzumuten noch wirtschaftlich darstellbar. Käferholz müsse jedoch zügig abtransportiert und verwertet werden, um ein Ausbreiten der Borkenkäferpopulation zu verhindern und um die Waldbestände zu schützen.

In ihrem Antwortschreiben beruft sich Regierungspräsidentin Bärbel Schäfer auf die vertragliche Abmachung mit den Bahnbetrieben Blumberg vom Oktober 2018, nach der aus Artenschutzgründen der Weiler Kehrtunnel und der Kehrtunnel Stockhalde vom 1. November bis 31. März nicht befahren werden dürfen.

Zur Begründung führt das Regierungspräsidium den Schutz der bedrohten Mopsfledermaus auf, die in den Tunneln ihr Winterquartier hat. Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, Tiere geschützter Arten zu töten, während der Überwinterungszeit erheblich zu stören oder ihre Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.

Zwar sei es aus forstlicher Sicht für Holzvermarktung und Waldschutz wünschenswert, wenn die Holzabfuhr weitestgehend über die Schiene erfolge. Dies sei aber nur in den Sommermonaten möglich. Es sei nicht ersichtlich, wie die Einhaltung des Artenschutzes bei zusätzlichen Fahrten während der Winterruhe der Tiere gewährleistet werden könne.

Aus Sicht des Regierungspräsidiums kann einer Ausnahme außerdem nicht zugestimmt werden, da sich die von den Bahnbetrieben Blumberg beschriebenen forstlichen Schäden mit anderen Mitteln hinreichend abwenden lassen würden. Überwiegend werde Holz aus dem Forst mittels LKW abtransportiert, so auch bisher im Landkreis Waldshut. Während des Winterbetriebs stehe der bisher und auch andernorts übliche Abtransport mit LKW zur Verfügung.

Zudem bestehe über die Wintermonate aus Waldschutzsicht keine erhöhte Gefahr durch Ausflug und Weiterentwicklung der Borkenkäfer, weil diese sich in der sog. Diapause unter der Rinde der gepolterten bzw. gelagerten Hölzer befinden würden. Eine akute Gefahr durch den Ausflug der sog. Überwinterungskäfer für stehende Waldbestände ergebe sich erst abhängig von der Temperaturentwicklung im Frühjahr.

Schließlich habe das Regierungspräsidium die Bahnbetriebe über die Möglichkeit einzelner Fahrten im November und ab der zweiten Märzhälfte bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen informiert. Voraussetzung hierfür sei die Aussage eines Gutachters auf Grundlage der Zählung der Tiere und der Wetterprognose, ob und für wie viele Tage eine Tunneldurchfahrt möglich wäre.