Aktuelles

Das Infektionsschutzgesetz ist ein demokratisches Mittel zur Corona-Bekämpfung

Liebe Leserin, lieber Leser,

in den zurückliegenden Tagen sind in meinen Büros in Waldshut und Berlin viele Mails eingegangen und zahlreiche Anrufe notiert worden. Alle haben sich mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (3. Bevölkerungsschutzgesetz) befasst, die gestern vom Bundestag beschlossen wurde. Viele waren unsachlich und polemisch, aus einigen sprach Verunsicherung und Besorgnis, und eine ganze Reihe von Bürger*innen haben sich  sehr detailliert mit den verschiedensten Fragen der Pandemiebekämpfung auseinandergesetzt.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich in diesem Fall nicht jede Zuschrift und jeden Anruf persönlich beantworten kann. Mit einem Brief an Sie alle will ich die Entscheidung des Bundestages zum Infektionsschutz hier noch einmal erläutern.

„Der Bundestag beschließt ein Ermächtigungsgesetz! Die Bundeswehr wird euch zwangsimpfen!“

Haben Sie in den vergangenen Tagen solche oder ähnliche Nachrichten bekommen? Das sind absurde Theorien und Polemiken, die nichts dem Infektionsschutzgesetz zu tun haben. Gerade Rechtsextreme nutzen die unübersichtliche Pandemie-Lage aus, um gezielt Hetze zu betreiben und die Menschen mit Falschinformationen noch stärker zu verunsichern.

 

Richtig ist:

Der Bundestag hat ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen.

Mit Zwangsimpfungen hat das aber nichts zu tun. Was es mit diesem Gesetz wirklich auf sich hat, wird hier zusammengefasst – teilen Sie diese Information gerne in der Familie, mit Freunden, im Bekanntenkreis. Denn eines ist jetzt vor allem ganz wichtig:  #Wirhaltenzusammen

Vier grundlegende Bemerkungen vorab:

  • Das Infektionsschutzgesetz schafft die rechtssichere Grundlage für Maßnahmen, mit denen wir im Frühjahr und auch jetzt schon erfolgreich die Corona-Ausbreitung bekämpfen.
  • Die möglichen Maßnahmen gelten nur für die Dauer der Corona-Pandemie.
  • Es geht um Anspruch auf Schutzimpfungen – nicht um Impfpflicht.
  • Der Bundestag kommt seinen demokratischen Pflicht nach, die Regierung zu kontrollieren und ihren Handlungsspielraumpräzise zu begrenzen.

 

Wichtig ist:

Der Schutz der Gesundheit ist ein Grundrecht!

Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes sagt:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ 

Dieses Grundrecht ist massiv bedroht durch die Corona-Pandemie. Besonders die Gesundheit und das Leben von alten Menschen und auch von jüngeren mit Vorerkrankungen sind stark bedroht. Wenn sich das Virus ungehindert ausbreitet, steigt das Infektionsrisiko schnell und unkontrolliert an. Die Politik ist deshalb in der Verantwortung, dieses Grundrecht zu schützen.

 

Warum wird das Infektionsschutzgesetz geändert?

Es geht um Rechtssicherheit. Viele Maßnahmen, die uns derzeit gegen die Corona-Pandemie schützen sollen, können von Gerichten gekippt werden (und das war auch schon in einigen Bundesländern der Fall). Nicht, weil sie falsch wären, sondern weil bisher die Rechtsgrundlage für einige Maßnahmen fehlten. Der Bundestag gibt nun den Landesregierungen klare Leitplanken, zwischen denen sie sich bewegen können. Es geht um insgesamt 17 Schutzmaßnahmen, die einzeln oder zusammen ergriffen werden können, wenn es die Pandemielage zwingend erfordert. Andere Einschränkungen sind nicht möglich.

Warum ist das wichtig?

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ – dieses Grundrecht ist in der Corona-Krise für viele Menschen massiv bedroht und muss mit Maßnahmen geschützt werden können, die einerseits wirkungsvoll sind, die andererseits mit Blick auf die übrigen Grundrechte auch immer verhältnismäßig sein müssen.

Welche Grundrechte werden eingeschränkt?

Um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit zu schützen, werden im neu gefassten Infektionsschutzgesetz andere Grundrechte eingeschränkt, beispielsweise die Bewegungsfreiheit oder die freie Berufsausübung. Alle denkbaren Schutzmaßnahmen sind festgelegt in § 28a des Infektionsschutzgesetzes. Auf dieser Grundlage können die Bundesländer Rechtsverordnungen erlassen, soweit es die Lage vor Ort erfordert.

Kann das willkürlich passieren?

Nein! Diese Einschränkungen müssen immer gut begründet werden. Es muss also klar sein, dass die einzelnen Schutzmaßnahmen tatsächlich notwendig sind, um die Gesundheit vieler Menschen zu schützen. Diese zwingende Begründung gab es vorher nicht.

Können Grundrechte dauerhaft eingeschränkt werden?

Nein. Verordnungen, die ein Bundesland in einer Pandemie möglicherweise erlassen muss, sind grundsätzlich zeitlich befristet auf vier Wochen. Falls eine dieser Maßnahmen für den Gesundheitsschutz vieler Menschen wiederholt notwendig sein sollte, muss sie jeweils neu fundiert begründet werden.

Alle Schutzmaßnahmen im neuen § 28a IfSG sind zudem nur möglich, wenn der Deutsche Bundestag zuvor eine „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt hat. Diese Feststellung wurde gestern vom Bundestag erneuert. Sie ist derzeit befristet bis zum 31. März 2021. Der Bundestag kann die epidemische Lage aber auch jederzeit früher aufheben. Damit würde gleichzeitig die Grundlage für die besonderen Schutzmaßnahmen entfallen.

Und die Zwangsimpfungen?

Die Vorwürfe, mit dem Infektionsschutzgesetz seien „Zwangsimpfungen“, „Impfpflicht“, „totaler Überwachung“ oder der „Vollzug durch die Bundeswehr“ verbunden, entbehren jeder Grundlage. Nichts davon steht in dem neuen Gesetz. Vielmehr gilt:

  • Wer beispielsweise von einer Reise aus Risikogebieten nach Deutschland zurückkehrt, muss die üblichen Regeln für Quarantäne einhalten bzw. einen Corona-Test machen – wie bisher auch.
  • Wer stattdessen eine Impfung nachweisen kann, muss das natürlich nicht.
  • Einreisen können aber selbstverständlich alle. Und eine Impfpflicht gibt es nicht.
  • „Vollzug durch die Bundeswehr“ in § 54a IfSG regelt, wie der Infektionsschutz der Soldatinnen und Soldaten erfolgt. Denn für sie sind nicht die Gesundheitsämter zuständig, sondern die Bundeswehr selbst.
    Es geht also nicht um den Einsatz der Bundeswehr gegen die eigene Bevölkerung, wie in Polemiken behauptet wird.

 

Eine abschließendes Wort zu dem ungeheuerlichen Vorwurf von Corona-Leugnern, Quer-Denkern und Rechtsradikalen, wir hätten gestern ein „Ermächtigungsgesetz“ verabschiedet. Dieser Vergleich entsetzt mich als Sozialdemokratin zutiefst.

Mit dem Ermächtigungsgesetz begann 1933 die Nazi-Diktatur. Nur die SPD hatte das Gesetz damals abgelehnt.

Heute geht es nicht darum, unseren demokratischen Rechtstaat abzuschaffen, sondern die Grundrechte der Bürger gegen eine weltweite und lebensbedrohliche Viruskrankheit zu schützen.

 

 

Krisenhilfe für Solo-Selbständige und Kulturbetriebe wird ausgeweitet

5000 Euro für Soloselbständige

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und  Wirtschaftsminister Peter Altmaier einigen sich auf zusätzliche Hilfen für Solo-Selbständige und für die Kultur- und Veranstaltungsbranche.

Mehr Unternehmen und Selbständige, die von den Schließungen indirekt betroffen sind, bekommen jetzt einen Anspruch auf Novemberhilfe. Gleichzeitig werden die Überbrückungshilfen für Unternehmen mit Umsatzeinbußen bis Mitte 2021 verlängert.

Solo-Selbständige, die keine Fixkosten geltend machen können, aber auch hohe Umsatzeinbußen haben, bekommen ab Januar eine Neustarthilfe von bis zu 5000 Euro, abhängig davon, wie hoch ihr Umsatz vor der Krise war. Das hilft gerade vielen Künstlerinnen, Künstlern und Kulturschaffenden.

Weitere Infos: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-13-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-kultur-und-veranstaltungsbranche.html

Klinikum Hochrhein erhält 146.800 Euro für Mitarbeiter*innen

Das Klinikum Hochrhein erhält über das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) des Bundes 146.800 Euro, die an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt werden sollen.

„Applaus und Dank sind wichtig, reichen aber nicht. Mich freut es daher sehr, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums Hochrhein mit den knapp 147.000 Euro nun auch finanziell für ihre Arbeit belohnt werden, die wir nicht genug wertschätzen können“, sagt die SPD-Bundestagsabgeordnete Rita Schwarzelühr-Sutter. Die Corona-Pandemie zeige, wie wichtig qualitativ hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung sei. Aber sie stehe und falle zu jeder Zeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Deshalb müsse ihre Arbeit zu jeder Zeit entsprechend gewürdigt werden, und nicht nur dann, wenn sie in der Corona-Pandemie nicht mehr zu übersehen sei.

Über das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) stellt der Bund insgesamt insgesamt drei Milliarden Euro für moderne stationäre Notfallkapazitäten und die digitale Ausstattung unserer Krankenhäuser zur Verfügung. Hinzu kommen weitere 1,3 Milliarden Euro von den Bundesländern und Krankenhausträgern. Gleichzeitig werden über das Gesetz im Bedarfsfall auch die Corona-bedingten Erlösausfälle und Mehrkosten in den Krankenhäusern ausgeglichen. Und eben auch Prämien für Beschäftigte in Krankenhäusern finanziert.

 

Bund und Land fördern die Freibadsanierung in Waldshut mit 1,8 Millionen Euro

Der unermüdliche Einsatz vieler Bürger*innen und der Initiative pro Freibad zur Erhaltung des Waldshuter Freibades wird jetzt noch einmal mit Geld aus den Taschen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg belohnt. Die Stadt Waldshut-Tiengen erhält für das wichtige Sanierungsprojekt 1,8 Millionen Euro aus dem Bund-Länder-Investitionspaket für Sportstätten.

Ich freue mich sehr, wenn meine Empfehlung an den Haushaltsausschuss des Bundes dazu beigetragen hat, dass der Bund hier 75 Prozent der förderfähigen Kosten  übernimmt und mit dem Waldshuter Freibad eine Sportstätte unterstützt, die in der Stadt seit mehr als 60 Jahren für gesellschaftlichen Zusammenhalt steht, die soziale Integration schafft und Gesundheit stärkt. | Foto: Thomas Schelb

Bundeswehr unterstützt Gesundheitsamt bei der Corona-Kontaktverfolgung

Seit heute unterstützen zehn Soldaten der Deutsch Französischen Brigade das Gesundheitsamt Waldshut bei der Nachverfolgung von Corona-Infektionsketten im Kreisgebiet. Die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes haben sich zuvor bis an die Grenzen des Möglichen eingebracht. Dass sie jetzt Verstärkung erfahren, ist wichtig, um die Qualität der Pandemiebekämpfung in der Region auch in den kommenden Wochen zu sichern.“

Der Einsatz der Bundeswehr im Landkreis Waldshut ist ein konsequenter nächster Schritt in der regionalen Pandemiebekämpfung. Die rasant wachsende Zahl von Covid-19-Infektionen im Landkreis Waldshut hat die Mitarbeiter*innen des Waldshuter Gesundheitsamtes an ihre Kapazitäts- und Belastungsgrenzen gebracht. Sie haben in den zurückliegenden Wochen Enormes geleistet. Dafür danke ich ihnen sehr.

Die Qualität der Kontaktverfolgung darf jetzt aber auf keinen Fall unter den weiter steigenden Fallzahlen leiden. Mit dem Einsatzbeginn der Soldaten bekommt das Waldshuter Landratsamt die Unterstützung, die notwendig ist, um die Infektionsketten auch weiter konsequent zurückzuverfolgen und die gefährdeten Kontaktpersonen gezielt zu informieren.

Die Transparenz der Infektionsverbreitung muss unbedingt weiter gewährleistet bleiben, wenn wir die Corona-Pandemie wirksam bekämpfen und die Krankenhäuser in der Region vor dem Notstand bewahren wollen. Es zeichnet sich ab, dass wir in den kommenden Wochen hier mehr Covid-19-Infektionen, mehr Erkrankungen und mehr Intensivpatienten haben werden als während der ersten Welle im Frühjahr.“

 

Novemberhilfe 2020 läuft an – Abschlagszahlungen bis Ende November

Außerordentlich ist sie, die Wirtschaftshilfe der Bundesregierung für den NOVEMBER 2020. Außerordentlich, das muss sie auch sein, denn die aktuellen Kontaktbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie greifen noch einmal tief in unseren Alltag und die mittelständische Wirtschaft ein. Zehn Milliarden Euro stellt die Bundesregierung zur Verfügung, um die Umsatz- und Verdienstausfälle für diesen Monat weitgehend auszugleichen. Das Geld soll schnell zur Verfügung gestellt werden. Abschläge sollen bis Ende November gezahlt sein.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Wir stehen denen bei, die ihren Geschäftsbetrieb im November wegen der Corona-Maßnahmen einstellen müssen. Ich weiß, wie groß die Sorgen sind, … Ich möchte, dass die Novemberhilfe zügig bei den Betroffenen ankommt. In dieser Krise geht es darum, solidarisch zusammenzustehen, damit wir weiter vergleichsweise gut durch die Pandemie kommen.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern nochmals unsere Hilfsangebote für die … besonders betroffenen Selbständigen, Unternehmen und Einrichtungen. Die Bedingungen für die Beantragung der Hilfen haben wir jetzt geklärt. Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020.“

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Gesamtvolumen von etwa zehn Milliarden Euro haben. Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die durch die Schließungsverordnung vom 28. Oktober ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Antragsberechtigt sind auch alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit diesen Unternehmen erzielen. Und Unternehmen mit mehreren Tochterfirmen oder Betrieben sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes entfällt.

Welche Förderung gibt es?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Schließungswoche in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt – bis zu einer Obergrenze von einer Million Euro. Zuschüsse über eine Millionen Euro müssen noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Solo-Selbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Anrechnung von Leistungen

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von Umsätzen im November 2020

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 einen Umsatz von 8.000 Euro im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf erzielt. Sie erhält 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro) und kann im November 2020 deutlich mehr als die zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von insgesamt 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragsprozedur

Anträge müssen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellte werden. Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, werden ihren Antrag direkt selbst online einreichen können.

Hier geht´s zum Antrag: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Hier gibt´s weitere Informationen: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe 

Die neuen Quarantäneregeln bleiben an der Grenze alltagsgerecht

Seit dem 8. November 2020 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung zur Einreise-Quarantäne. Eine wesentliche Änderung ist die Verkürzung der Quarantänezeit auf 10 Tage (bisher 14). Im Gegenzug ist die sofortige Quarantänebefreiung durch ein negatives Testergebnis bei der Einreise nicht mehr generell möglich. Dafür gibt es aber die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit einem negativen Testergebnis zu verkürzen. Der entsprechende Test darf allerdings frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Darüber hinaus gibt es eine Reihe alltagsgerechter  Ausnahmen von den neuen Regeln, die am Sonntag in Kraft getreten sind.

Die neue Corona-Verordnung zur Einreise basiert auf einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Vorgehen an allen Landesgrenzen gewährleisten soll. Die Verkürzung der Quarantänezeit auf 10 Tage wird begründet mit der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass COVID-typische Symptome im Durchschnitt fünf Tage, spätestens jedoch zehn Tage nach der Infektion auftreten.

Bei der Einreise aus einem Corona-Risikogebiet gelten deshalb ab sofort folgende Regeln:

  • Grundsätzlich Quarantänepflicht für 10 Tage – nach fünf Tagen mit einem negativen Testergebnis verkürzbar

Ausnahmen:

  • Grenzpendler/Grenzgänger sind von der Quarantänepflicht weitgehend ausgenommen.
  • Wer seinen Wohnsitz in der Grenzregion hat, kann für weniger als 24 Stunden einreisen, ohne dass  eine Quarantäne notwendig wird.
  • Baden-Württemberger können ohne Quarantänepflicht und ohne besonderen Grund für weniger als 24 Stunden in eine Risiko-Grenzregion reisen.
  • Ohne Quarantänepflicht bleibt auch, wer bis zu 72 Stunden Verwandte 1. Grades in einem Risikogebiet besucht hat, wer im Gesundheitswesens arbeitet oder eine dringende medizinische Behandlung braucht.
  • Von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind mit einem Negativtest folgende Berufsgruppen: Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten, die an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen.
  • Mit Blick auf die wirtschaftlichen Belange ist unter Vorlage eines Negativtests auch von der Quarantänepflicht befreit, wer sich bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder dafür nach Baden-Württemberg einreisen muss.
  • Von der Quarantänepflicht sind unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften auch die Saisonarbeiter ausgenommen, sofern ihre Beschäftigung mindestens drei Wochen dauert.

Die Ausnahme von der Quarantänepflicht muss jeweils glaubhaft versichert werden. Für bestimmte Ausnahmen sind Bescheinigungen notwendig, mit der die zwingende Notwendigkeit der Einreise nachgewiesen werden.  Beispielsweise müssen Grenzpendler und Grenzgänger (die nicht unter die 24-Stunden-Ausnahme für den Reiseverkehr in/aus den Grenzregionen fallen) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung vorlegen können.

 

Hier geht´s zur aktuellen Einreise-Quarantäne-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“ in der ab 8. November gültigen Fassung (PDF)

Und hier werden die häufigsten Fragen zur neuen Verordnung beantwortet:

FAQ zur Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“

 

Corona-Konjunkturpaket: 50 Millionen Euro für Investitionen in den Wald

Das Förderprogramm des Bundeslandwirtschaftsministeriums für die Forstwirtschaft ist angelaufen. Bezuschusst werden Investitionen in Digitalisierung und moderne Technologie. Gesamtvolumen dieses Wald- und Holzpakets bis Ende 2021: 50 Millionen Euro.

Als zentrales Förderkriterium gilt für dieses Bundesprogramm: Die Waldwirtschaft des Antragstellers muss auf den zukunftsorientierten und nachhaltigen Waldumbau ausgerichtet sein und durch ein Zertifikat nachgewiesen werden. Als förderwürdig gilt beispielsweise auch, dass der Einsatz von Holzrückepferden bodenschonend ist.

Wer wird gefördert?

Anträge können private und kommunale Forstbetriebe stellen, forstwirtschaftliche Gemeinschaften, forstliche Lohnunternehmer und Sachverständige, Forstbaumschulen.

Der Bund gibt jeweils 40 Prozent der Investitionssumme. Der Rest wird über ein günstiges Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank finanziert.

Die massiven Waldschäden durch Klimawandel, Trockenheit, Stürme und Schädlingsbefall haben zu gewaltigen Holzmengen geführt  und die Holzmärkte einbrechen lassen, was bei den Forstbetrieben zu erheblichen Liquiditätsproblemen geführt hat. Nachdem die COVID-19-Pandemie diese Situation zusätzlich verschärft hat, wurde die Wald- und Holzbranche von der Bundesregierung im Corona-Konjunkturpaket zusätzlich zu den insgesamt 800 Millionen schweren GAK-Programmen mit insgesamt 700 Millionen Euro ausgestattet. In Summe stehen dem Zukunftswald damit insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zu Programm und Antragstellung:
https://www.rentenbank.de/foerderangebote/bundesprogramme/waldwirtschaft/

182 Millionen Euro KfW-Hilfskredite zur Bewältigung der Corona-Folgen

598 Kreditzusagen mit einem Volumen von insgesamt 182 Millionen Euro für Unternehmen in den Landkreisen Waldshut und Breisgau-Hochschwarzwald. Das ist die Zwischenbilanz der KfW-Bank für die ersten sechs Monate Corona-Soforthilfe in Deutschland. Bundesweit wurden im gleichen Zeitraum 45 Milliarden Euro zur Stabilisierung von überwiegend mittelständischen Unternehmen bewilligt.

Seit Beginn der KfW-Corona-Finanzhilfe am 23. März 2020 sind knapp 52 Millionen Euro (180 Kredite) in den Landkreis Waldshut geflossen und mehr als 130 Millionen (418 Kredite) in die Region Breisgau-Hochschwarzwald. „Ich hoffe, dass dieses Geld die Corona-bedingten Umsatzausfälle wirksam ausgleicht, die Liquidität und Arbeitsplätze sichert, und den Unternehmen durch die Pandemiezeit hilft“, sagt die SPD-Bundestagsabgeordnete Rita Schwarzelühr-Sutter mit Blick auf die aktuelle KfW-Statistiken. „Diese Zahlen zeigen, dass die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfsprogramme funktionieren. Die von Bundesfinanzminister Olaf Scholz aufgelegten Finanzhilfen mildern die Folgen der teilweise massiven Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung seit Beginn der Pandemie zielgerichtet ab.“

Im Detail weist die KfW-Bilanz für den Kreis Waldshut folgende Werte aus: 146 Unternehmerkredite mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 33,23 Mio. Euro gingen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), 20 Schnellkredite in Höhe von insgesamt 6,27 Mio. Euro wurden ausgezahlt und 14 Gründerkredite in Höhe von 2,19 Mio. bewilligt. Mit einem Kreditvolumen von insgesamt 10,19 Mio. wurden große Unternehmen im Kreisgebiet unterstützt.

Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wurden für 328 KMU-Betriebe insgesamt 72,17 Mio. Euro bewilligt, Schnellkredite wurden in Höhe von 15,34 Mio. ausbezahlt, 28 Gründerkredite wurden mit einem Volumen von 9,8 Mio. Euro vergeben und 20 Großunternehmen erhalten in dieser Region insgesamt 33 Mio. Euro.

Vor allem der Mittelstand profitiert von der KfW-Corona-Hilfe. Bis zum Ende des 3. Quartals sind bei der KfW insgesamt 90.000 Kreditanträge auf Corona-Hilfe eingegangen, 97 Prozent davon kamen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). In 99 Prozent dieser Fälle wurden Kredite mit einem Volumen von bis zu drei Millionen Euro beantragt. Bundesweit zugesagt wurde im gleichen Zeitraum ein Kreditvolumen von 45,4 Milliarden Euro.

 

Rita Schwarzelühr-Sutter – Newsletter 17/2020

 

Der Bundestag soll die Voraussetzungen und Grenzen von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen in der Corona-Pandemie gesetzlich präzisieren.

Die Bundestagsfraktionen von SPD und CDU/CSU haben sich mit der Bundesregierung auf eine Präzisierung der Gesetzesgrundlagen für die Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie verständigt. Dazu soll durch ein Drittes Bevölkerungsschutzgesetz, über das der Bundestag am Freitag erstmals beraten hat, ein neuer Paragraf 28a im Infektionsschutzgesetz eingeführt werden.

Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt die Länder, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Eindämmung der Pandemie festzulegen. Diese Maßnahmen greifen teilweise erheblich in Freiheitsrechte ein. Da absehbar ist, dass die pandemische Lage noch länger andauern könnte, soll der Bundestag die Voraussetzungen und Grenzen von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen nun gesetzlich präzisieren. Dafür hatte sich die SPD-Bundestagsfraktion gegenüber der Union eingesetzt.

So sollen in dem Gesetz mögliche Schutzmaßnahmen beispielhaft konkretisiert werden, die von den Regierungen der Länder ergriffen werden können, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Dazu gehören etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum, die Anordnung eines Abstandsgebots, eine Maskenpflicht oder die Einschränkung des Betriebs bestimmter Einrichtungen. Zugleich sollen Schwellenwerte (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern) gesetzlich definiert werden, die entsprechenden Maßnahmen rechtfertigen. Dadurch soll ein klarer und bundesweit einheitlicher Rahmen für Grundrechtseingriffe zum Schutz der Gesundheit geschaffen werden.

„Wir werden die notwendigen Maßnahmen auf eine sichere rechtliche Grundlage stellen und im Hinblick auf die Rechtsprechung fortwährend prüfen“, sagte der stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Dirk Wiese. Dabei gelte es aber auch sehr deutlich zu betonen, dass die bisher getroffenen Maßnahmen notwendig und auch verhältnismäßig seien.

SPD-Fraktion kann sich weitere Schritte vorstellen

Die SPD-Fraktion hatte am Dienstag ein Positionspapier beschlossen, in dem sie weitere Änderungen im Infektionsschutzgesetz vorschlägt, um die Rolle des Parlaments zu stärken. Konkret schlagen die Abgeordneten vor, dass der Bundestag Rechtsverordnungen der Bundesregierung zustimmen muss, wenn diese wesentlich in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Die Bundesregierung soll zudem regelmäßig über die Wirksamkeit und Notwendigkeit solcher Rechtsverordnungen berichten. Regelungen, die etwa das Reisen zwischen verschiedenen Bundesländern betreffen, sollten vom Bund deutschlandweit einheitlich geregelt werden.

SPD-Fraktionsvize Dirk Wiese kündigte an, dass die SPD-Fraktion in den jetzt anstehenden parlamentarischen Beratungen „insbesondere die Beteiligung des Parlaments in den Fokus nehmen“ wird. Auch der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Carsten Schneider, sagte: „Wir können uns darüber hinausgehend weitere Schritte vorstellen.“ Dies könne ein Zustimmungsvorbehalt für das Parlament und das Recht sein, Verordnungen per Bundesgesetz wieder aufzuheben. Darüber habe man sich in der Kürze der bisherigen Beratungszeit noch nicht mit der Union einigen können.

Nach einer Anhörung im Bundestag soll das Gesetz in der Woche vom 16. November vom Parlament verabschiedet werden.

Das Positionspapier und der Gesetzentwurf zum Download:

http://drupal.spd.frak/system/files/documents/fraktionsbeschluss_rechtssicher_corona-krise_20201103.pdf

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf

Die SPD-Fraktion hat sich mit Erfolg für die Rechte der Mieter eingesetzt. Das im Kabinett verabschiedete Baulandmodernisierungsgesetz enthält wichtige Maßnahmen zum bezahlbaren Wohnen. 

Die Bundesregierung hat entscheidende Verbesserungen für Mieterinnen und Mieter und Kommunen auf den Weg gebracht. Ein Entwurf zum Baulandmodernisierungsgesetz wurde am Mittwoch vom Kabinett verabschiedet. Dieses gibt Kommunen dringend nötige Instrumente an die Hand, damit sie mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen können. Vor allem dort, wo Wohnungen knapp sind – in den Ballungsgebieten und in den Städten und Gemeinden, in denen die Wohnungslage angespannt ist.

Um dies möglich zu machen, hat die SPD-Bundestagsfraktion in zahlreichen Gesprächen, beim Wohngipfel, in der Baulandkommission und dem Koalitionsausschuss mit dem Koalitionspartner gerungen.

Im August 2019 waren die Pläne eigentlich schon in trockenen Tüchern: „Die Bundesregierung beschließt Wohn- und Mietenpaket, und einigt sich auf Maßnahmen zum bezahlbaren Wohnen und der Schaffung zusätzlichen Wohnraums“, hieß es auf der Webseite des von Horst Seehofer geführten Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Zu den zahlreichen für die SPD-Fraktion zentralen Maßnahmen wie etwa der Verlängerung der Mietpreisbremse zählte auch die Änderung des Baugesetzbuchs, um die Handlungsempfehlungen der Baulandkommmission umzusetzen: So sollten die Möglichkeiten für Kommunen zur Schließung von Baulücken verbessert werden, etwa durch eine Weiterentwicklung des Vorkaufsrechts oder durch die erleichterte Anwendung eines Baugebots. Außerdem sollte die Möglichkeit zur Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen begrenzt werden.

Mieter werden oft verdrängt

Doch als Horst Seehofer den Gesetzentwurf im Oktober vorlegte, hatte er diese zwei wichtigen SPD-Vorhaben – die Erleichterung von Baugeboten und einen verbesserten Umwandlungsschutz durch einen Genehmigungsvorbehalt der Kommunen – entgegen mehrfacher Vereinbarungen entfernt. Er begründete dies mit einem vermeintlichen Widerstand aus den Ländern. Dabei bedarf das Baulandmobilisierungsgesetz nicht der Zustimmung durch die Länder.

Nun sind sie wieder in dem Gesetzentwurf enthalten. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) sprach von einer „guten Nachricht für Mieterinnen und Mieter“ und einem «großen Erfolg der SPD-Seite in der Bundesregierung“. „Wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt und verkauft werden, droht Mieterinnen und Mietern schnell eine Eigenbedarfskündigung“, erklärte Lambrecht. „In ohnehin angespannten Wohnungsmärkten ist dies ein Riesenproblem für alteingesessene Mieterinnen und Mieter.“ Sie fänden häufig keine neue Wohnung in ihrer Nachbarschaft und würden aus ihren Vierteln verdrängt.

Ein ausreichender Bestand an bezahlbaren Mietwohnungen sei erforderlich, um eine ausgewogene Bewohnerstruktur in Städten und Quartieren zu erhalten, betonte Lambrecht. „Unsere Städte sind bunt und bilden die Vielfalt unserer Gesellschaft ab – das soll auch künftig so bleiben.“ Die Ministerin forderte, den Gesetzentwurf jetzt zügig im Parlament zu beraten und zu verabschieden. „Die Union darf hier nicht weiter auf der Bremse stehen.“

Bauen, bauen, bauen

Dem Gesetzentwurf zufolge dürfen Mietwohnungen künftig in Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten nur noch in engen Ausnahmefällen und wenn die Kommune es genehmigt in Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Die Länder bestimmen diese Gebiete in einer Rechtsverordnung, die – wie die Mietpreisbremse – zunächst bis Ende 2025 befristet ist.

Zudem können laut dem Entwurf Städte und Gemeinden künftig in angespannten Wohnungsmärkten ein Baugebot leichter erlassen. Wenn Grundstücke aus Spekulationsgründen brach liegen gelassen werden, kann die Stadt den Eigentümer mit Hinweis auf den Wohnungsmangel dazu verpflichten, dort Wohnungen zu bauen. Wenn der Eigentümer nicht bauen möchte, kann die Stadt das Grundstück übernehmen – auch zugunsten einer gemeinwohlorientierten Wohnungsbaugesellschaft oder einer Genossenschaft, die dort bauen will.

Baugebot und Umwandlungsschutz sind aber nicht die einzigen beiden erfreulichen Neureglungen des Baulandmobilisierungsgesetzes: Wenn ein Bedarf an Wohnungen besteht, wird klargestellt, dass Städte und Gemeinden ein Vorkaufsrecht haben, um Bauland für den Bau preiswerter Wohnungen erwerben zu können.

Die neuen Regelungen erleichtern es, vor Ort flexible Lösungen für Nachverdichtungen zu ermöglichen. Und sie sorgen im Baurecht unter anderem dafür, dass die Kommunen die Instrumente erhalten, um auch in den Innenstädten mehr sozialen Wohnungsbau bei Neubauvorhaben durchzusetzen.

Der stellvertretende SPD-Bundestagsfraktionsvorsitzende Sören Bartol bezeichnete das Gesetz als „wichtigen Etappensieg für die Mieterinnen und Mieter“. Ziel der SPD-Fraktion sei, zügig mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. „Dazu müssen wir einerseits bauen, bauen, bauen, andererseits müssen wir das Gemeinwohl wieder stärker auf dem Wohnungsmarkt verankern“.

Mit dem nun vorgelegten Baulandmobilisierungsgesetz werde genau das erreicht und die von einem breiten Bündnis getragenen Beschlüsse des Wohngipfels und der Baulandkommission endlich umgesetzt, so Bartol.

Nach zweijähriger Arbeit hat die Enquete-Kommission „Künstliche Intelligenz“ (KI) ihren rund 800 Seiten starken Bericht vorgelegt. Für die SPD-Fraktion ist klar: Der „Mehrwert“ von KI muss sozial sein.

Der Deutsche Bundestag hat vor zwei Jahren die Enquete-Kommission Künstliche Intelligenz (KI) eingesetzt, um sich mit den gesellschaftlich und ethisch relevanten Aspekten von KI zu beschäftigen. Neben den Chancen, die KI bietet, darf nicht vergessen werden, dass KI bei vielen Menschen auch Ängste auslöst. Es ging in der Enquete-Kommission demnach auch um eine Versachlichung des Themas. Denn letztlich ist KI – und so steht es im Bericht – nichts anderes als „die nächste Stufe der Digitalisierung“.

Nunmehr hat die Enquete-Kommission KI ihren rund 800 Seiten starken Bericht vorgelegt. In den vergangenen zwei Jahren haben insgesamt 38 Bundestagsabgeordnete und Sachverständige debattiert, analysiert und manchmal auch gestritten. Da kaum ein Lebensbereich in naher Zukunft vom Einsatz von KI unberührt bleiben wird, waren die Themenschwerpunkte der Enquete-Kommission auch sehr breit gefächert: Es ging um das Verhältnis von KI und Arbeit, Wirtschaft, Gesundheit, Staat, Forschung, Mobilität und Medien.

Arbeit human gestalten

Für die SPD-Bundestagsfraktion war die durch KI veränderte „Arbeitswelt von morgen“ ein elementarer Aspekt in der Enquete-Kommission. Der „Mehrwert“ von KI muss sozial sein. René Röspel, Sprecher der Arbeitsgruppe KI der SPD-Fraktion: „Wir Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten wollen, dass KI zu besserer, humaner und selbstbestimmter Arbeit beiträgt und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht allein gelassen werden. Die Instrumente dabei heißen: Mitbestimmung, Transparenz und Qualifizierung. Wir wollen sicherstellen, dass Menschen, deren Tätigkeit verändert wird, qualifiziert werden, damit sie weiterhin einen Arbeitsplatz haben, auch wenn der vielleicht etwas anders aussieht“.

Die SPD-Fraktion konnte unter anderem folgende Empfehlungen in der Enquete-Kommission erreichen:

  • Um den Strukturwandel besser vorbereiten und gestalten zu können, sind evidenzbasierte Forschung und belastbare Prognosen für die Beschäftigungseffekte des KI-Einsatzes unerlässlich. Neben den Aktivitäten des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingerichteten KI-Observatoriums sind spezielle Förderprogramme zur systematischen Erfassung und Analyse der arbeitsmarktrelevanten Auswirkungen von KI aufzusetzen.
  • Die langfristige Förderung anwendungsbezogener Forschung in betrieblichen Kontexten, auch und gerade sozial- und verhaltenswissenschaftlicher Forschung, zu den Auswirkungen des KI-Einsatzes auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeit, Qualifikationsbedarfe und Unternehmen.
  • Die Enquete-Kommission hält eine gesellschaftliche und politische Diskussion über die Zukunft der sozialen Sicherungssysteme auch vor dem Hintergrund der Erfahrung vieler abhängig Erwerbstätiger, Selbstständiger und freiberuflich tätiger Menschen für angezeigt.
  • In den Betrieben und staatlichen Institutionen verrichten Betriebs- und Personalräte wichtige Arbeit, um KI-Systeme zu einer höheren Akzeptanz und einem besseren Erfolg zu führen. Dafür ist zukünftig der Ausbau der betrieblichen Mitbestimmung notwendig. Dazu gehört neben einem Initiativrecht des Betriebs- bzw. Personalrats bei Weiterbildungsangelegenheiten auch die Mitsprachemöglichkeit, welches KI-System in einer bestimmten Form eingeführt werden kann.

Gute Arbeit mit und trotz KI

Die smarte, intelligente Nutzung von Daten kann „unsere Welt ein bisschen besser machen“. Aber viele Menschen fürchten auch, von KI „ersetzt“ zu werden. Klar ist, dass viele Tätigkeiten zukünftig wegfallen werden, dafür werden neue entstehen. „Es unsere Aufgabe als Politik, dafür zu sorgen, dass der technologische Fortschritt auch zu sozialem Fortschritt führt“, sagt Daniela Kolbe, die Vorsitzende der Enquete-Kommission. Für die SPD-Fraktion bedeutet das: Gute Arbeit mit und trotz KI.

Der Bericht zum Download:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/237/1923700.pdf

Die Regelsätze in der Grundsicherung werden an die Lebenshaltungskosten angepasst. 14-17-jährige und Kinder unter sechs Jahren erhalten höhere Sätze, Mobilfunkkosten werden anerkannt. 

Mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021, das in dieser Woche verabschiedet wurde, werden die Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe und dem Asylbewerberleistungsgesetz an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten angepasst. Damit wird sichergestellt, dass niemand abgehängt wird.

Auf der Grundlage der jüngsten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) wurden für fünf der sechs Regelbedarfsstufen höhere Bedarfe ermittelt. Besonders deutlich fällt die Anpassung bei den 14- bis 17-jährigen Kindern aus: Sie erhalten ab Anfang kommenden Jahres monatlich 45 Euro mehr. Mit einem Plus von 33 Euro monatlich fällt die Erhöhung bei den unter sechsjährigen Kindern ebenso deutlich aus. Die Regelbedarfsstufen liegen dann bei 373 Euro für die 14- bis 17-Jährigen und 283 Euro für die unter Sechsjährigen. Und: Künftig werden auch Kosten für Mobilfunknutzung als regelbedarfsrelevant anerkannt. Bisher galt dies nur für eine Doppelflatrate für Internet und Festnetztelefonie.

Mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz werden Voraussetzungen geschaffen, um Investitionen schneller und effektiver zu realisieren. Der Standort Deutschland wird wettbewerbsfähiger gemacht.

Viele elementare Projekte zur Umsetzung der Klimaschutzziele wurden in der Vergangenheit durch langatmige Planungs- und Genehmigungsverfahren behindert. Mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz, das der Bundestag in dieser Woche beschlossen hat, werden bessere Voraussetzungen geschaffen, um Investitionen schneller und effektiver zu realisieren. Der Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland wird flexibler und wettbewerbsfähiger gemacht.

Die Veränderungen werden in drei Bereichen greifen: Im Bereich Schiene müssen Digitalisierungs- und Elektrifizierungsmaßnahmen sowie Umbautätigkeiten zur Barrierefreiheit nicht mehr genehmigt werden.
Auch das Raumordnungsverfahren soll grundlegend verändert werden. Wer ein Vorhaben plant und Bedenken bezüglich raumbedeutsamer Konflikte hat, kann das Verfahren effizient nutzen – bald auch digital. Liegen allerdings keine Bedenken vor, werden in Zukunft diese Kosten und Mühen gespart.

Schließlich werden im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit die gerichtlichen Instanzenwege entschlackt – insbesondere bei Planfeststellungsverfahren. So sollen Streitigkeiten künftig direkt vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof verlagert werden. Das ist insbesondere für die Energiewende entscheidend, da so die Genehmigung von Windenergie- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen erleichtert wird.

 


 

Information für die Menschen am Hochrhein und im Hochschwarzwald