Das Jahressteuergesetz enthält viele Änderungen, die Bürger auch mit Blick auf die Corona-Krise entlasten. Wichtige Änderungen gibt es auch für Alleinerziehende.
Home-Office-Pauschale, mehr Entlastung für Alleinerziehende, weniger Steuerschlupflöcher: Mit dem Jahres-steuergesetz 2020, das in dieser Woche beschlossen wurde, werden wichtige steuerliche Verbesserungen eingeführt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Steuerliche Erleichterungen in der Corona-Pandemie
Einführung einer Homeoffice-Pauschale: In der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch viele Selbständige im Homeoffice. Oft fehlen dabei die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmern. Um auch diesen Erwerbstätigen einen Abzug ihrer beruflich veranlassten Mehrkosten zu ermöglichen, wird eine Homeoffice-Pauschale eingeführt.
Auch wer kein echtes Arbeitszimmer hat, kann nun einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Kalendertag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen, wenn ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird. Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale auf 120 Tage bzw. auf 600 Euro im Jahr beschränkt.
Für die Tage im Homeoffice kann die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte natürlich nicht geltend gemacht werden.
Die Homeoffice-Pauschale wird, wie andere Werbungskosten auch, mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag verrechnet. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirkt sich die Homeoffice-Pauschale somit erst aus, wenn sie neben den anderen Werbungskosten den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr übersteigt. Die Anrechnung auf den Arbeitnehmerpauschbetrag ist gerecht, denn sonst würden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice gegenüber denjenigen, die nicht zu Hause arbeiten können, etwa Handwerker, Kassiererin, Krankenhauspersonal oder Pflegekräfte, ungerechtfertigt bevorteilt.
Die Pauschale ist auf die Jahre 2020 und 2021 befristet.
Verlängerung der Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt worden. Diese Steuerbefreiung wurde bis Ende 2020 beschränkt. Sie wird nun bis Ende 2021 verlängert.
Steuererleichterungen bei Corona-Sonderzahlungen: Aufgrund der Corona-Krise werden steuerfreie Unterstützungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt. Diese Beihilfen und sind in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei.
Da die Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist, wäre eine im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlte Corona-Sonderzahlung nicht mehr steuerfrei.
Um die Steuerfreiheit auch von später ausgezahlten Corona-Sonderzahlungen zu erhalten, wird die Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Förderung ehrenamtlich Tätiger und ihrer Vereine
Mit dem Jahressteuergesetz werden viele Entlastungen für ehrenamtlich Tätige und Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine umgesetzt:
Erhöhung der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale: Um die ehrenamtlich Engagierten zu entlasten, werden der Übungsleiterpauschbetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro angehoben. Mit der Steuerbefreiung ist auch eine entsprechende Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen verbunden.
Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine: Es werden eine ganze Reihe von Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine eingeführt.
Die Freigrenze, bis zu der gemeinnützige Vereine Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit steuerfrei erzielen können, wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Das hilft den Vereinen bei der Mittelbeschaffung für ihren gemeinnützigen Zweck.
Die Grenze für eine vereinfachte Spendenbescheinigung wird von 200 Euro auf 300 Euro angehoben.
Die Pflicht zur „zeitnahen Mittelverwendung“ für kleine gemeinnützige Vereine mit Einnahmen von weniger als 45.000 Euro wird abgeschafft. Das entlastet diese Vereine von Bürokratie, da die Mittelverwendungsrechnung künftig entfällt.
Erweiterung des Spektrums der gemeinnützigen Zwecke: Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke in der Abgabenordnung wurde um wichtige Zielsetzungen erweitert. So werden künftig auch Vereine und Organisationen als gemeinnützig anerkannt, die sich für die folgenden Zielsetzungen engagieren:
- Klimaschutz;
- Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
- Förderung der lokalen Kommunikation, der technischen Bildung sowie des Aufbaus und Betriebs eines lokalen freien Funknetzes (Freifunk).
Klarstellung zur politischen Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen: Die politische Tätigkeit gemeinnütziger Vereine leistet einen wichtigen Beitrag für ein lebendiges demokratisches Zusammenleben.
In den Beratungen über das Jahressteuergesetz wollte die SPD-Fraktion deshalb für die politische Betätigung von gemeinnützigen Vereinen klare Regeln vereinbaren. Zwar wurden einige Verbesserungen erreicht, etwa dass künftig auch der Klimaschutz als gemeinnütziger Zweck anerkannt wird. Der gewünschte größere Wurf für mehr Rechtssicherheit politisch tätiger gemeinnütziger Vereine – Sportvereine, Kulturvereine, Sozialvereine – war allerdings mit der Union unter keinen Umständen konsensfähig. Damit bleibt diese Aufgabe auf der Tagesordnung.
Weitere Änderungen
Dauerhafte Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende: In vielen Lebenslagen haben es Alleinerziehende besonders schwer. Schon durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhöht – aber befristet bis 2021. Mit dem Jahressteuergesetz gilt der höhere Entlastungsbetrag nun dauerhaft.
Schließung des Steuerschlupfloches bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Anleger nutzen die bisher bestehende Möglichkeit, sonstige Kapitalforderungen (insbesondere Zertifikate) ohne Gewinnrealisation in andere Wertpapiere umzuwandeln. Sie konnten auf diese Weise bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits voll steuerlich abzugsfähige Verluste und andererseits steuerfreie Gewinne in ähnlicher Höhe erzeugen. Dieser Missbrauch wird nun durch die Streichung der Umtauschmöglichkeit bei sonstigen Kapitalforderungen beendet.
Verlängerung der Verfolgungsverjährung bei schwerer Steuerhinterziehung: Die Verfolgungsverjährung in Fällen schwerer Steuerhinterziehung wird von zehn auf 15 Jahre verlängert.
Rückwirkende Einziehung bereits heute verjährter Steueransprüche: Außerdem wird die strafrechtliche Möglichkeit zu einer rückwirkenden Einziehung von bereits vor dem 1. Juli 2020 verjährter Steueransprüche eingeführt. Eine rückwirkende Regelung ist nur unter ganz besonderen Umständen, etwa einer erheblichen Schädigung des Gemeinwesens, verfassungsrechtlich zulässig. Die rückwirkende Einziehung von bereits vor dem 1. Juli 2020 verjährten Steueransprüchen muss deshalb auf Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung “in großem Ausmaß“ beschränkt werden. Dies sind Fälle mit einem Steuerschaden von mehr als 50.000 Euro.
Damit wird sichergestellt, dass Steuerhinterzieher, etwa Beteiligte an Cum-Ex-Geschäften, auch dann nicht davonkommen, wenn ihre Taten erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden.