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Novemberhilfen jetzt! Endlich ist der Online-Antrag möglich

Lange hat die vom Corona-Teil-Lockdown besonders betroffene Gastronomie auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für den Monat November gewartet. Jetzt ist die Antragstellung über das online-Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de tatsächlich auch möglich.

Für die SPD-Bundestagsabgeordnete Rita Schwarzelühr-Sutter ist die Freischaltung des Online-Antrags das dringend erwartete Signal, dass die angekündigten Finanzhilfen auch wirklich in der Gastronomie und Hotellerie am Hochrhein und im Hochschwarzwald ankommen. „Ich bin sehr erleichtert, dass die Auszahlungen jetzt mit Abschlägen kurzfristig in Gang kommen“, sagt Rita Schwarzelühr-Sutter.

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des vergleichbaren Umsatzes von November 2019 gewährt. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Pandemie-Beschlüsse des Bundes und der Bundesländer vom 28. Oktober 2020 einstellen mussten. Für dieses Hilfsprogramm nimmt der Bund allein im November etwa 14 Milliarden Euro in die Hand.

„Gastronomie und Hotellerie sind für unsere Tourismusregion und vor allem auch für den Arbeitsmarkt in der ländlichen Gegend unverzichtbar. Unverhältnismäßige wirtschaftliche Härten müssen vermieden werden. In den Fällen, wo Schließungen ganzer Branchen aus Infektionsschutzgründen notwendig sind, halte ich daher finanzielle Hilfen für zwingend notwendig“, so Rita Schwarzelühr-Sutter.

Seit Mittwoch sind für diese Novemberhilfen erste Auszahlungen in Form von Abschlägen möglich. Unternehmen erhalten Abschläge in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe (maximal aber  10.000 Euro). Die Antragstellung für Unternehmen muss grundsätzlich im Internet und über einen Rechtsanwalt oder Steuerberater erfolgen, der den zu erwartenden Umsatzrückgang und die laufenden Fixkosten bestätigt. Auf diese Weise sind schnelle Antragsbewilligungen möglich und Missbrauchsfälle können besser ausgeschlossen werden.

„Ich setze mich dafür ein, dass parallel das reguläre Auszahlungsverfahren für die Novemberhilfen schnell fertig wird, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer rechtssicheren und unbürokratischen Lösung“, versichert die SPD-Bundestagsabgeordnete aus Waldshut.

Weitere Informationen:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html

Rita Schwarzelühr-Sutter – Newsletter 18/2020

 

Der Bundestag hat das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet. Wie werden mit dem Gesetz die Grundrechte der Bürger geschützt? Wieviel Mitsprache hat der Bundestag jetzt? Gibt es eine Impfpflicht? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Da die in den Ländern beschlossenen Corona-Schutzmaßnahmen teilweise massiv in die Grundrechte der Bürger*innen eingreifen, hat die SPD-Bundestagsfraktion von Anfang an einen klareren und bundesweit einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen der Länder gefordert und in den parlamentarischen Beratungen auch durchgesetzt. Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz, das am Mittwoch beschlossen wurde, werden dazu Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgenommen.

Die derzeitige Lage ist in jeglicher Hinsicht außergewöhnlich: Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist eine weitreichende Reduzierung von Kontakten erforderlich, da sich das Virus oftmals symptomfrei und daher zunächst unerkannt weiterverbreitet. Bei wem sich ein schwerer Verlauf entwickelt, lässt sich im Vorwege nicht sagen.

Insbesondere ältere Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen sind darum auf ein solidarisches Handeln der gesamten Gesellschaft angewiesen. Aber auch jüngere Menschen haben teilweise mit massiven Spätfolgen einer COVID-19-Erkrankung zu kämpfen, die es zu verhindern gilt. Den Staat trifft diesbezüglich eine Pflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zum Schutz von Gesundheit und Leben.

Zur Erfüllung dieser grundgesetzlichen Pflicht ergreifen die Landesregierungen derzeit umfangreiche Schutzmaßnahmen, die eine unkontrollierte Weiterverbreitung des Coronavirus verhindern sollen. Diese sind notwendig, um die zweite Infektionswelle zu brechen, die trotz des erheblich ausgeweiteten Schutzes vulnerabler Gruppe zu einer Zunahme der schweren Verläufe und Todesfälle geführt hat und unser Gesundheitssystem an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit treibt.

Notwendig ist es aber auch, die Maßnahmen kontinuierlich auf ihre Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Dabei dürfen nicht nur gesundheitspolitische Ziele eine Rolle spielen, sondern auch die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen. Der Bundestag hat die Pflicht, die Regierung zu kontrollieren und den Spielraum, innerhalb dessen sich die Regierung bewegen darf, präzise zu definieren. Genau diese Aufgabe wird mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz erfüllt.

Was wird im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz geändert?

Ziel der Änderungen am Infektionsschutzgesetz ist es, einen effektiveren Grundrechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger, eine stärkere parlamentarische Kontrolle der Exekutive und mehr Rechtssicherheit im Corona-Krisenmanagement zu erreichen. Hierzu wird in dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz in einem neuen § 28a IfSG konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen, welche Grundrechte wie lange und zu welchem Zweck im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingeschränkt werden dürfen.

Bislang sah das Gesetz eine sehr weite Generalklausel vor. Dieser Spielraum wird nun durch den Deutschen Bundestag auf Drängen der SPD inhaltlich und prozessual eingeengt und die Bundesregierung dem Bundestag gegenüber einer regelmäßigen Berichtspflicht über die Entwicklung der Pandemie unterworfen.

Darüber hinaus werden Anpassungen im Infektionsschutzgesetz vorgenommen, um die Länder, die Gesundheitsämter, die Krankenhäuser oder die Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bei der Bekämpfung der Pandemie weiter zu unterstützen. Vorbereitet wird außerdem der Start der Impfstrategie zum 16. Dezember, die Testkapazitäten werden erhöht, beispielsweise durch die Einbeziehung der veterinärmedizinischen Labore, und die Überwachung der Impfungen in den Impfzentren wird sichergestellt.

Außerdem werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Krankenhäuser noch im Dezember weitere finanzielle Hilfe erhalten können. Das ist wichtig, weil Krankenhäuser zunehmend COVID-19-Patienten zu behandeln haben und dafür die notwendigen personellen und sachlichen Kapazitäten bereithalten müssen.

 Durch welche Änderungen sollen die Grundrechte in der Pandemie geschützt werden?

Statt einer unbestimmten Generalklausel sieht der neue § 28a IfSG nun eine Auflistung von 17 konkreten Maßnahmen vor, die einzeln oder zusammen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden können. Diese Maßnahmen wurden auf Grundlage der Erfahrungen der Länder in der Virusbekämpfung ausgewählt (z.B. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum, Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, Untersagungen und Beschränkungen von Sportveranstaltungen oder Schließungen oder Beschränkungen des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen).

Das Gesetz legt außerdem fest, welche Maßnahmen mit welcher Eingriffsschwere bei welchem Infektionsgeschehen von den Bundesländern getroffen werden können. Hierdurch schaffen wir einen klareren Rechtsrahmen: Die Landesregierungen erhalten konkretere rechtliche Leitplanken, innerhalb derer sie sich bewegen dürfen, und das Corona-Krisenmanagement wird für die Bürgerinnen und Bürger transparenter gestaltet.

Besonders grundrechtssensible Bereiche wie die Religions- oder Versammlungsfreiheit können nur eingeschränkt werden, wenn eine wirksame Eindämmung des Corona-Virus auf andere Art nicht gewährleistet werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von Ausgangssperren (nach denen das Verlassen der Wohnung nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig wäre) oder Besuchsverbote in Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern. Auch diese Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn kein milderes Mittel erfolgsversprechend ist. Die Schutzmaßnahmen dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen. Ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss immer gewährleistet bleiben.

Außerdem wird klargestellt, dass die Länder bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit zu berücksichtigen haben und dass Schutzmaßnahmen nur angeordnet werden können, solange und soweit es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Damit wird der Verordnungsgeber zu einer strikten Wahrung der Verhältnismäßigkeit gezwungen. Detailliert regeln wir auch die Kontaktdatenerhebung: Hier gibt der Bundestag den Landesregierungen vor, dass Daten nur zum Zwecke der Nachverfolgung erhoben werden dürfen und diese spätestens vier Wochen nach Erhebung zu löschen sind.

Eine Verbesserung des Grundrechtsschutzes wird auch durch neue Verfahrensvorschriften erreicht. So müssen die Rechtsverordnungen der Länder, mit denen Corona-Schutzmaßnahmen angeordnet werden, in Zukunft begründet werden. Dies hat nicht nur den ganz großen Vorteil, dass alle Bürgerinnen und Bürger die Erwägungsgründe besser nachvollziehen können.

Es führt auch dazu, dass die jeweilige Landesregierung bei Erlass der Verordnung die Erforderlichkeit der Maßnahmen nochmals eingehend prüfen muss. Die Maßnahmen sind in Zukunft auch grundsätzlich auf zunächst vier Wochen zu befristen und können nur mit einer erneuten Entscheidung der Landesregierung verlängert werden. Befristungen lösen einen neuen Handlungs- und politischen Rechtfertigungsbedarf bei Gesetz- und Verordnungsgeber aus und frischen damit die Legitimation der getroffenen Maßnahmen auf.

Diese Verbesserungen des Grundrechtsschutzes sind entscheidend auf die Initiative der SPD zurückzuführen.

Wie wird eine stärkere Rolle des Bundestages sichergestellt?

Durch den Beschluss des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes gibt der Bundestag den Landesregierungen konkretere rechtliche Leitplanken vor.

Zukünftig muss die Bundesregierung den Bundestag regelmäßig über die Entwicklung der epidemischen Lage unterrichten, was ein wichtiges Instrument der parlamentarischen Kontrolle ist. Ein informiertes Parlament kann kritischere Fragen stellen, konkretere Position beziehen und wenn nötig die Bundesregierung zu einem bestimmten Handeln auffordern oder sogar Entscheidungen der Bundesregierung per Gesetz zurückholen.

In den sozialen Netzwerken ist von einem Ermächtigungsgesetz die Rede, stimmt das?

Der hier gezogene Vergleich ist für uns Sozialdemokratinnen und -demokraten unerträglich. Mit dem Ermächtigungsgesetz begann die Nazi-Diktatur, die im Holocaust endete. Dieser Vergleich ist ein Hohn für alle Opfer des Nationalsozialismus.

Er ist auch inhaltlich falsch: Das Parlament macht den Landesregierungen mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz strengere Vorgaben, als dies bislang der Fall war. Es handelt sich also eher um ein Begrenzungsgesetz. Auch hat das Parlament in den Verhandlungen auf eine Streichung des viel zu weiten § 5 Abs. 2 Nr. 3 IfSG gedrungen, der bislang dem Bundesgesundheitsminister weitreichende Befugnisse eingeräumt hatte. Die Befugnisse der Regierung werden also deutlich reduziert.

Es wird auch behauptet, dass alle Corona-Maßnahmen seit März 2020 verfassungswidrig gewesen seien, stimmt das?

Nein. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass zu einer Zeit, in der über Art und Ausmaß der Gefährlichkeit von COVID-19 sowie über die zu ihrer Abwehr ergreifenden Maßnahmen Unklarheit herrscht, zur effektiven Gefahrenabwehr Schutzmaßnahmen zunächst auch auf eine Generalklausel gestützt werden können. Eine solche Generalklausel zum Infektionsschutz findet sich in § 28 IfSG. Hierin hatte der Bundesgesetzgeber bewusst eine offene Formulierung gewählt, um den Infektionsschutzbehörden insbesondere bei einem dynamischen Infektionsgeschehen ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen an die Hand zu geben. Dass § 28 IfSG bislang eine taugliche Rechtsgrundlage war, haben mehrere Oberverwaltungsgerichte bestätigt.

Weil sich jetzt aber abzeichnet, dass die Eingriffe kein kurzfristiges Provisorium mehr darstellen, sondern möglicherweise länger andauern, ist es verfassungsrechtlich notwendig, das Corona-Krisenmanagement auf eine konkretere gesetzliche Grundlage zu stellen, die Vorgaben macht und Grenzen zieht. Dieser Zeitpunkt kam für uns in dem Moment, in dem absehbar war, dass es eine zweite Infektionswelle geben wird.

Stimmt es, dass die Maßnahmen auf Dauer angelegt sind?

Nein. Die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen nach § 28a IfSG zu ergreifen, ist an die Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag gekoppelt. Diese ist zunächst befristet bis zum 31.03.2021.

Durch eine Änderung im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz wird für die epidemische Lage nationaler Tragweite nun zudem eine Definition eingefügt, sodass der Bundestag eine weitere Feststellung des Fortbestehens der Lage nur vornehmen kann, wenn entweder die WHO weiterhin eine Pandemie ausgerufen hat oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in Deutschland stattfindet. Das Vorliegen dieser Parameter ist rechtlich überprüfbar. Entgegen vieler Behauptungen in den sozialen Medien würde dieses Kriterium auch keine „Schnupfen“-Pandemie erfüllen. Vielmehr ist in § 2 Abs. 3a IfSG als bedrohliche übertragbare Krankheit eine übertragbare Krankheit zu verstehen, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann. Eine von einer Pandemie losgelöste Grundrechtsbeeinträchtigung kann es darum nicht geben.

Außerdem schreiben wir wie schon ausgeführt den Landesregierungen vor, dass deren Rechtsverordnungen nur befristet erlassen werden dürfen.

Stimmt es, dass es eine Impfpflicht geben soll?

Nein. Eine Impfpflicht wird im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz nicht geregelt und ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Gesetz. Richtig ist, dass die Bundesregierung in § 36 Abs. 10 IfSG eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erhält, in der Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und die einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren, zur Vorlage einer Impfdokumentation verpflichtet werden können.

Das heißt aber nicht, dass ungeimpfte Personen, beispielsweise Deutsche, die in Risikogebieten Urlaub machen wollen oder gemacht haben, nicht wieder einreisen dürften, ohne sich „zwangsimpfen“ zu lassen. Für diese Einreisenden gelten dann aber weiter die Sicherheitsbestimmungen wie Quarantäne und Testpflicht. Das gilt für Menschen, die über eine Schutzimpfung verfügen, dann selbstverständlich nicht.

Voraussichtlich ab Dezember wird in Deutschland ein SARS-CoV-2-Impfstoff zunächst in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen, auf den dann, in einem ersten Schritt für bestimme Bevölkerungsgruppen, ein Anspruch besteht. Durchgeführte Impfungen müssen, wie alle anderen Schutzimpfungen auch, gemäß § 22 IfSG in den Unterlagen des impfenden Arztes und in einem persönlichen Dokument dokumentiert werden (Impfausweis, Impfbescheinigung, Impfzertifikat, Impfpass, certificate of vaccination, immunization card, vaccination card). Bei Einreise muss das zuständige Gesundheitsamt Klarheit darüber haben, ob die eingereiste Person über einen Impfschutz verfügt oder nicht. Das Gesundheitsamt muss ja auch wissen, ob die Person getestet worden ist oder nicht. Davon hängen gegebenenfalls notwendige Schutzmaßnahmen ab.

Sollte die Bundesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen, wäre diese zudem an das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 5 IfSG geknüpft und würde außer Kraft treten, wenn die Lage nicht mehr besteht. Es wird noch einmal ganz klargestellt: Mir dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz wird ein Anspruch auf die Schutzimpfung geregelt. Eine Impfpflicht ergibt sich hieraus nicht. Eine Impfpflicht stand und steht nicht zur Debatte, eine solche will niemand.

Stimmt es, dass mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz der Einsatz der Bundeswehr im Innern geregelt wird?

Nein. Auch im bisher geltenden Infektionsschutzgesetz gab es die angesprochene Vorschrift, § 54 a IfSG „Vollzug durch die Bundeswehr“, bereits. Hier geht es nicht darum, dass die „Bundeswehr im Rahmen einer Pandemie in Deutschland gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt“ werden soll.

Die Vorschrift richtet sich ausschließlich nach innen, in die Bundeswehr hinein. Zweck der Vorschrift ist es, den Infektionsschutz von Soldatinnen und Soldaten zu gewährleisten. Für den Infektionsschutz der Soldatinnen und Soldaten sind nicht die öffentlichen Gesundheitsämter, sondern ist die Bundeswehr selbst zuständig.

Die Anpassung des § 54a IfSG war notwendig, um Zuständigkeitsfragen innerhalb der Bundeswehr z.B. im Zusammenhang mit landkreisübergreifenden Übungen sowie für Angehörige ausländischer Streitkräfte und für Soldatinnen und Soldaten außerhalb ihrer Dienstausübung zu klären. Die Regelungen dienen dazu, die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr auch während einer Pandemie aufrechtzuhalten.

Die Besonderheiten des militärischen Auftrages erfordern besondere Maßnahmen (z.B. Quarantäne vor oder nach einem Auslandseinsatz), die von den zuständigen Stellen der Bundeswehr mit den öffentlichen Gesundheitsbehörden abgestimmt werden müssen.

Die SPD-Fraktion hat die Störungen durch von Abgeordneten der AfD-Bundestagsfraktion in das Reichstagsgebäude eingeschleusten Personen auf das Schärfste verurteilt.

Nach den Störungen durch von Abgeordneten der AfD-Bundestagsfraktion in das Reichstagsgebäude eingeschleusten Personen hat die SPD-Fraktion diese aufs Schärfste verurteilt. In einer Aktuellen Stunde, die am Freitagmorgen dazu im Bundestag einberufen wurde, bezeichnete Dirk Wiese, stellvertretender Vorsitzender der SPD-Fraktion, die Vorfälle als Teil eines Systems. „Das, was wir an diesem Mittwoch erlebt haben, das war kein Einzelfall, der zufällig passiert ist, weil man unachtsam gewesen ist bei der Überprüfung derjenigen, die man als Gäste mit in den Bundestag nehmen darf“. Diese Rechtfertigung, die er gerade von Herrn Gauland gehört habe, sei scheinheilig. „Das, was hier am Mittwoch stattgefunden hat, passte in das System, wie die AfD hier im Deutschen Bundestag auftritt, es war wieder einmal eine bewusste Grenzüberschreitung in voller Absicht“, so Wiese.

Während der Bundestagsdebatte zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes waren am Mittwoch auf den Fluren des Reichstagsgebäudes Abgeordnete von Besuchern bedrängt, belästigt, gefilmt und beleidigt worden. Mehrere Besucher waren von drei AfD-Abgeordneten eingeladen worden.

Die SPD-Abgeordnete Susann Rüthrich sagte: „Wir sind ein offenes, ein demokratisches, ein transparentes Haus, wie unsere Gesellschaft auch, und es sind Mitglieder dieses Hauses und ihre Mitarbeiter, die diese Offenheit sabotieren. Diese Destruktion hat System“. Aus den Reihen der AfD-Fraktion höre man nicht nur Reden, die voller Verachtung seien, man sehe auch diese Taten. Rüthrich appellierte an die Wählerinnen und Wähler: „Wenn Sie, verehrte Bürgerinnen und Bürger, die Demokratie wahren wollen, dann können Sie diese Destrukteure nicht wählen“.

Die AFD-Abgeordneten hätten zu nichts eine Lösung beizutragen, würden aber auf allen Ebenen diejenigen am Arbeiten hindern, die ernsthaft um Lösungen ringen. „Rechtsextreme wollen nicht dafür gewählt werden, um für das Gelingen der Demokratie zu sorgen, sondern um deren Scheitern herbei zu fantasieren, und dann alles dafür zu tun.“, so Rüthrich.

Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, Carsten Schneider, hatte bereits zuvor zu rechtsstaatlicher Härte gegen die AfD aufgerufen und deren Beobachtung durch den Verfassungsschutz begrüßt. „Die Demokraten müssen auf rechtsstaatlichem Wege Härte gegenüber den Feinden unserer parlamentarischen Demokratie zeigen“, sagte Schneider. „Bei den Vorfällen in der Bundestagssitzung und drumherum hat die AfD am Mittwoch erneut ihre anti-demokratische Fratze gezeigt. Sie steht nicht auf dem Boden unseres Grundgesetzes“, sagte Schneider. „Es ist deshalb auch richtig, dass es eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz gibt.“ Ziel der AfD sei es gewesen, den Bundestag und die Abgeordneten in ihrer Arbeit zu diskreditieren und das Parlament als Bühne für Propaganda zu benutzen.

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) erwägt nach den Störungen juristische Schritte gegen die Beteiligten. Er habe die Verwaltung gebeten, „alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, gegen die Täter und diejenigen vorzugehen, die ihnen Zugang zu den Liegenschaften des Bundestages verschafft haben“, heißt es in einem Schreiben Schäubles an alle Abgeordneten.

In der Aktuellen Stunde am Freitag wandte sich die SPD-Abgeordnete Barbara Hendricks mit klaren Worten direkt an die Abgeordneten der AfD: „Wir wissen, dass in Ihren Reihen Nazis sind. Und wir wissen, dass in Ihren Reihen Menschen sind, die so tun, als seien sie Nazis. Um der Provokation willen“. Hendricks zitierte den Staatsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde aus dem Jahr 1976: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann“. Die SPD-Abgeordnete wandelte dieses Zitat dann in folgende Worte ab: „Der freiheitliche demokratische Rechtsstaat ist gefährdet. Wenn eine kleine, aber lautstarke Minderheit an diesen Voraussetzungen nicht nur nicht mitwirken will, sondern andere daran hindern will, diese Voraussetzungen unserer Demokratie zu stärken, werden dies die Demokraten in diesem Parlament nicht zulassen.“

Im Herbst ist die Zahl die Zahl der Corona-Neuinfektionen wieder gestiegen. Corona-Schutzmaßnahmen sollen diese Dynamik unterbrechen. Was hat die Politik in den letzten Wochen beschlossen, um die Pandemie und ihre Folgen im Griff zu behalten? Ein Überblick.

Nach einem moderaten Infektionsgeschehen im Sommer hat die Ausbreitung des Corona-Virus im Herbst wieder erheblich zugenommen – mit einer steilen Kurve nach oben. Auch die Zahl der belegten Intensivbetten hat sich in den letzten Wochen vervielfacht. Immer häufiger kommt es zur dif­fusen Ausbreitung von Corona-Infektionen, ohne dass Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar sind. Viele Gesundheitsämter sind an ihrer Kapazitätsgrenze und können Kontakte nicht mehr nachverfolgen. Wenn die­se Dynamik nicht gebrochen wird, stößt unser Gesundheitssystem in kurzer Zeit an die Belastungsgrenze.

Das wirkungsvollste Mittel im Kampf gegen das Virus ist das besonnene Verhalten der Bürgerinnen und Bürger. Der Umgang unserer Gesellschaft mit der Pan­demie ist in hohem Maße geprägt von Verantwortung und gegenseitiger Rücksichtnahme. Insbesondere ältere Menschen und chronisch Kranke sind auf diese Solidarität angewiesen.

Stärkung des Gesundheitswesens

Mit vier Milliarden Euro unterstützt der Bund die Schaf­fung von 5000 neuen Stellen für Amtsärzte und andere Fachkräfte in den Gesundheitsämtern. Außerdem wurde ein »Zukunftsprogramm Krankenhäuser« für Investitionen in Kliniken beschlossen. Drei Milliarden Euro kommen aus dem Bundeshaushalt, eine Milliarde Euro von den Bundesländern und Krankenhausträgern.

Kontakte reduzieren

Um eine akute Gesundheitsnotlage zu verhindern, müs­sen die sozialen Kontakte erheblich reduziert werden. Nur so lässt sich das Infektionsgeschehen bremsen. Bund und Länder haben zunächst für November verschiede­ne Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Virus zu dämpfen. Neben Kontaktbeschränkungen

gehört dazu auch die vorübergehende Schließung von Freizeiteinrichtungen und Gastronomiebetrieben. Schulen und Kindergärten sollen aber geöffnet bleiben. Auch das Wirtschafts- und Berufsleben soll weiterlaufen.

 Rechtssicherheit von Schutzmaßnahmen

Maßnahmen, die Bund und Länder zum Schutz der Gesundheit verordnen, greifen in Grundrechte ein. Da absehbar ist, dass die pandemische Lage noch länger andauern könnte, hat die SPD-Fraktion durchgesetzt, dass die Voraussetzungen und Grenzen von grund­rechtseinschränkenden Maßnahmen gesetzlich präzisiert werden. Das schafft Rechtssicherheit und mehr Transparenz. Klar ist, dass solche Maßnahmen immer geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Seit Juni gibt es eine Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen. Sie können mit Zuschüssen für betriebliche Fixkosten unterstützt werden, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb wegen der Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten. In der zwei­ten Phase von September bis Dezember 2020 wurde das Programm noch einmal ausgeweitet. Inzwischen steht fest, dass das Programm in einer dritten Phase bis Mitte 2021 verlängert wird. Außerdem soll es spezielle Unterstützungsmaßnahmen vor allem für die Kultur-, Reise- und Veranstaltungsbranche geben. Soloselbständige, die keine anderen Fixkosten geltend machen können, aber auch hohe Umsatzeinbußen haben, erhalten ab Januar eine pauschale »Neustarthilfe« von bis zu 5000 Euro, die auch direkt beantragt werden kann.

Für die Zeit der vorübergehenden Schließun­gen ab Anfang November 2020 wurde darüber hinaus eine außerordentliche Wirtschaftshilfe aufgelegt. Damit werden gezielt Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, die von den Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind. Konkret werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Das hilft beispielsweise Restaurants, Kneipen und Hotels, aber auch öffentlichen Einrichtungen wie kommunalen Theatern oder Schwimmbädern.

Kurzarbeitergeld verlängert

Das Kurzarbeitergeld sichert Millionen Arbeitsplätze. Die Sonderregelungen, die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführt wurden, werden ins nächste Jahr hinein ver­längert. Auch 2021 gilt: Kurzarbeitergeld kann einfacher und länger in Anspruch genommen werden. Wer länger in Kurzarbeit ist, bekommt mehr Geld.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Schon im Frühjahr hat die Koalition den Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozial-hilfe erleichtert. Insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbständige mit hohen Einnahmeausfällen kön­nen einfacher finanzielle Unterstützung vom Staat be­kommen. Diese Regelung wurde jetzt bis Ende März 2021 verlängert.

Die Vermögensprüfung ist dabei weitgehend ausgesetzt. Sie findet nur statt, wenn jemand über mehr als 60.000 Euro Vermögen verfügt, das kurzfristig ver­wertbar ist. Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 30.000 Euro. Auch Altersvorsorge­anlagen bleiben unberücksichtigt.

Unterstützung für berufstätige Eltern

Für Eltern, die nicht arbeiten können, weil Kitas oder Schulen schließen müssen, wurde ein Anspruch auf Entschädigung im Infektionsschutzgesetz geschaf­fen. Beide Elternteile können damit unter bestimmten Voraussetzungen jeweils für bis zu zehn Wochen (Allein­erziehende bis zu 20 Wochen) 67 Prozent des Nettoeinkommens erhalten. Die Regelung wurde nun bis Ende März 2021 verlängert. Außerdem wurde der An­spruch auf Fälle erweitert, bei denen sich ein Kind wegen Corona in Quarantäne befindet.

Wenn Kinder krank sind, haben berufstätige Mütter und Väter in bestimmten Fällen Anspruch auf Kinderkrankengeld als Lohnersatzleistung von ihrer Krankenversicherung. Die Bezugszeit des Kinderkranken­geldes wurde für 2020 für jeden Elternteil von 10 auf 15 Tage erhöht (für Alleinerziehende auf 30 Tage).

Akut-Hilfe für pflegende Angehörige

Viele Menschen müssen sich wegen der Corona-Pandemie verstärkt um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Sie erhalten dabei akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote. Wer coronabedingt Angehörige pflegt und erwerbstägig ist, hat bis zum 31.12.2020 das Recht, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzu-bleiben.

Sie erhalten bis zu 20 Arbeitstage lang Pflege­unterstützungsgeld als Lohnersatz und damit doppelt so lange wie üblich.

Handlungsfähigkeit von Unternehmen und Verbänden

Damit Unternehmen, Vereine und Stiftungen weiterhin beschlussfähig und somit handlungsfähig sind, wurden die vorübergehenden Erleichterungen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungs­eigentumsrecht bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Vorbereitungen für Impfungen haben begonnen

Sobald ein erster Impfstoff gegen SARS-CoV-2 zugelassen ist, soll möglichst sofort mit den Impfungen begonnen werden. Verträge über den Bezug des Impfstoffes von Biontech sind geschlossen. Die Kosten trägt der Bundeshaushalt. Mit den Ländern gibt es eine Vereinbarung über den Aufbau von bundesweit 60 Impfzentren, und es ist geklärt, welchen Bevölkerungs-gruppen die Impfungen zuerst angeboten werden. Die Impfungen werden auf jeden Fall freiwillig sein.

Das Kurzarbeitergeld sichert Arbeitsplätze. Auch im nächsten Jahr gilt: Kurzarbeitergeld kann einfacher und länger in Anspruch genommen werden. Wer länger in Kurzarbeit ist, bekommt mehr Geld.

Das Kurzarbeitergeld sichert Millionen Arbeitsplätze in Zeiten der Pandemie. Es baut sowohl für Beschäftigte als auch für Unternehmen Brücken über die Zeit der Krise. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil und die SPD-Bundestagsfraktion haben gleich zu Beginn der Pandemie dafür gesorgt, dass das Kurzarbeitergeld leichter in Anspruch genommen werden kann. Außerdem wurde der Bezug auf bis zu 24 Monate verlängert, das Kurzarbeitergeld erhöht und Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.

Nachdem die Zahl der Beschäftigten in Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke von rund sechs Millionen erreicht hatte, nahm der Arbeitsausfall über die Sommermonate wieder ab und lag im August bei 2,58 Millionen. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch hoch. Und auch angesichts wieder steigender Infektionszahlen ist klar, dass wir das Kurzarbeitergeld weiterhin brauchen. Da die Sonderregelungen Ende 2020 ausgelaufen wären, hat der Bundestag mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz nun Anschlussregelungen für das nächste Jahr beschlossen. Beschäftige und Unternehmen erhalten damit Planungssicherheit über den Jahreswechsel hinaus.

Konkret sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:

  • Regulär erhalten Beschäftigte für die Arbeitszeit, die sie in Kurzarbeit sind, 60 Prozent ihres Nettogehalts (mit Kindern 67 Prozent). Wenn Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise weniger als 50 Prozent arbeiten, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent (bzw. auf 77 Prozent) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent). Diese Sonderregelung gilt bis Ende 2021 für alle Beschäftigten, wenn die Kurzarbeit bis Ende März 2021 beginnt.
  • Bestimmte Hinzuverdienste werden weiterhin nicht mit dem Kurzarbeitergeld verrechnet.
  • Arbeitgeber erhalten stärkere Anreize, Beschäftigten in Kurzarbeit berufliche Weiterbildung zu ermöglichen.
  • Tritt trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung in der aktuellen Pandemie Arbeitslosigkeit ein, wirkt sich dies nicht negativ auf die Höhe des Arbeitslosengeldes aus.

Parallel dazu wird über Verordnungen geregelt, dass Kurzarbeitergeld auch im nächsten Jahr leichter in Anspruch genommen und länger bezogen werden kann.

Mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz werden die finanziellen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass auch Schulkinder bis in den Nachmittag betreut werden können.

Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Ein vergleichbarer bundesweiter Anspruch für Kinder im Grundschulalter existiert aber bislang noch nicht. Berufstätige Eltern von Grundschulkindern stehen deshalb nicht selten vor einem Problem: Wer kümmert sich nach Schulschluss um ihr Kind? Das soll sich ändern: Mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz, das der Bundestag beschlossen hat, sollen die finanziellen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Kinder im Grundschulalter ab 2025 bis in den Nachmittag betreut werden.

Für den Ausbau verlässlicher und bedarfsgerechter Bildungs- und Betreuungsangebote war bereits im Koalitionsvertrag vorgesehen, dass der Bund die Länder mit zwei Milliarden Euro fördert und hierfür ein Sondervermögen in entsprechender Höhe einrichtet. Im Zuge des Konjunkturpakets wurde darüber hinaus vereinbart, dass der Ausbau der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote mit weiteren Bundesmitteln in Höhe von bis zu 1,5 Milliarden Euro gefördert werden soll.

„Für uns ist eine gute Ganztagsschule eine Frage der Gerechtigkeit. Sie erhöht die Bildungschancen aller Kinder und sie erhöht die Chancengleichheit. Der soziale Hintergrund entscheidet in der Ganztagsschule weniger über den Bildungserfolg, als ohne Ganztag. Eltern können Familie und Beruf besser miteinander vereinbaren“, sagt der bildungspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Oliver Kaczmarek.

Der im Koalitionsvertrag für 2025 vereinbarte Rechtsanspruch selbst wird nach einer abschließenden Einigung zwischen Bund und Ländern in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht.

Über die konkreten Schritte dahin wird derzeit mit den Ländern verhandelt.

Vereinbart worden ist, dass die Betreuung für die Kinder von Klasse 1 bis 4 an fünf Tagen in der Woche, acht Stunden am Tag gesichert werden muss, inklusive einer verlässlichen Ferienbetreuung und maximal vier Wochen Schließ­zeit im Jahr.

Familienministerin Franziska Giffey zufolge wird auch ein Stufenmodell ab 2025, bei dem man Schritt für Schritt mehr Klassen­stufen einbezieht, diskutiert. „Das Entschei­dende ist, dass wir damit beginnen, denn der Bedarf bei den Eltern ist da. Auch für die Erwerbsquote von Frauen ist eine gute Kinderbetreu­ung ein echter Gamechanger“, sagt Giffey.

Nun wird es darum gehen, zügig in kindgerechte Räume und vor allem auch in kompetentes Personal zu investieren. Eine gute Ganztagsförderung braucht Strukturen, in denen Kinder- und Jugendhilfe sowie Schule gut und auf Augenhöhe zusammenarbeiten können.

Die SPD-Bundestagsfraktion ist überzeugt: Eine Ganztagsbetreuung, die Bildung, Erziehung und Betreuung zusammendenkt, ist ein wichtiger Baustein für mehr Chancengerechtigkeit und eine notwendige Entlastung für Familien bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, sollen mit einem neuen Rechtsrahmen Insolvenzen abwenden können.

Der Regierungsentwurf für eine Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts, der in dieser Woche in die 1. Lesung ging, sieht die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Der Entwurf beinhaltet zugleich eine weitreichende Fortentwicklung des geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Unternehmen sollen sich unter anderem auf der Grundlage eines von Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans sanieren können. Ebenso soll noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verhandlungen zu dem Plan selbst zu führen und den Plan selbst zur Abstimmung zu stellen.

Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden nach Inkrafttreten des Gesetzes weitergehende Erleichterungen geschaffen: Sie unterliegen ab dem 1. Januar 2021 zwar wieder der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Allerdings wird der Überschuldungsprüfung künftig ein gelockerter Maßstab zugrunde gelegt, der auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt.

 


 

Information für die Menschen am Hochrhein und im Hochschwarzwald

 


 

 

Das Infektionsschutzgesetz ist ein demokratisches Mittel zur Corona-Bekämpfung

Liebe Leserin, lieber Leser,

in den zurückliegenden Tagen sind in meinen Büros in Waldshut und Berlin viele Mails eingegangen und zahlreiche Anrufe notiert worden. Alle haben sich mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (3. Bevölkerungsschutzgesetz) befasst, die gestern vom Bundestag beschlossen wurde. Viele waren unsachlich und polemisch, aus einigen sprach Verunsicherung und Besorgnis, und eine ganze Reihe von Bürger*innen haben sich  sehr detailliert mit den verschiedensten Fragen der Pandemiebekämpfung auseinandergesetzt.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich in diesem Fall nicht jede Zuschrift und jeden Anruf persönlich beantworten kann. Mit einem Brief an Sie alle will ich die Entscheidung des Bundestages zum Infektionsschutz hier noch einmal erläutern.

„Der Bundestag beschließt ein Ermächtigungsgesetz! Die Bundeswehr wird euch zwangsimpfen!“

Haben Sie in den vergangenen Tagen solche oder ähnliche Nachrichten bekommen? Das sind absurde Theorien und Polemiken, die nichts dem Infektionsschutzgesetz zu tun haben. Gerade Rechtsextreme nutzen die unübersichtliche Pandemie-Lage aus, um gezielt Hetze zu betreiben und die Menschen mit Falschinformationen noch stärker zu verunsichern.

 

Richtig ist:

Der Bundestag hat ein neues Infektionsschutzgesetz beschlossen.

Mit Zwangsimpfungen hat das aber nichts zu tun. Was es mit diesem Gesetz wirklich auf sich hat, wird hier zusammengefasst – teilen Sie diese Information gerne in der Familie, mit Freunden, im Bekanntenkreis. Denn eines ist jetzt vor allem ganz wichtig:  #Wirhaltenzusammen

Vier grundlegende Bemerkungen vorab:

  • Das Infektionsschutzgesetz schafft die rechtssichere Grundlage für Maßnahmen, mit denen wir im Frühjahr und auch jetzt schon erfolgreich die Corona-Ausbreitung bekämpfen.
  • Die möglichen Maßnahmen gelten nur für die Dauer der Corona-Pandemie.
  • Es geht um Anspruch auf Schutzimpfungen – nicht um Impfpflicht.
  • Der Bundestag kommt seinen demokratischen Pflicht nach, die Regierung zu kontrollieren und ihren Handlungsspielraumpräzise zu begrenzen.

 

Wichtig ist:

Der Schutz der Gesundheit ist ein Grundrecht!

Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes sagt:
„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ 

Dieses Grundrecht ist massiv bedroht durch die Corona-Pandemie. Besonders die Gesundheit und das Leben von alten Menschen und auch von jüngeren mit Vorerkrankungen sind stark bedroht. Wenn sich das Virus ungehindert ausbreitet, steigt das Infektionsrisiko schnell und unkontrolliert an. Die Politik ist deshalb in der Verantwortung, dieses Grundrecht zu schützen.

 

Warum wird das Infektionsschutzgesetz geändert?

Es geht um Rechtssicherheit. Viele Maßnahmen, die uns derzeit gegen die Corona-Pandemie schützen sollen, können von Gerichten gekippt werden (und das war auch schon in einigen Bundesländern der Fall). Nicht, weil sie falsch wären, sondern weil bisher die Rechtsgrundlage für einige Maßnahmen fehlten. Der Bundestag gibt nun den Landesregierungen klare Leitplanken, zwischen denen sie sich bewegen können. Es geht um insgesamt 17 Schutzmaßnahmen, die einzeln oder zusammen ergriffen werden können, wenn es die Pandemielage zwingend erfordert. Andere Einschränkungen sind nicht möglich.

Warum ist das wichtig?

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ – dieses Grundrecht ist in der Corona-Krise für viele Menschen massiv bedroht und muss mit Maßnahmen geschützt werden können, die einerseits wirkungsvoll sind, die andererseits mit Blick auf die übrigen Grundrechte auch immer verhältnismäßig sein müssen.

Welche Grundrechte werden eingeschränkt?

Um das Grundrecht auf Leben und Gesundheit zu schützen, werden im neu gefassten Infektionsschutzgesetz andere Grundrechte eingeschränkt, beispielsweise die Bewegungsfreiheit oder die freie Berufsausübung. Alle denkbaren Schutzmaßnahmen sind festgelegt in § 28a des Infektionsschutzgesetzes. Auf dieser Grundlage können die Bundesländer Rechtsverordnungen erlassen, soweit es die Lage vor Ort erfordert.

Kann das willkürlich passieren?

Nein! Diese Einschränkungen müssen immer gut begründet werden. Es muss also klar sein, dass die einzelnen Schutzmaßnahmen tatsächlich notwendig sind, um die Gesundheit vieler Menschen zu schützen. Diese zwingende Begründung gab es vorher nicht.

Können Grundrechte dauerhaft eingeschränkt werden?

Nein. Verordnungen, die ein Bundesland in einer Pandemie möglicherweise erlassen muss, sind grundsätzlich zeitlich befristet auf vier Wochen. Falls eine dieser Maßnahmen für den Gesundheitsschutz vieler Menschen wiederholt notwendig sein sollte, muss sie jeweils neu fundiert begründet werden.

Alle Schutzmaßnahmen im neuen § 28a IfSG sind zudem nur möglich, wenn der Deutsche Bundestag zuvor eine „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt hat. Diese Feststellung wurde gestern vom Bundestag erneuert. Sie ist derzeit befristet bis zum 31. März 2021. Der Bundestag kann die epidemische Lage aber auch jederzeit früher aufheben. Damit würde gleichzeitig die Grundlage für die besonderen Schutzmaßnahmen entfallen.

Und die Zwangsimpfungen?

Die Vorwürfe, mit dem Infektionsschutzgesetz seien „Zwangsimpfungen“, „Impfpflicht“, „totaler Überwachung“ oder der „Vollzug durch die Bundeswehr“ verbunden, entbehren jeder Grundlage. Nichts davon steht in dem neuen Gesetz. Vielmehr gilt:

  • Wer beispielsweise von einer Reise aus Risikogebieten nach Deutschland zurückkehrt, muss die üblichen Regeln für Quarantäne einhalten bzw. einen Corona-Test machen – wie bisher auch.
  • Wer stattdessen eine Impfung nachweisen kann, muss das natürlich nicht.
  • Einreisen können aber selbstverständlich alle. Und eine Impfpflicht gibt es nicht.
  • „Vollzug durch die Bundeswehr“ in § 54a IfSG regelt, wie der Infektionsschutz der Soldatinnen und Soldaten erfolgt. Denn für sie sind nicht die Gesundheitsämter zuständig, sondern die Bundeswehr selbst.
    Es geht also nicht um den Einsatz der Bundeswehr gegen die eigene Bevölkerung, wie in Polemiken behauptet wird.

 

Eine abschließendes Wort zu dem ungeheuerlichen Vorwurf von Corona-Leugnern, Quer-Denkern und Rechtsradikalen, wir hätten gestern ein „Ermächtigungsgesetz“ verabschiedet. Dieser Vergleich entsetzt mich als Sozialdemokratin zutiefst.

Mit dem Ermächtigungsgesetz begann 1933 die Nazi-Diktatur. Nur die SPD hatte das Gesetz damals abgelehnt.

Heute geht es nicht darum, unseren demokratischen Rechtstaat abzuschaffen, sondern die Grundrechte der Bürger gegen eine weltweite und lebensbedrohliche Viruskrankheit zu schützen.

 

 

Krisenhilfe für Solo-Selbständige und Kulturbetriebe wird ausgeweitet

5000 Euro für Soloselbständige

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und  Wirtschaftsminister Peter Altmaier einigen sich auf zusätzliche Hilfen für Solo-Selbständige und für die Kultur- und Veranstaltungsbranche.

Mehr Unternehmen und Selbständige, die von den Schließungen indirekt betroffen sind, bekommen jetzt einen Anspruch auf Novemberhilfe. Gleichzeitig werden die Überbrückungshilfen für Unternehmen mit Umsatzeinbußen bis Mitte 2021 verlängert.

Solo-Selbständige, die keine Fixkosten geltend machen können, aber auch hohe Umsatzeinbußen haben, bekommen ab Januar eine Neustarthilfe von bis zu 5000 Euro, abhängig davon, wie hoch ihr Umsatz vor der Krise war. Das hilft gerade vielen Künstlerinnen, Künstlern und Kulturschaffenden.

Weitere Infos: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-13-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-kultur-und-veranstaltungsbranche.html

Klinikum Hochrhein erhält 146.800 Euro für Mitarbeiter*innen

Das Klinikum Hochrhein erhält über das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) des Bundes 146.800 Euro, die an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgezahlt werden sollen.

„Applaus und Dank sind wichtig, reichen aber nicht. Mich freut es daher sehr, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums Hochrhein mit den knapp 147.000 Euro nun auch finanziell für ihre Arbeit belohnt werden, die wir nicht genug wertschätzen können“, sagt die SPD-Bundestagsabgeordnete Rita Schwarzelühr-Sutter. Die Corona-Pandemie zeige, wie wichtig qualitativ hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung sei. Aber sie stehe und falle zu jeder Zeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Deshalb müsse ihre Arbeit zu jeder Zeit entsprechend gewürdigt werden, und nicht nur dann, wenn sie in der Corona-Pandemie nicht mehr zu übersehen sei.

Über das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) stellt der Bund insgesamt insgesamt drei Milliarden Euro für moderne stationäre Notfallkapazitäten und die digitale Ausstattung unserer Krankenhäuser zur Verfügung. Hinzu kommen weitere 1,3 Milliarden Euro von den Bundesländern und Krankenhausträgern. Gleichzeitig werden über das Gesetz im Bedarfsfall auch die Corona-bedingten Erlösausfälle und Mehrkosten in den Krankenhäusern ausgeglichen. Und eben auch Prämien für Beschäftigte in Krankenhäusern finanziert.

 

Bund und Land fördern die Freibadsanierung in Waldshut mit 1,8 Millionen Euro

Der unermüdliche Einsatz vieler Bürger*innen und der Initiative pro Freibad zur Erhaltung des Waldshuter Freibades wird jetzt noch einmal mit Geld aus den Taschen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg belohnt. Die Stadt Waldshut-Tiengen erhält für das wichtige Sanierungsprojekt 1,8 Millionen Euro aus dem Bund-Länder-Investitionspaket für Sportstätten.

Ich freue mich sehr, wenn meine Empfehlung an den Haushaltsausschuss des Bundes dazu beigetragen hat, dass der Bund hier 75 Prozent der förderfähigen Kosten  übernimmt und mit dem Waldshuter Freibad eine Sportstätte unterstützt, die in der Stadt seit mehr als 60 Jahren für gesellschaftlichen Zusammenhalt steht, die soziale Integration schafft und Gesundheit stärkt. | Foto: Thomas Schelb

Bundeswehr unterstützt Gesundheitsamt bei der Corona-Kontaktverfolgung

Seit heute unterstützen zehn Soldaten der Deutsch Französischen Brigade das Gesundheitsamt Waldshut bei der Nachverfolgung von Corona-Infektionsketten im Kreisgebiet. Die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes haben sich zuvor bis an die Grenzen des Möglichen eingebracht. Dass sie jetzt Verstärkung erfahren, ist wichtig, um die Qualität der Pandemiebekämpfung in der Region auch in den kommenden Wochen zu sichern.“

Der Einsatz der Bundeswehr im Landkreis Waldshut ist ein konsequenter nächster Schritt in der regionalen Pandemiebekämpfung. Die rasant wachsende Zahl von Covid-19-Infektionen im Landkreis Waldshut hat die Mitarbeiter*innen des Waldshuter Gesundheitsamtes an ihre Kapazitäts- und Belastungsgrenzen gebracht. Sie haben in den zurückliegenden Wochen Enormes geleistet. Dafür danke ich ihnen sehr.

Die Qualität der Kontaktverfolgung darf jetzt aber auf keinen Fall unter den weiter steigenden Fallzahlen leiden. Mit dem Einsatzbeginn der Soldaten bekommt das Waldshuter Landratsamt die Unterstützung, die notwendig ist, um die Infektionsketten auch weiter konsequent zurückzuverfolgen und die gefährdeten Kontaktpersonen gezielt zu informieren.

Die Transparenz der Infektionsverbreitung muss unbedingt weiter gewährleistet bleiben, wenn wir die Corona-Pandemie wirksam bekämpfen und die Krankenhäuser in der Region vor dem Notstand bewahren wollen. Es zeichnet sich ab, dass wir in den kommenden Wochen hier mehr Covid-19-Infektionen, mehr Erkrankungen und mehr Intensivpatienten haben werden als während der ersten Welle im Frühjahr.“

 

Novemberhilfe 2020 läuft an – Abschlagszahlungen bis Ende November

Außerordentlich ist sie, die Wirtschaftshilfe der Bundesregierung für den NOVEMBER 2020. Außerordentlich, das muss sie auch sein, denn die aktuellen Kontaktbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie greifen noch einmal tief in unseren Alltag und die mittelständische Wirtschaft ein. Zehn Milliarden Euro stellt die Bundesregierung zur Verfügung, um die Umsatz- und Verdienstausfälle für diesen Monat weitgehend auszugleichen. Das Geld soll schnell zur Verfügung gestellt werden. Abschläge sollen bis Ende November gezahlt sein.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Wir stehen denen bei, die ihren Geschäftsbetrieb im November wegen der Corona-Maßnahmen einstellen müssen. Ich weiß, wie groß die Sorgen sind, … Ich möchte, dass die Novemberhilfe zügig bei den Betroffenen ankommt. In dieser Krise geht es darum, solidarisch zusammenzustehen, damit wir weiter vergleichsweise gut durch die Pandemie kommen.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern nochmals unsere Hilfsangebote für die … besonders betroffenen Selbständigen, Unternehmen und Einrichtungen. Die Bedingungen für die Beantragung der Hilfen haben wir jetzt geklärt. Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020.“

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Gesamtvolumen von etwa zehn Milliarden Euro haben. Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die durch die Schließungsverordnung vom 28. Oktober ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Antragsberechtigt sind auch alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit diesen Unternehmen erzielen. Und Unternehmen mit mehreren Tochterfirmen oder Betrieben sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes entfällt.

Welche Förderung gibt es?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Schließungswoche in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt – bis zu einer Obergrenze von einer Million Euro. Zuschüsse über eine Millionen Euro müssen noch von der EU-Kommission genehmigt werden. Solo-Selbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Anrechnung von Leistungen

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von Umsätzen im November 2020

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 einen Umsatz von 8.000 Euro im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf erzielt. Sie erhält 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro) und kann im November 2020 deutlich mehr als die zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von insgesamt 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragsprozedur

Anträge müssen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellte werden. Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, werden ihren Antrag direkt selbst online einreichen können.

Hier geht´s zum Antrag: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Hier gibt´s weitere Informationen: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe 

Die neuen Quarantäneregeln bleiben an der Grenze alltagsgerecht

Seit dem 8. November 2020 gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung zur Einreise-Quarantäne. Eine wesentliche Änderung ist die Verkürzung der Quarantänezeit auf 10 Tage (bisher 14). Im Gegenzug ist die sofortige Quarantänebefreiung durch ein negatives Testergebnis bei der Einreise nicht mehr generell möglich. Dafür gibt es aber die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit einem negativen Testergebnis zu verkürzen. Der entsprechende Test darf allerdings frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Darüber hinaus gibt es eine Reihe alltagsgerechter  Ausnahmen von den neuen Regeln, die am Sonntag in Kraft getreten sind.

Die neue Corona-Verordnung zur Einreise basiert auf einer von Bund und Ländern erarbeiteten Musterverordnung, die ein möglichst einheitliches Vorgehen an allen Landesgrenzen gewährleisten soll. Die Verkürzung der Quarantänezeit auf 10 Tage wird begründet mit der wissenschaftlichen Erkenntnis, dass COVID-typische Symptome im Durchschnitt fünf Tage, spätestens jedoch zehn Tage nach der Infektion auftreten.

Bei der Einreise aus einem Corona-Risikogebiet gelten deshalb ab sofort folgende Regeln:

  • Grundsätzlich Quarantänepflicht für 10 Tage – nach fünf Tagen mit einem negativen Testergebnis verkürzbar

Ausnahmen:

  • Grenzpendler/Grenzgänger sind von der Quarantänepflicht weitgehend ausgenommen.
  • Wer seinen Wohnsitz in der Grenzregion hat, kann für weniger als 24 Stunden einreisen, ohne dass  eine Quarantäne notwendig wird.
  • Baden-Württemberger können ohne Quarantänepflicht und ohne besonderen Grund für weniger als 24 Stunden in eine Risiko-Grenzregion reisen.
  • Ohne Quarantänepflicht bleibt auch, wer bis zu 72 Stunden Verwandte 1. Grades in einem Risikogebiet besucht hat, wer im Gesundheitswesens arbeitet oder eine dringende medizinische Behandlung braucht.
  • Von der Quarantäneverpflichtung ausgenommen sind mit einem Negativtest folgende Berufsgruppen: Ärzte und Pflegekräfte, Richter und Anwälte, Parlaments- und Regierungsmitarbeiter, Polizeivollzugsbeamte, aber auch Athleten, die an einem sportlichen Wettkampf teilnehmen.
  • Mit Blick auf die wirtschaftlichen Belange ist unter Vorlage eines Negativtests auch von der Quarantänepflicht befreit, wer sich bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder dafür nach Baden-Württemberg einreisen muss.
  • Von der Quarantänepflicht sind unter Beachtung zusätzlicher Vorschriften auch die Saisonarbeiter ausgenommen, sofern ihre Beschäftigung mindestens drei Wochen dauert.

Die Ausnahme von der Quarantänepflicht muss jeweils glaubhaft versichert werden. Für bestimmte Ausnahmen sind Bescheinigungen notwendig, mit der die zwingende Notwendigkeit der Einreise nachgewiesen werden.  Beispielsweise müssen Grenzpendler und Grenzgänger (die nicht unter die 24-Stunden-Ausnahme für den Reiseverkehr in/aus den Grenzregionen fallen) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder der Bildungseinrichtung vorlegen können.

 

Hier geht´s zur aktuellen Einreise-Quarantäne-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“ in der ab 8. November gültigen Fassung (PDF)

Und hier werden die häufigsten Fragen zur neuen Verordnung beantwortet:

FAQ zur Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“

 

Corona-Konjunkturpaket: 50 Millionen Euro für Investitionen in den Wald

Das Förderprogramm des Bundeslandwirtschaftsministeriums für die Forstwirtschaft ist angelaufen. Bezuschusst werden Investitionen in Digitalisierung und moderne Technologie. Gesamtvolumen dieses Wald- und Holzpakets bis Ende 2021: 50 Millionen Euro.

Als zentrales Förderkriterium gilt für dieses Bundesprogramm: Die Waldwirtschaft des Antragstellers muss auf den zukunftsorientierten und nachhaltigen Waldumbau ausgerichtet sein und durch ein Zertifikat nachgewiesen werden. Als förderwürdig gilt beispielsweise auch, dass der Einsatz von Holzrückepferden bodenschonend ist.

Wer wird gefördert?

Anträge können private und kommunale Forstbetriebe stellen, forstwirtschaftliche Gemeinschaften, forstliche Lohnunternehmer und Sachverständige, Forstbaumschulen.

Der Bund gibt jeweils 40 Prozent der Investitionssumme. Der Rest wird über ein günstiges Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank finanziert.

Die massiven Waldschäden durch Klimawandel, Trockenheit, Stürme und Schädlingsbefall haben zu gewaltigen Holzmengen geführt  und die Holzmärkte einbrechen lassen, was bei den Forstbetrieben zu erheblichen Liquiditätsproblemen geführt hat. Nachdem die COVID-19-Pandemie diese Situation zusätzlich verschärft hat, wurde die Wald- und Holzbranche von der Bundesregierung im Corona-Konjunkturpaket zusätzlich zu den insgesamt 800 Millionen schweren GAK-Programmen mit insgesamt 700 Millionen Euro ausgestattet. In Summe stehen dem Zukunftswald damit insgesamt 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zu Programm und Antragstellung:
https://www.rentenbank.de/foerderangebote/bundesprogramme/waldwirtschaft/